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Tod

Unterschiedliche Auffassungen in Religionen und philosophischen Richtungen werden im Artikel Leben nach dem Tod behandelt (s. a. Nahtoderfahrungen). Siehe …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Abgrenzung
  2. 2. Biologische Grundlagen
  3. 3. Sterbeprozess und Todesfeststellung
  4. 4. Todesursachen und Rechtsmedizin
  5. 5. Rechtliche Folgen
  6. 6. Deutungen und gesellschaftlicher Umgang

Begriff und Abgrenzung

Der biologische Tod ist „das endgültige Versagen aller lebenserhaltenden Funktionsabläufe“. Medizinisch wird er klassisch als „irreversibler Stillstand von Kreislauf und Atmung“ beschrieben; beim Menschen gilt außerdem der irreversible Hirnfunktionsausfall als Lebensende des Individuums. Sterben bezeichnet den Übergang vom Leben zum Tod, Tötung die aktive Beendigung von Leben.

Eine für alle Lebewesen wissenschaftlich exakte Definition existiert nicht. Bei Einzellern kann Tod den unumkehrbaren Verlust der Zellintegrität durch Lyse oder der Zellteilungsfähigkeit durch Zerstörung des Genoms bedeuten. Bei Säugetieren geht es um die unumkehrbare Auflösung der Funktionen lebensnotwendiger Organsysteme, besonders des Herz-Kreislauf-Systems und des zentralen Nervensystems. Da einzelne Zellen, Gewebe und Organe nicht gleichzeitig absterben, ist Sterben ein Prozess; ein genauer Todeszeitpunkt lässt sich oft nicht bestimmen.

Vom biologischen Tod ohne nachweisbaren Herzschlag wird der Hirntod unterschieden. Dieser ist der irreversible Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm und dient als Todeskriterium. Der Philosoph Dieter Birnbacher fasste 1995 den Unterschied so zusammen: „Ein Mensch kann den ‚Tod‘ seines Herzens überleben, nicht aber den ‚Tod‘ seines Gehirns.“

Biologische Grundlagen

Einzeller galten traditionell als potenziell unsterblich, weil sie sich fortlaufend teilen und demnach nur durch Feinde, Unfälle oder ungünstige Umweltbedingungen sterben. Bei einigen Arten wurde jedoch ein genetisch programmierter Zelltod nachgewiesen, etwa bei der Alge Chlamydomonas reinhardtii, dem Protozoon Trypanosoma cruzi und dem Bakterium Escherichia coli. Dabei können Kommunikationsvorgänge zwischen Zellen bewirken, dass der Tod einzelner Organismen unter schwierigen Bedingungen anderen Individuen derselben Art zugutekommt. Dies wird mit Verwandtenselektion erklärt.

Bei vielen Mehrzellern unterscheiden sich Keimzellen und Körperzellen. Keimzellen bilden häufig eine potenziell unsterbliche Keimbahn, während Körperzellen altern und absterben. Stirbt die Gesamtheit der Körperzellen, entsteht eine Leiche; in diesem Sinn hängt die Entstehung von Leichen mit der Mehrzelligkeit zusammen.

Eine evolutionäre Erklärung des Alterns und natürlichen Todes lautet: Nach erfolgreicher Weitergabe des Erbguts wirken spät auftretende Eigenschaften weniger stark auf den Genpool. Deshalb können sich genetische Faktoren ansammeln, die erst im Alter schaden, etwa solche im Zusammenhang mit Chorea Huntington. Experimente mit bestimmten Seegurken-Arten, die über Jahrzehnte ohne erkennbare Alterung lebten, zeigen allerdings, dass Alterstod nicht zwangsläufig ist.

Auch nach der Fortpflanzung kann Selektionsdruck bestehen: Eltern erhöhen durch die Versorgung ihrer Jungen deren Überlebenschancen. Umgekehrt kann ein extrem langes Leben nach Ende der Fortpflanzungsfähigkeit Ressourcen und Lebensraum der Nachkommen beanspruchen. Eine schnelle Generationenfolge erleichtert die Anpassung an veränderte Umweltbedingungen, während komplexe Lebewesen längere Entwicklungs- und Fortpflanzungszeiten benötigen.

Sterbeprozess und Todesfeststellung

Der Tod beginnt meist mit einem Herz- und Kreislaufstillstand, seltener mit einem Atemstillstand. Der daraus entstehende Sauerstoffmangel führt innerhalb weniger Minuten zum Hirntod. Dennoch können manche Menschen nach einem Herzstillstand wiederbelebt werden. Besonders während der ersten 20 bis 30 Minuten kann die Todesfeststellung schwierig sein. Bei Unterkühlung, Elektrounfällen, metabolischem Koma, Vergiftung oder hypoxischer Hirnschädigung ist ein Scheintod, auch Vita minima genannt, möglich; dann werden Wiederbelebung und Krankenhauseinweisung empfohlen.

Auch nach dem Hirntod können einzelne Zellen und Gewebe sowie das Rückenmark während des „intermediären Lebens“ noch stundenlang auf Reize reagieren. Nieren können noch etwa eine Stunde, Hornhaut und Knochen viele Stunden nach dem Tod transplantierbar sein. Die Erklärung von Sidney der World Medical Association stellte 1968 deshalb die Gewissheit der Unumkehrbarkeit des Todesvorgangs über den Todeszeitpunkt einzelner Organe und Zellen.

Historisch galt zunächst der Atemstillstand als entscheidendes Zeichen. Im 18. Jahrhundert erkannte man dessen Unzuverlässigkeit; 1740 bezeichnete ein Buch die Verwesung als einzig sicheres Todeszeichen. Im 19. Jahrhundert machte das Stethoskop den Herzschlag zum wichtigeren Kriterium. Seit den 1950er-Jahren können künstliche Beatmung, Defibrillation und Herz-Bypass Atmung und Kreislauf erhalten. Dadurch wurde der Hirntod als Kriterium für den Tod unter künstlicher Lebenserhaltung notwendig.

In Deutschland stellt ein Arzt den Tod bei der Leichenschau anhand sicherer Todeszeichen fest und bescheinigt ihn. Werden Atmung, Kreislauf und Funktionen des Zentralnervensystems nach einem potenziell reversiblen „klinischen Tod“ künstlich aufrechterhalten, muss der irreversible Hirnfunktionsausfall diagnostiziert werden. Dazu dürfen unter anderem keine eigenständige Atmung und keine mittels EEG messbare neurologische Aktivität mehr vorhanden sein. Die Richtlinie wurde zuletzt 2022 vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer angepasst. Für eine Organentnahme ist der diagnostizierte Hirntod Voraussetzung; bis zur Entnahme schützt eine Intensivtherapie die Funktionen der Organe.

Todesursachen und Rechtsmedizin

Natürliche Todesursachen sind Krankheiten und das Versagen von Körperfunktionen. Nicht natürliche Todesursachen umfassen Verletzungen durch Unfälle, Verbrechen oder Krieg sowie Vergiftungen und Suizide. Mortalität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit innerhalb der Gesamtbevölkerung, an einer Krankheit zu sterben. Letalität bezeichnet dagegen die Wahrscheinlichkeit, an ihr zu sterben, wenn man bereits erkrankt ist.

In Deutschland entfielen 2011 40,2 % der Todesfälle auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und 26 % auf Krebs. Zwischen 1990 und 2004 sank die Sterblichkeitsrate durch Herz-Kreislauf-Krankheiten bei Männern um 38,2 % und bei Frauen um 33,1 %. Bei äußeren Ursachen betrug der Rückgang 32,7 % beziehungsweise 40,1 %, bei Krebs dagegen 18,7 % beziehungsweise 15,8 %. Die Jahreszahl der Todesfälle stieg in der dargestellten Statistik von 838.797 im Jahr 2000 auf 1.017.619 im Jahr 2021; die Altersdaten zeigen eine deutliche Konzentration auf höhere Altersgruppen.

Die Rechtsmedizin untersucht Todesursache und Todeszeitpunkt, besonders bei möglicher Straftat oder in Erbschaftsfragen. Die Todesart wird grob als natürlich, nicht natürlich oder ungeklärt eingestuft. Die Todesursache ist eine nachträgliche Rekonstruktion aus den verfügbaren Beobachtungen und kann durch unzureichende Untersuchung oder falsch angenommene Zusammenhänge fehlerhaft sein. Beim Spezifitäts-Paradox wird eine besonders genau dokumentierte Beobachtung fälschlich für den wichtigsten Faktor des Sterbens gehalten.

Je nach Fall dienen äußere Leichenschau, Leichenöffnung und toxikologische Untersuchung der Klärung. Eine rein äußere Untersuchung kann Vergiftungen durch Alkohol, Medikamente oder andere Stoffe meist nicht beantworten. Als zweckmäßig gelten die routinemäßige Untersuchung von Blut und Urin, die Inspektion der Körperoberfläche sowie die Prüfung der Umstände vor dem Tod und der Auffindesituation durch geschultes Personal.

Zur Schätzung des Todeszeitpunkts werden unter anderem Leichenflecken und Totenstarre beurteilt. Die Starre beginnt nach 2–4 Stunden, ist nach 6–8 Stunden voll ausgeprägt und löst sich nach 2–3 Tagen. Bei kürzlich Verstorbenen gehört die Berechnung aus Körperkerntemperatur, Außentemperatur, Körpergewicht und Auffindungsumständen zu den genauesten Methoden. Für längere Zeiträume nutzt die forensische Entomologie Art, Menge und Entwicklungsstadien der Insekten auf der Leiche.

Rechtliche Folgen

Im deutschen Recht gibt es keine allgemeine gesetzliche Definition des Todes. Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag unter Vorlage der Todesbescheinigung beim Standesamt angezeigt werden (§ 28 Personenstandsgesetz). Meldepflichtig sind nach §§ 29 und 30 PersStG unter anderem Mitbewohner sowie Leiter von Anstalten, Kliniken oder Heimen, wenn die Person dort gestorben ist. Das Standesamt beurkundet den Fall und stellt eine Sterbeurkunde aus.

Der tote menschliche Körper gilt als fürsorgebedürftiger Leichnam. An ihm besteht kein Eigentum, sondern es gibt nur Aneignungsrechte. Nach dem Bestattungsrecht der Bundesländer müssen die Totenfürsorgepflichtigen die Bestattung veranlassen; nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Bestattungskosten.

Für eine Organentnahme verlangt das Transplantationsgesetz sowohl den Tod des Spenders (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG) als auch den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG). Der Gesetzgeber definiert damit den Tod nicht allgemein, doch die Rechtspraxis versteht darunter meist den Gesamthirntod und greift auch in anderen Zweifelsfällen darauf zurück. Die Schweiz definiert den Tod in Art. 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom Dezember 2003 als den „irreversiblen Ausfall der Funktionen seines Hirns einschließlich des Hirnstamms“.

Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit. Das postmortale Persönlichkeitsrecht und bestimmte Schutzpflichten, etwa die Schweigepflicht, wirken jedoch fort. Der genaue Todeszeitpunkt kann bestimmen, wer erbt.

Deutungen und gesellschaftlicher Umgang

Philosophie und Religion unterscheiden vier Grundpositionen: Tod kann das endgültige Ende der körperlichen und physisch feststellbaren geistigen Existenz sein; eine Phase vor einem neuen individuellen Leben durch Reinkarnation; ein unumkehrbarer Übergang in einen anderen Zustand wie Jenseits, Auferstehung, Himmel oder Unsterblichkeit; oder gegenüber dem Leben als indifferent gelten, etwa in manchen mystischen Richtungen wie dem Zen. Manche Menschen glauben außerdem an Nachtod-Kontakte oder an Medien, die Verstorbene kontaktieren könnten.

Kulturen, die ein Weiterleben annehmen, entwickeln Vorstellungen von Wiedergeburt, ewigem Leben oder dem Wirken der Ahnen sowie dazugehörige Bestattungsformen, Ahnenkulte, Opfer und Fürbitten. Wird der Tod als endgültig verstanden, richten sich Bräuche stärker auf Erinnerung und Nachruhm, beispielsweise durch Trauer, Grabmale, Gedenktage und Gedenkstätten. Der psychoanalytische Ansatz beschreibt ein Zusammenspiel von Sexual- und Todestrieb. Der Tod werde bewusst und unbewusst verdrängt, könne aber in Gebeten, Träumen oder Neurosen wieder erscheinen.

In der heutigen Gesellschaft geschieht Sterben häufig in Kliniken statt im Familienkreis; Bestattungsunternehmen übernehmen anschließend den Leichnam. Tod gilt oft als Tabuthema. Euphemismen wie „Heimgehen“, „die letzte Reise antreten“ oder „abberufen werden“ mildern seine Endgültigkeit sprachlich ab; ein im Kampf getöteter Soldat heißt „Gefallener“.

Kunst personifiziert den Tod häufig als Sensenmann, Skelett oder halbverweste Leiche. Totentänze und Vanitas-Symbole veranschaulichen die Vergänglichkeit; Schädel und Sense sind verbreitete Zeichen. Das Kreuz † kennzeichnet besonders in christlich geprägten Kulturen Todesdatum, Todesjahr oder das Ausgestorbensein einer Art. Wissenschaftlich befassen sich unter anderem Thanatologie, Thanatosoziologie, Palliativmedizin, Psychologie, Theologie, Philosophie und Pädagogik mit Tod, Sterbenden und Hinterbliebenen; zur Sterbeforschung gehören auch Nahtoderfahrungen.

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