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Musikwerk (Urheberrecht)

Das Musikwerk ist im Urheberrecht eine in sich geschlossene Komposition mit oder ohne Text, die unter einem bestimmten Musiktitel veröffentlicht wurde.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundzüge
  2. 2. Musik und Text
  3. 3. Schöpfungshöhe und geschützte Bestandteile
  4. 4. Miturheberschaft und Werkverbindung
  5. 5. Komposition, Arrangement und Sampling
  6. 6. Dauer des Urheberrechtsschutzes

Begriff und Grundzüge

Ein Musikwerk ist im Urheberrecht eine in sich geschlossene Komposition mit oder ohne Text, die unter einem bestimmten Musiktitel veröffentlicht wurde. Es gehört nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG zu den „Werken der Musik“. Voraussetzung ist, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt.

Der Begriff des Musikwerks wird weit ausgelegt. Als Ausdrucksmittel können Töne der menschlichen Stimme, von Musikinstrumenten, Geräusche der Natur oder eines Tieres sowie elektronisch erzeugte Töne dienen. Eine bestimmte musikalische Tontheorie muss nicht eingehalten werden. Auch freie Improvisationen zählen dazu, wenn Komponist und Musiker ihre Funktionen vereinen. Das Werk muss weder vorher noch nachher in Noten notiert oder in einem Tonstudio aufgenommen worden sein. Für die urheberrechtliche Praxis, besonders bei der Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA, können Notation und Tonaufnahme allerdings wichtig sein. Ob ein Musikwerk vorliegt, beurteilen nach der Rechtsprechung mit Musik vertraute und dafür aufgeschlossene Verkehrskreise.

Die Melodie ist auch ein Rechtsbegriff. Sie ist eine in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, die eine schöpferische Eigentümlichkeit nach § 2 Abs. 2 UrhG besitzt und dem Musikwerk seine individuelle Prägung gibt. In ihr muss sich ein individueller ästhetischer Gehalt zeigen. Auch Teile einer Melodie können geschützt sein, wenn sie selbst noch genügend Schöpfungshöhe besitzen. Eine Doppelschöpfung, also die unabhängige Entstehung derselben musikalischen Gestaltung, gilt wegen des großen Spielraums individueller Ausdruckskraft als Ausnahme.

Auch die digitale Sequenzierung von Kompositionen oder Arrangements aus bestehenden Tonaufnahmen, etwa als MIDI mithilfe eines Software-Sequenzers, fällt unter das Urheberrecht. Dabei können insbesondere die Rechte des Komponisten betroffen sein.

Musik und Text

Ein Musikwerk mit Text ist rechtlich ein verbundenes Werk nach § 9 UrhG. Dabei wird ein unabhängiges Sprachwerk mit einem Musikwerk zur gemeinsamen Verwertung verbunden. Es entsteht jedoch kein einheitliches Werk mit eigenen Urheberrechten. Stattdessen bestehen zwischen Komponist und Texter schuldrechtliche Treuepflichten. Deshalb darf beispielsweise ein Schlagertext nicht ohne Weiteres mit einer neuen Melodie verbunden werden.

Schöpfungshöhe und geschützte Bestandteile

Die Person, die ein Musikwerk schafft, heißt Komponist. Der urheberrechtliche Schutz setzt voraus, dass ein Werk der Musik nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG vorliegt und die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG erreicht wird. An die schöpferische Eigentümlichkeit von Musikwerken werden allerdings keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt ein geringer Schöpfungsgrad der formgebenden Tätigkeit.

Die schöpferische Leistung kann in der Melodie oder ihrer Verarbeitung liegen, zum Beispiel im Aufbau der Tonfolgen, in der Rhythmisierung, Instrumentierung und Orchestrierung. Entscheidend ist der Gesamteindruck aus dem Zusammenspiel dieser Elemente. Auch wenn einzelne Elemente nur wenig individuell sind, kann ihre Verbindung durch übliche Stilmittel insgesamt die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen. Nicht geschützt sind dagegen rein handwerkliche Tätigkeiten und das, was zum musikalischen Allgemeingut gehört.

Dies gilt auch für Werkteile. Tonfolgen oder Klangbilder können geschützt sein, wenn sie aufgrund ihres Umfangs, ihrer Vielfalt, ihres Rhythmus sowie der Auswahl und Zusammenstellung individuelle Züge aufweisen. Maßstab ist die Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und aufgeschlossenen Verkehrskreise. Tonfolgen aus nur wenigen Tönen oder Akkorden erreichen dagegen regelmäßig nicht die erforderliche Individualität. Einzelne Töne, akustische Signale, Akkorde, Pausenzeichen, ein Rhythmus oder eine bestimmte Harmonie sind nicht schutzfähig. Töne und Akkorde sollen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, damit schöpferisches Schaffen nicht unzumutbar behindert wird.

Miturheberschaft und Werkverbindung

Wenn mindestens zwei Personen an der Werkschöpfung zusammenwirken, kann Miturheberschaft nach § 8 UrhG oder eine Werkverbindung nach § 9 UrhG vorliegen. Ein typischer Fall der Werkverbindung ist ein Lied, bei dem der Text eines Urhebers als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG mit dem Musikwerk eines anderen Urhebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG verbunden wird. Sind beide Teile urheberrechtlich geschützt, richtet sich das Innenverhältnis zwischen Komponist und Texter nach den Grundsätzen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).

Bei Schlagern und anderer vokaler Unterhaltungsmusik liegt im Allgemeinen eine Werkverbindung vor. Das gilt auch bei Opern, Operetten, Musicals und ähnlichen Werken. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Text selbst ein geschütztes Werk ist und die Tätigkeit des Komponisten in der Komposition besteht.

In den USA wird ein Lied mit Gesangstext unter der Werkart „Musikwerk“ geschützt. Arbeiten mindestens zwei Autoren mit dem Ziel zusammen, ihre Beiträge zu einer untrennbaren Einheit zu verbinden, werden sie dort Bestandteile eines einheitlichen Musikwerks. In Deutschland wird die Verbindung von Musik und Text dagegen erst über schuldrechtliche Beziehungen hergestellt.

Komposition, Arrangement und Sampling

Die Komposition ist vom Arrangement zu unterscheiden. Ein Arrangement verändert ein Musikwerk durch musikalische Gestaltungsmittel, insbesondere durch Instrumentierung, aber auch durch Reharmonisierung oder Modulation. Es besitzt schöpferische Eigenart, wenn es über die rein handwerkliche Anwendung musikalischer Lehren hinausgeht. Auch eine einfache, gerade noch geschützte geistige Leistung kann als „Werk der kleinen Münze“ die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Im Zweifelsfall ist dies nach musikwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ein schöpferisches Arrangement ist nach § 3 UrhG als Bearbeitung geschützt; seine weitere Bearbeitung und Verwertung durch Dritte erfordern die Genehmigung des Arrangeurs und/oder seines Rechtemanagements.

Die freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass eine bereits geschützte Tonfolge selbst eingespielt und tatsächlich reproduziert wird und die persönlichen Eigenheiten des Originalwerks dabei verblassen und in den Hintergrund treten. Beruht ein neues Musikwerk erkennbar auf einer geschützten Melodie, ist nach § 24 Abs. 2 UrhG die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Das gilt auch für Bearbeitungen, etwa Coverversionen nach § 23 UrhG.

Zur Zulässigkeit des Samplings fremder Tonaufnahmen gab es unterschiedliche Entscheidungen. Der BGH hielt mit Urteil vom 13. Dezember 2012 die unveränderte Verwendung auch kleinster Ausschnitte aus fremden Tonaufnahmen für eigene Produktionen grundsätzlich für unzulässig. Zulässig sollte Sampling nur sein, wenn das neue Werk einen so großen Abstand zur übernommenen Tonfolge hält, dass es selbstständig ist, und wenn die Tonfolge nicht selbst eingespielt werden konnte. Maßgeblich war, ob ein durchschnittlich ausgestatteter und befähigter Musikproduzent zum Zeitpunkt der Nutzung eine eigene, im selben musikalischen Zusammenhang gleichwertige Aufnahme hätte herstellen können. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil mit Urteil vom 31. Mai 2016 auf, weil die angegriffenen Entscheidungen die künstlerische Betätigungsfreiheit der Beschwerdeführer verletzten.

Dauer des Urheberrechtsschutzes

Nach § 64 UrhG wird ein Musikwerk in Deutschland zugunsten der Komponisten und Texter 70 Jahre nach dem Tod der Urheber geschützt. Diese Schutzfrist gilt seit Juli 1995 auch innerhalb der Europäischen Union und inzwischen in den USA.

Während der Schutzfrist dürfen grundsätzlich nur die Urheber das Werk nutzen und verwerten. Dieser absolute Schutz bedeutet unter anderem, dass andere Personen für Bearbeitungen wie veröffentlichte Coverversionen die Genehmigung der Urheber nach § 23 UrhG benötigen. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei.

Lernvideos zu Musikwerk (Urheberrecht)

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