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Bundeswahlausschuss

Ein Bundeswahlausschuss in Deutschland ist eines von mehreren Wahlorganen, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahlen und der …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Zusammensetzung und Bedeutung
  2. 2. Aufgaben bei Bundestagswahlen
  3. 3. Aufgaben bei Europawahlen
  4. 4. Besetzungen bei verschiedenen Wahlen
  5. 5. Kritik und Reform des Rechtsschutzes

Zusammensetzung und Bedeutung

Der Bundeswahlausschuss ist eines der Wahlorgane, die in Deutschland Bundestagswahlen und Europawahlen vorbereiten und durchführen. Er trifft zentrale Entscheidungen darüber, welche Parteien oder Listen an einer Wahl teilnehmen dürfen, behandelt bestimmte Beschwerden und stellt das endgültige Wahlergebnis auf Bundesebene fest.

Der Ausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem, acht wahlberechtigten Beisitzern, die der Bundeswahlleiter beruft, und seit 2012 aus zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts (§ 9 Absatz 2 Bundeswahlgesetz, BWahlG). Bei der Auswahl der Beisitzer sollen die Vorschläge der Parteien in der Reihenfolge berücksichtigt werden, die sich aus deren Zweitstimmenergebnissen ergibt (§ 4 Absatz 2 Bundeswahlordnung, BWO). Die Zweitstimme ist bei Bundestagswahlen die Stimme für die Landesliste einer Partei.

Alle Sitzungen des Bundeswahlausschusses sind öffentlich (§ 10 Absatz 1 BWahlG). Seine Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode (§ 4 Absatz 4 BWO).

Aufgaben bei Bundestagswahlen

Vor einer Bundestagswahl stellt der Bundeswahlausschuss verbindlich für alle Wahlorgane fest, welche Parteien seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind. Diese Parteien dürfen Wahlvorschläge ohne Unterstützungsunterschriften einreichen und werden ohne eine erneute Prüfung ihrer Parteieigenschaft zur Wahl zugelassen.

Politische Vereinigungen, die nicht zu diesem Kreis gehören, müssen ihre Beteiligung spätestens am 97. Tag vor der Wahl anzeigen. Der Ausschuss entscheidet, ob sie für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Dabei ist er an das Grundgesetz, das Bundeswahlgesetz und das Parteiengesetz gebunden. Für die Ablehnung der Anerkennung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Entscheidung muss spätestens am 79. Tag vor der Wahl fallen. Wird der Bundestag aufgelöst und findet deshalb eine vorgezogene Wahl statt, setzt das Bundesministerium des Innern die Fristen durch Rechtsverordnung anders fest.

Der Ausschuss entscheidet außerdem über Beschwerden gegen die Zulassung oder Nichtzulassung einer Landesliste durch einen Landeswahlausschuss (§ 42 BWO). Nach der Wahl stellt er abschließend fest, wie viele Stimmen die einzelnen Landeslisten erhalten haben, wie viele Sitze ihnen zustehen und welche Personen gewählt sind (§ 78 BWO). Eine Landesliste enthält die Bewerber einer Partei in einem Bundesland.

Aufgaben bei Europawahlen

Bei Europawahlen dient der Bundeswahlausschuss als Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der Landeswahlausschüsse und des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren. Dabei geht es um die Behebung von Fehlern oder Unvollständigkeiten in eingereichten Wahlvorschlägen.

Er entscheidet über die Zulassung gemeinsamer Listen für alle Bundesländer. Zudem kann er darüber beschließen, ob eine oder mehrere Listen für einzelne Länder von einer Listenverbindung ausgeschlossen werden. Nach der Wahl stellt er fest, wie viele Stimmen insgesamt auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, wie viele Sitze jeder Wahlvorschlag erhält und welche Bewerber gewählt sind (§ 18 Absatz 4 Europawahlgesetz).

Besetzungen bei verschiedenen Wahlen

Die konkrete Zusammensetzung wechselt zwischen den Wahlen, folgt aber stets dem Grundmuster aus Vorsitz, acht von Parteien vorgeschlagenen Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Für jedes Mitglied werden in der Regel Stellvertreter benannt.

Bei der Europawahl 2014 führte Bundeswahlleiter Roderich Egeler den Vorsitz; sein Stellvertreter war Dieter Sarreither. Die acht Beisitzer waren auf Vorschlag von CDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, SPD, CSU und Die Linke berufen worden. Hinzu kamen die Bundesverwaltungsrichter Werner Neumann und Renate Philipp.

Bei der Bundestagswahl 2017 war Dieter Sarreither Vorsitzender, bei der Europawahl 2019 Georg Thiel. In diesen Ausschüssen waren unter anderem von CDU, SPD, CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, AfD und Die Linke vorgeschlagene Beisitzer sowie Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertreten.

Den Ausschuss zur Bundestagswahl 2021 leitete Georg Thiel; sein Stellvertreter war Heinz-Christoph Herbertz. Zu den acht Beisitzern gehörten von CDU, FDP, Bündnis 90/Die Grünen, AfD, SPD, Die Linke und CSU vorgeschlagene Personen. Als Richter gehörten Petra Hoock und Stefan Langer dem Ausschuss an.

Bei der Europawahl 2024 und der Bundestagswahl 2025 hatte Ruth Brand den Vorsitz; Stellvertreter war jeweils Heinz-Christoph Herbertz. Für die Europawahl 2024 kamen die Beisitzer aus Vorschlägen von FDP, CDU, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, AfD, SPD und CSU; die Richter waren Petra Hoock und Stefan Langer. Für die Bundestagswahl 2025 wurden Beisitzer von FDP, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, AfD, SPD und CSU vorgeschlagen. Als Richter gehörten Günter Burmeister und Petra Hoock dem Ausschuss an.

Kritik und Reform des Rechtsschutzes

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierte nach ihrer Beobachtung der Bundestagswahl 2009, dass für die Zulassung von Parteien keine spezifischen, messbaren Kriterien vorhanden seien. Als besonders problematisch bewertete sie, dass vor der Wahl keine Einspruchsmöglichkeit bei einer Rechtsbehörde bestand. Außerdem sah sie die Gefahr von Interessenkonflikten, weil Beisitzer des Bundeswahlausschusses zugleich Vertreter der Parteien sein können. Auch die Ablehnung verschiedener kleinerer Parteien wurde in den Medien kritisiert.

Vor der Bundestagswahl 2013 wurde das Zulassungsverfahren durch das „Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen“ reformiert. Seitdem kann bereits vor der Wahl beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen zwei Arten von Entscheidungen eingelegt werden: gegen die Feststellung, welche Parteien wegen einer ununterbrochenen Vertretung mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag keine Unterstützungsunterschriften benötigen, und gegen die Entscheidung, ob eine Vereinigung als Partei anzuerkennen ist (§ 18 Absatz 4a BWahlG). Zusätzlich wurde festgelegt, dass dem Bundeswahlausschuss zwei Richter angehören müssen.

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