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Europäische Zollunion
Der Begriff Europäische Zollunion bezeichnet die seit 1968 innerhalb der Europäischen Union (EU) bestehende Zollunion. Sie hat zur Folge, dass der Handel …
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Kern der Europäischen Zollunion
Die Europäische Zollunion besteht seit 1968 innerhalb der Europäischen Union (EU). Sie soll den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten erleichtern: Zölle und gleichwirkende Abgaben dürfen den Warenhandel innerhalb der Union nicht behindern.
Ihre rechtliche Grundlage ist Art. 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Regeln für Handel und Außenzölle
Zwischen den Mitgliedstaaten sind Ein- und Ausfuhrzölle nach Art. 30 AEUV sowie mengenmäßige Handelsbeschränkungen nach Art. 34 und Art. 35 AEUV verboten. Ausgenommen sind Waren wie Kraftstoffe, Tabak, alkoholische Getränke und Kaffeeprodukte.
Gegenüber Staaten außerhalb der Union gilt ein Gemeinsamer Zolltarif. Er ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich und wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Art. 31 AEUV festgelegt.
Zollgebiet und verbundene Staaten
Monaco sowie die britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dekelia auf Zypern sind integrale Bestandteile des Zollgebiets der Union.
Andorra, Gibraltar, San Marino und die Türkei befinden sich jeweils in einer Zollunion mit dem Zollgebiet der Union. Bei der Türkei ist bisher nur der Warenverkehr frei. Eine geplante Ausweitung auf Agrar- und Dienstleistungssektor brach die EU am 26. Juni 2018 ab, nachdem Erdoğan die vorgezogene Präsidentschaftswahl gewonnen hatte und die im Verfassungsreferendum von 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen in Kraft getreten waren.
Besondere Regelungen im Europäischen Wirtschaftsraum
Island, Liechtenstein und Norwegen bilden mit den EU-Mitgliedstaaten den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Für diese Staaten gelten besondere Zollvorschriften, sogenannte Präferenzregelungen. Der gemeinsame Außentarif wird dort nicht angewendet.
Für Liechtenstein gelten zusätzlich besondere Regelungen, weil es zum Schweizer Zollgebiet gehört.