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Mehrwertsteuer der Europäischen Union
Die Mehrwertsteuer der Europäischen Union (auch Umsatzsteuer) ist eine Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union (EU).
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Grundprinzip und Bedeutung
Die Mehrwertsteuer der Europäischen Union (EU), auch Umsatzsteuer genannt, ist eine Steuer auf Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU. Nicht die EU-Institutionen selbst erheben sie, sondern die Mitgliedstaaten. Sie müssen jedoch in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Mehrwertsteuer vorsehen, die der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht. Die erhobenen Mehrwertsteuerbeträge fließen überwiegend den Mitgliedstaaten zu; ein kleiner Anteil wird als „MwSt-Eigenmittel“ an die EU abgeführt und dient auch zur Berechnung der Beiträge zum EU-Haushalt.
Grundlage ist das Bestimmungslandprinzip: Die Steuer soll an den Staat gezahlt werden, in dem der Verbraucher wohnt, der ein Produkt kauft. Unternehmen erheben die Steuer beim Verkauf. Kauft ein Unternehmen, heißt die gezahlte Steuer Vorsteuer; beim Verkauf an den Endverbraucher ist sie Umsatzsteuer. Vorsteuer kann unter den vorgesehenen Bedingungen mit der geschuldeten Mehrwertsteuer verrechnet oder erstattet werden.
Die koordinierte Verwaltung im EU-Mehrwertsteuergebiet ist ein wichtiger Teil des Binnenmarkts. Grenzüberschreitende Steuerfälle werden ähnlich wie inländische Fälle erklärt. Dies half, Grenzkontrollen abzuschaffen sowie Kosten, Verzögerungen und Verwaltungsaufwand im Handel zu verringern. Privatpersonen, die Waren während eines Aufenthalts oder Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat kaufen und einführen, zahlen die Mehrwertsteuer in der Regel im Kaufsstaat. Bei Fernverkäufen erhebt dagegen der Verkäufer die fällige Steuer.
Gemeinsame Richtlinien und Missbrauch
Das EU-Mehrwertsteuersystem wird durch Richtlinien geregelt. Die zentrale EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Sie soll die Mehrwertsteuer im EU-Mehrwertsteuergebiet harmonisieren und verlangt, dass Steuersätze über einer bestimmten Grenze liegen.
Sie vereinheitlicht insbesondere das Mehrwertsteuerrecht, Inhalt und Aufbau der Mehrwertsteuererklärung, Buchführung, Rechnungen und Quittungen, Verbindlichkeiten und Forderungen sowie nationale buchhalterische und verwaltungstechnische Begriffe. Artikel 226 betrifft detaillierte Rechnungen, Artikel 226b Quittungen. Die Richtlinie ist in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht.
1967 verabschiedete die EWG zwei Mehrwertsteuerrichtlinien, nachdem der Neumark-Bericht von 1962 das französische Modell als einfaches und wirksames System indirekter Besteuerung bewertet hatte. Die Erste Richtlinie sollte das mehrstufige kumulative System indirekter Besteuerung ersetzen und Wettbewerbsverzerrungen verringern. Die Sechste Richtlinie von 1977 sollte eine einheitliche Bemessungsgrundlage schaffen und definierte als steuerpflichtige Transaktionen die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Einfuhr von Gegenständen.
Die Neufassung von 2006 behielt die Regelungen der Sechsten Richtlinie bei, ordnete sie neu und integrierte weitere Vorschriften. Sie kodifizierte außerdem eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2000 zur Finanzierung des EU-Haushalts durch einen prozentualen Anteil der von jedem Mitgliedstaat erhobenen Mehrwertsteuer. Nach der EuGH-Rechtsprechung seit 2006, unter anderem in den Fällen Halifax und Universität Huddersfield, kann ein unzulässiger Steuervorteil trotz formaler Anwendung der Richtlinie vorliegen: Objektive Faktoren müssen zeigen, dass Organisationsstruktur und Transaktionsform im Wesentlichen einen den Zielen der Richtlinie widersprechenden Steuervorteil bezwecken. Mitgliedstaaten müssen ihre Anti-Missbrauchsvorschriften daran ausrichten und entsprechende Vorgänge rückwirkend neu qualifizieren sowie strafrechtlich verfolgen.
Waren, Dienstleistungen und Einfuhr
Eine inländische Lieferung ist eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats. Dieser Staat erhebt die Mehrwertsteuer; bei einem Weiterverkauf wird die beim Einkauf gezahlte Vorsteuer entsprechend erstattet.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist ein entgeltliches Geschäft über zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Der Bestimmungsmitgliedstaat gilt als Ort der Lieferung, daher fällt dort grundsätzlich Mehrwertsteuer zum dortigen Satz an. Der Ausfuhrmitgliedstaat besteuert den Verkauf nicht, gewährt dem exportierenden Händler aber den Vorsteuerabzug; dies wird als Nullsteuersatz bezeichnet. Im Bestimmungsstaat nutzt der Importeur das Reverse-Charge-Verfahren: Er schuldet die Steuer selbst, erhält aber häufig sofort Vorsteuerabzug und berechnet beim Weiterverkauf wieder Mehrwertsteuer.
Beim Fernabsatz verkauft ein Unternehmen Waren unmittelbar an Privatpersonen oder mehrwertsteuerbefreite Organisationen in einem anderen Mitgliedstaat. Liegt der Warenwert innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unter 100.000 € oder 35.000 € beziehungsweise dem Gegenwert, können inländische Lieferregeln gelten; dann ist der Satz des Ausfuhrmitgliedstaats möglich. Neue Kraftfahrzeuge sind ausgenommen. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Tabak und Alkohol nach Großbritannien war eine Registrierung verpflichtend. Übersteigen Verkäufe an Endverbraucher 100.000 €, muss der Verkäufer den Satz des Einfuhrmitgliedstaats berechnen und sich bei Überschreiten der jeweiligen Schwelle dort registrieren. Die niedrigere Schwelle von 35.000 € war zulässig, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; die höhere Schwelle von 100.000 € wandten nur Deutschland, Luxemburg und die Niederlande an.
Eine Dienstleistung ist jede Lieferung, die keine Lieferung von Gütern ist. Normalerweise liegt ihr Ort dort, wo der Dienstleister ansässig ist, etwa an seiner Betriebsstätte oder ständigen Anschrift. Ausnahmen verlagern den Leistungsort meist zum Empfänger, etwa bei Beförderungs-, Kultur-, Kunst-, Sport-, Wissenschafts- und Bildungsleistungen sowie bei Rechts-, Bank-, Finanz-, Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen. Bei Immobilienleistungen zählt der Ort der Immobilie. Liegen Dienstleister und Leistungsort in verschiedenen Mitgliedstaaten, stellt der Dienstleister grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer in Rechnung und ein steuerpflichtiger Empfänger wendet Reverse Charge an. Endverbrauchern berechnet der Dienstleister in der Regel den Satz seines eigenen Mitgliedstaats. Liegt der Leistungsort außerhalb der EU, wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Waren aus Nichtmitgliedstaaten werden mit dem Satz des Einfuhrmitgliedstaats besteuert, meist zusammen mit Zollgebühren an der Grenze. Grundlage ist der von Zollbehörden festgesetzte Preis; für Waren geringen Werts besteht eine Freigrenze. Einfuhrumsatzsteuer gilt wie Vorsteuer aus inländischen Einkäufen. Seit dem 1. Juli 2003 müssen nicht in der EU ansässige Anbieter digitaler E-Commerce- und Unterhaltungsprodukte oder -dienstleistungen sich in dem Mitgliedstaat registrieren, in dem sich der Käufer befindet, und dessen Satz anwenden.
Befreiungen, Nullsatz und Steuersätze
Von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze und Umsätze mit einem Steuersatz von 0 % unterscheiden sich wesentlich. Wer befreite Waren oder Dienstleistungen verkauft, darf die Vorsteuer auf betriebliche Einkäufe nicht abziehen. Bei einem Nullsatz bleibt der Vorsteuerabzug möglich. Beispiel: Ein Buchbinder in Irland kauft Papier mit 23 % Mehrwertsteuer und verkauft Bücher mit 0 %; er darf die auf das Papier entfallende Steuer zurückfordern. In Schweden und Finnland sind gemeinnützige Organisationen wie Sportvereine vollständig befreit und müssen deshalb für Einkäufe die volle Mehrwertsteuer ohne Erstattungsanspruch zahlen.
Die Richtlinie verwendet nicht den Begriff „Nullsteuersatz“, sondern Befreiungen mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug. Verpflichtende Nullsteuersätze sind sehr begrenzt und betreffen vor allem Ausfuhren sowie internationalen Transport; Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt dafür eine Befreiung mit Vorsteuerabzug. Als allgemeiner Mindest-Mehrwertsteuersatz in Europa war 5 % vorgesehen. Einige Staaten, etwa Irland, dürfen aufgrund einer Altregelung bestehende Nullsätze beibehalten, aber keine neuen Waren oder Dienstleistungen hinzufügen. Ein Nullsatz kann angehoben, nach seiner Aufgabe aber nicht wieder eingeführt werden. Nach einer Erhöhung auf den regulären Standardsatz ist eine Senkung auf einen ermäßigten Satz nur möglich, wenn das EU-Recht sie ausdrücklich vorsieht.
Der niedrigste reguläre Satz in der EU beträgt 17 %; Mitgliedstaaten dürfen für bestimmte Waren und Dienstleistungen zwei ermäßigte Sätze anwenden, die nicht unter 5 % liegen dürfen. Die regulären Sätze reichen laut Artikel von 17 % in Luxemburg bis 27 % in Ungarn. Deutschland hat 19 % regulär und 7 % ermäßigt, Frankreich 20 % regulär sowie 10 %, 5,5 % oder 2,1 % ermäßigt. Dänemark hat 25 % ohne ermäßigten Satz; Irland hat 23 % sowie 13,5 %, 9 %, 4,8 % oder 0 %. Postdienstleistungen, medizinische Versorgung, Kreditvergabe, Versicherungen und Wetten müssen befreit werden. Auch etwa Grundstücke und bestimmte Finanzdienstleistungen können befreit sein; auf befreite Umsätze entfällt kein Vorsteuerabzug.
Mehrwertsteuergruppen und zentralisierte Meldung
Eine Mehrwertsteuergruppe behandelt eng verbundene Unternehmen oder Organisationen als eine einzige steuerpflichtige Person. Artikel 11 der Richtlinie erlaubt Mitgliedstaaten, dies für in ihrem Gebiet ansässige, rechtlich unabhängige, aber finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbundene Personen vorzusehen. Beispiele sind ein Mutterunternehmen und seine Tochtergesellschaften. Die Mitglieder registrieren sich gemeinsam; für Geschäfte innerhalb der Gruppe fällt keine Mehrwertsteuer an. Mitgliedstaaten dürfen eigene Detailvorschriften und Maßnahmen gegen Steuervermeidung oder -hinterziehung festlegen. Italien erlaubt Mehrwertsteuergruppen. Alle juristischen Personen einer Gruppe haften gesamtschuldnerisch für die gesamte geschuldete Mehrwertsteuer.
Ab dem 1. Oktober 2014 mussten Anbieter elektronischer B2C-Dienstleistungen, die den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) nicht nutzten, sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie an Endverbraucher leisteten; eine Umsatzschwelle gab es nicht. Seit dem 1. Juli 2021 wurde MOSS zum One-Stop-Shop (OSS) erweitert. Er umfasst grenzüberschreitende B2C-Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Fernabsätze von Waren und bestimmte über elektronische Schnittstellen vermittelte inländische Lieferungen. Damit wurden die bisherigen Fernabsatzschwellen abgeschafft.
Das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) betrifft Fernabsätze aus Drittländern oder Drittgebieten bis zu einem Sendungswert von 150 €. Der Verkäufer erhebt die Mehrwertsteuer beim Verkauf an EU-Kunden und kann sie zentral im Identifikationsmitgliedstaat melden und entrichten. Die Waren sind dann bei der Einfuhr von Mehrwertsteuer befreit, was die Zollabfertigung beschleunigen soll. Gleichzeitig entfiel die frühere Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen bis 22 €.
Räumlicher Geltungsbereich
Zum EU-Mehrwertsteuergebiet gehören alle EU-Mitgliedstaaten sowie einzelne weitere Gebiete, die EU-Mehrwertsteuervorschriften anwenden; dies gilt auch für bestimmte Sondersteuern auf Alkohol und Tabak. Erfasst sind Akrotiri und Dekelia zusammen mit der Republik Zypern mit 19 % sowie Monaco zusammen mit Frankreich mit 20 %. Nordirland wendet für Waren gemäß dem Protokoll zu Nordirland 20 % an.
Nicht zum Gebiet gehören jedoch unter anderem Büsingen am Hochrhein und Helgoland, Åland, Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint Martin, Berg Athos, Campione d’Italia, Livigno, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla. Dort gelten je nach Gebiet Schweizer Sätze, lokale Regelungen oder Mehrwertsteuerfreiheit.
Auch Faröer, Grönland, französische Überseegebiete, Neukaledonien, die Französischen Süd- und Antarktisgebiete, die Clipperton-Insel und die Niederländischen Antillen sind nicht erfasst. Angrenzende oder verbundene Staaten haben eigene Systeme: Andorra hat beispielsweise 4,5 % Generalrate, die Schweiz seit 1. Januar 2024 einen Normalsatz von 8,1 %, und Norwegen 25 % Standardsatz. Vatikanstadt ist mehrwertsteuerfrei. Jersey, Guernsey, Isle of Man und Gibraltar gehören ebenfalls nicht zum EU-Mehrwertsteuergebiet.