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Moratorium (Wirtschaft)

Bei einem Moratorium oder Zahlungsmoratorium handelt es sich allgemein um die Übereinkunft zwischen Gläubiger und Schuldner, den Schuldendienst vorläufig zu …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Arten und Funktionsweise
  3. 3. Abgrenzung zur Insolvenz
  4. 4. Moratoriumsrisiko und Exportgeschäfte
  5. 5. Regeln für Kreditinstitute
  6. 6. Historische Beispiele

Begriff und Bedeutung

Ein Moratorium oder Zahlungsmoratorium ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, den Schuldendienst vorübergehend auszusetzen oder aufzuschieben. Im engeren Sinn ist es ein befristeter Zahlungsaufschub (Stundung), der bestimmten Schuldnern oder einem Staat durch staatlichen Hoheitsakt oder zwischenstaatliche Vereinbarung gewährt wird. Er kann mit einem Veräußerungs- oder Zahlungsverbot verbunden sein.

Der Begriff betrifft überwiegend Zahlungseinstellungen von Staaten oder politischen Untergliederungen wie Bundesstaaten, Bundesländern und Gemeinden. Ein Moratorium kann aber auch Unternehmen und natürliche Personen innerhalb des betroffenen Staates erfassen. Gerät nur ein einzelnes Unternehmen oder eine einzelne Person in eine Krise, ohne dass der Staat beteiligt ist, spricht man dagegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

In Kriegszeiten oder schweren Wirtschaftskrisen kann ein Moratorium dem Schutz des Staates oder seiner Schuldner dienen. Zugleich kann es das Geld- und Wirtschaftsgefüge erheblich stören.

Arten und Funktionsweise

Völkerrechtlich werden zwei Grundformen unterschieden:

  • Bei einem Zwangsmoratorium verbietet ein devisenschwacher Staat den in seinem Gebiet ansässigen Schuldnern, ihre Schulden in Fremdwährung zu erfüllen.
  • Bei einer international vereinbarten Stundung werden öffentliche und/oder private Auslandsschulden mit Zustimmung der Beteiligten aufgeschoben.

Ein staatlich verfügtes Moratorium kann gegenüber dem Ausland oder im Inland gelten. Beim Transfer-Moratorium, auch Transferstopp genannt, bleibt die Zahlungspflicht des Schuldners bestehen. Der Schuldner zahlt jedoch nicht ins Ausland, sondern in Inlandswährung auf ein Sperrkonto der Zentralbank. Einseitige Devisenrestriktionen wurden den Mitgliedern durch Art. XIV des IWF-Abkommens ausdrücklich zugestanden.

Ein Aufbringungsmoratorium betrifft einzelwirtschaftliche Schuldner im Inland, die zahlungsunfähig sind und durch einen staatlich angeordneten Aufschub ihrer Zahlungspflichten geschützt werden sollen. Verhängt ein Staat einseitig ein Moratorium über seine eigenen Schulden, gilt dies als Unterart des Staatsbankrotts.

Abgrenzung zur Insolvenz

Ein Moratorium bedeutet eine vorübergehende Aussetzung oder Verschiebung einer fälligen Leistung, in der Wirtschaft besonders von Zins- oder Kreditrückzahlungen. Eine Insolvenz ist dagegen die endgültige Zahlungseinstellung. Insolvenzgläubiger können grundsätzlich nur noch Zahlungen aus einer vorhandenen Insolvenzmasse erwarten, sofern sie keine Aussonderungs- oder Absonderungsrechte besitzen.

In einer Unternehmenskrise kann ein Moratorium dazu dienen, eine Insolvenz abzuwenden und die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Rechtlich können allerdings sowohl ein Moratorium als auch eine Insolvenz ein Kreditereignis darstellen. Bei Anleihen oder Kreditverträgen kann ein solches Ereignis dem Gläubiger eine Kreditkündigung erlauben. Bei einem Credit Default Swap, also einer Absicherung gegen den Ausfall eines Schuldners, kann es die Zahlungspflicht des Sicherungsgebers auslösen.

Moratoriumsrisiko und Exportgeschäfte

Das Moratoriumsrisiko ist die Gefahr, dass ein Schuldnerstaat vertraglich geschuldete Zahlungen in Devisen nicht rechtzeitig leisten kann oder will. Es gehört zum Länderrisiko. Anders als bei einem vollständigen Zahlungsverbot liegt zunächst lediglich ein staatlich veranlasster Zahlungsaufschub vor.

Zur Schonung der Devisen kann ein Staat Auslandszahlungen davon abhängig machen, dass aus dem jeweiligen anderen Land Zahlungen in gleicher Höhe eingehen. Außerdem kann er eine Reihenfolge für Zahlungsausgänge festlegen oder nur Teilzahlungen zulassen. Damit der Schuldnerstaat die Rangfolge nicht einseitig verändert, können Negativerklärungen oder Pari-passu-Klauseln vereinbart werden. Eine Pari-passu-Klausel verlangt grundsätzlich eine gleichrangige Behandlung bestimmter Forderungen.

Für Exporteure ist ein Moratorium ein hohes politisches Risiko, das üblicherweise durch eine Exportkreditversicherung abgesichert werden kann. Voraussetzung ist eine gesetzgeberische Maßnahme mit einem Zahlungsverbot. Der ausländische Importeur bleibt zahlungspflichtig und gerät durch das Moratorium nicht in Zahlungsverzug, kann aber trotz der ausstehenden Zahlung die gelieferte Ware behalten; ein Eigentumsvorbehalt hilft daher nicht. Der Importeur kann sogar zahlungswillig und zahlungsfähig sein, wird jedoch staatlich an der Begleichung seiner Importschulden gehindert.

Euler Hermes verlangt einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme bei politischen und 15 % bei wirtschaftlichen Risiken. Wegen des argentinischen Moratoriums zahlte Hermes 2002 für versicherte Forderungen Entschädigungen von 56,5 Millionen Euro.

Regeln für Kreditinstitute

Bei einer Gefahr für ein Kreditinstitut, insbesondere bei drohender Insolvenz, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach dem Kreditwesengesetz (KWG) ein Aufbringungsmoratorium anordnen. Ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot kann der Bank untersagen, Vermögensgegenstände zu veräußern oder Zahlungen wie Einlagen und zugesagte Kredite auszuzahlen. Das Veräußerungsverbot erfasst alle Sachen und Rechte; das Zahlungsverbot gilt für Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen.

Zur Durchsetzung kann die Bank geschlossen werden. Dann können auch Geldautomaten und Onlinebanking nicht genutzt werden. Die BaFin kann außerdem bestimmen, dass das Institut keine Zahlungen mehr entgegennimmt, außer wenn diese der Tilgung von Schulden gegenüber der Bank dienen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 KWG). Kontogutschriften wie Gehaltszahlungen dürfen dann nicht angenommen werden und werden an den Auftraggeber zurücküberwiesen.

Das Moratorium soll verhindern, dass weiteres Vermögen abfließt. Währenddessen kann geprüft werden, ob die Bank wirtschaftlich gesund genug ist, ihren Betrieb gegebenenfalls mit Unterstützung Dritter wieder aufzunehmen.

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit schwerwiegenden Gefahren für die Gesamtwirtschaft kann die Bundesregierung nach § 46g KWG per Rechtsverordnung einzelnen, mehreren oder allen Kreditinstituten einen Zahlungsaufschub gewähren. Währenddessen können Zwangsvollstreckungen unzulässig sein. Alternativ kann sie Banken anweisen, vorübergehend für Kunden zu schließen und im Kundenverkehr weder Zahlungen noch Überweisungen auszuführen oder entgegenzunehmen. Diese Regelung ist für Bankenkrisen vorgesehen.

Historische Beispiele

Moratorien waren bereits im römischen Recht bekannt. Seit Kaiser Justinian I. wurde zwischen dem staatlich angeordneten und dem von Gläubigern gewährten Moratorium unterschieden. Die Zwangsstundung konnte bis zu 5 Jahre dauern. Auch die Preußische Allgemeine Gerichtsordnung vom Juni 1793 kannte ein gerichtlich gewährtes Moratorium: Ein Schutzbrief des Landesherrn bewahrte einen ohne eigenes Verschulden in Vermögensverfall geratenen Schuldner höchstens 5 Jahre vor dem Zugriff seiner Gläubiger.

Mehrere Staats- und Finanzkrisen führten später zu bedeutenden Moratorien. Argentinien setzte 1829 den Schuldendienst seiner ersten, 1825 ausgegebenen Staatsanleihe für 28 Jahre bis 1857 aus. Griechenland stellte ab Juli 1826 seine Zinszahlungen ein. Nach 1929 nahmen staatliche Teilmoratorien wegen Währungsproblemen zu; sie konnten beispielsweise nur Staatsschulden, Zinsen, Tilgungen oder Fremdwährungskredite betreffen. Ungarn erklärte im Dezember 1931 ein Staatsmoratorium und nahm zunächst die Völkerbundanleihe aus.

Das von US-Präsident Herbert Hoover am 20. Juni 1931 vorgeschlagene Moratorium für Kriegs- und Reparationszahlungen trat am 6. Juli 1931 in Kraft, konnte die Deutsche Bankenkrise aber nicht verhindern. Am 9. Juni 1933 verhängte die Hitler-Regierung durch Reichsbankpräsident Hjalmar Schacht mit dem „Gesetz über die Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland“ ein Transfer-Moratorium.

Die Zahlungsunfähigkeit Mexikos im August 1982 wurde von Moratorien in Brasilien im Februar 1987 und Argentinien im April 1987 begleitet. Im Dezember 2001 erklärte Argentinien unter Präsident Fernando de la Rúa erneut ein Moratorium; es war der bis dahin größte staatliche Zahlungsausfall.

Während der Finanzkrise ab 2007 ordnete die BaFin nach dem Insolvenzantrag der US-Großbank Lehman Brothers am 15. September 2008 ein Moratorium über die deutsche Tochter Lehman Brothers Bankhaus AG an. Am 9. Oktober 2008 verhängte sie außerdem ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot über die deutsche Niederlassung der Kaupthing Bank. Dieses wurde am 22. Juni 2009 aufgehoben, nachdem die isländische Zentrale die Rückzahlung aller Kundeneinlagen eingeleitet hatte.

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