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Landesliste
Die Landesliste oder der Landeswahlvorschlag ist in Deutschland die Liste der Kandidaten einer Partei für die Wahl zum Bundestag, zu den Wahlen jener …
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Bedeutung und Grundprinzip
Eine Landesliste, auch Landeswahlvorschlag genannt, ist in Deutschland die Kandidatenliste einer Partei für Bundestagswahlen, für Landtagswahlen mit personalisierter Verhältniswahl und gegebenenfalls für die Europawahl. Bei der Europawahl kann eine Partei zwischen Landeslisten und einer Bundesliste wählen.
Wähler stimmen über die Landesliste meist nicht über einzelne Personen ab. Mit der Zweitstimme wählen sie eine Partei und damit deren Liste als Ganzes. Entsprechend der Sitzverteilung im Parlament ziehen dann Kandidaten in der festgelegten Reihenfolge der Liste ein.
Reihenfolge der Kandidaten und Direktmandate
Kandidaten auf vorderen Listenplätzen haben besonders gute Chancen auf einen Parlamentseinzug. Fast alle Bewerber auf oberen Listenplätzen kandidieren zusätzlich in einem Wahlkreis. Gewinnen sie dort ein Direktmandat, gelten sie über den Wahlkreis als gewählt. Für einen weiteren Sitz über die Liste wird dann der nachfolgende Kandidat berücksichtigt, der keinen Wahlkreis gewonnen hat oder nicht in einem Wahlkreis kandidierte.
Die vorderen Plätze besetzen daher meist etablierte Politiker oder Personen, die von ihrer Partei etwa wegen Alter, Geschlecht, Herkunft oder als Quereinsteiger gefördert werden.
Kumulieren und Panaschieren
Kumulieren und Panaschieren bedeutet, Stimmen gezielt auf bestimmte Kandidaten einer Landesliste zu verteilen. Dadurch kann sich die Reihenfolge der Kandidaten verändern. Dieses Verfahren wurde unter anderem in Bayern, Bremen und Hamburg eingeführt; in anderen Ländern wurde es bislang nur diskutiert.
Aufstellung und Unterstützung von Listen
Landeslisten werden auf Wahlparteitagen gemäß dem Parteiengesetz aufgestellt. Bei Bundestagswahlen gibt es keine Bundeslisten im Sinn gesamtstaatlicher Kandidatenlisten. Die Listenplätze werden nach den Zweitstimmenergebnissen in den jeweiligen Ländern verteilt.
Nicht etablierte Parteien müssen ihren beim Landeswahlleiter bekannt gegebenen Wahlvorschlag durch Unterschriften unterstützen lassen. Bei Bundestagswahlen richtet sich die erforderliche Mindestzahl nach der Zahl der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl und beträgt höchstens 2.000 Unterschriften. Für Wahlen zu Landesparlamenten gelten andere Regeln. Parteien, die eine anerkannte Minderheit vertreten möchten, sind auf Bundes- und Landesebene von dieser Unterschriftenregel ausgenommen.