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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist das deutsche Lieferkettengesetz. Das deutsche Bundesgesetz steuert das wirtschaftliche Handeln von in …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Zweck und Geltungsbereich
  2. 2. Unternehmerische Sorgfaltspflichten
  3. 3. Kontrolle und Sanktionen
  4. 4. In Bezug genommene internationale Abkommen
  5. 5. Wirksamkeit, Kritik und politische Entwicklung

Zweck und Geltungsbereich

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Bundesgesetz mit dem vollständigen Titel „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“. Es verpflichtet bestimmte, in Deutschland ansässige Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu beachten. Ziel ist, solchen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren oder bereits eingetretene Verletzungen zu beenden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG).

Betroffen sind grundsätzlich Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern im Inland. Der Schwellenwert wurde am 1. Januar 2024 auf 1000 Mitarbeiter gesenkt. Das Gesetz geht auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung dieser Leitprinzipien von 2016 zurück. Eine Untersuchung vom Juli 2020 hatte ergeben, dass nur 13 bis 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans erfüllten. Das LkSG soll deshalb rechtlich verbindliche und international anschlussfähige Standards schaffen.

Das Gesetz wurde am 11. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet, am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat überwiegend am 1. Januar 2023 in Kraft. Es wurde am 16. Juli 2021 erlassen und gilt in den Rechtsgebieten Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht. Seine Gliederung umfasst allgemeine Bestimmungen, Sorgfaltspflichten, Zivilprozess, behördliche Kontrolle und Durchsetzung, öffentliche Beschaffung, Zwangsgeld und Bußgeld sowie eine Anlage mit internationalen Übereinkommen.

Unternehmerische Sorgfaltspflichten

Die Pflichten des LkSG sind sogenannte Bemühenspflichten. Unternehmen schulden also keinen bestimmten Erfolg. Sie müssen vielmehr in angemessenem Umfang Vorkehrungen treffen, um Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern.

Zu den Sorgfaltspflichten gehören:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  • regelmäßige Risikoanalysen (§ 5),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 1, 3 und 4),
  • Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verletzungen (§ 7 Absatz 1 bis 3),
  • ein Beschwerdeverfahren (§ 8),
  • Sorgfaltspflichten bei Risiken durch mittelbare Zulieferer (§ 9),
  • die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

Das Risikomanagement soll menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken innerhalb der Lieferkette erfassen und bearbeiten. Unmittelbare Zulieferer stehen dabei in einer engeren Beziehung zum verpflichteten Unternehmen; mittelbare Zulieferer werden insbesondere dann einbezogen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Risiken bestehen. Bei Verstößen müssen Unternehmen angemessene Abhilfe schaffen und Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verletzungen einleiten.

Kontrolle und Sanktionen

Für die Prüfung der Einhaltung des LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen können Beschwerden einreichen und dadurch behördliche Verfahren in Gang setzen.

Bei Verstößen sind Bußgelder von bis zu 800.000 Euro möglich. Für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400 Mio. Euro kann das Bußgeld bis zu zwei Prozent des globalen Umsatzes betragen. Wird ein Bußgeld von mindestens 175.000 Euro verhängt, kann das Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Hilfsorganisationen kritisieren, dass das BAFA bisher nur in wenigen Fällen substanziell tätig geworden sei. Die verhängten Maßnahmen reichten ihrer Einschätzung nach häufig nicht aus, um wirksame Abhilfe zu schaffen oder strukturelle Veränderungen in den Lieferketten zu bewirken.

In Bezug genommene internationale Abkommen

Die Anlage zum Gesetz nennt internationale Abkommen, auf die das LkSG Bezug nimmt.

Zu den Menschenrechtspakten der UNO gehören der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Aufgeführt sind außerdem die ILO-Kernarbeitsnormen, darunter:

  • Übereinkommen Nr. 29 und das Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit,
  • Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes,
  • Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen,
  • Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit,
  • Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit,
  • Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf,
  • Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung,
  • Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Die umweltbezogenen Abkommen sind das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

Wirksamkeit, Kritik und politische Entwicklung

Eine zwei Jahre nach dem Inkrafttreten veröffentlichte Studie des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), von Brot für die Welt und dem Bischöflichen Hilfswerk Misereor stellte erste positive Wirkungen fest, zugleich aber erhebliche Umsetzungsdefizite. Unternehmensinterne Beschwerdemechanismen seien für Betroffene häufig schwer zugänglich. Gründe seien mangelnde Transparenz über Lieferbeziehungen, Sprachbarrieren und die Furcht vor Repression. Auch die Prüf- und Kontrollpraxis des BAFA wurde insbesondere wegen mangelnder Transparenz und unzureichender Beteiligung Betroffener kritisiert. Empfohlen wurden aktive Informationspflichten der Unternehmen, klare Regeln zur Beteiligung von Anspruchsgruppen und die aktive Einbindung Betroffener in die Gestaltung und Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

Im Jahr 2026 wurde außerdem die personelle Ausstattung der zuständigen BAFA-Abteilung kritisiert. Von 101 vorgesehenen Stellen waren nach Angaben der Bundesregierung Ende Juli 82 besetzt; Medienberichte nannten jedoch nur rund 40 Beschäftigte, die tatsächlich mit der Durchsetzung des LkSG befasst gewesen seien. Nach Angaben der Frankfurter Rundschau waren 43 Fachkräfte vorübergehend für andere Aufgaben, unter anderem für Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, eingesetzt.

Im September 2025 stellte das BAFA auf Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums die Prüfung von Unternehmensberichten bis auf Weiteres ein, obwohl die geplante Gesetzesänderung noch nicht beschlossen war. Das Ministerium begründete dies damit, vorhandene untergesetzliche Spielräume ausgeschöpft zu haben, um die Prüfpraxis an geplante Änderungen anzupassen und Unternehmen zu entlasten. Nach Recherchen des ZDF, über die taz und Frankfurter Rundschau im August 2026 berichteten, soll zudem Druck ausgeübt worden sein, laufende Verfahren schnell abzuschließen, keine neuen Verfahren einzuleiten und Verstöße nicht zu ahnden. Als Beispiel wurde genannt, dass ECCHR und Femnet erst bei einer Akteneinsicht im September 2025 erfuhren, dass ein Verfahren gegen IKEA und Amazon bereits im November 2024 eingestellt worden war.

Kritisiert werden außerdem fehlende Haftungsregeln für Menschenrechtsverletzungen, die durch die Missachtung von Sorgfaltspflichten verursacht wurden, sowie die unvollständige Erfassung der Wertschöpfungskette, etwa von Vertrieb und Export. Nichtregierungsorganisationen beanstanden die Ausklammerung des Finanzsektors als Endkunden. Weitere Kritik betrifft unzureichende umwelt- und klimabezogene Pflichten, die geringe Beteiligung Betroffener, mangelnde Transparenz sowie fehlende Verpflichtungen zur Überprüfung von Einkaufspraktiken und Preisstrategien. Christian Lindner forderte, die Regelungen für deutsche Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten erst ab 2029 gelten zu lassen; dafür wurde er von ver.di kritisiert.

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung unter Friedrich Merz vereinbarten CDU, CSU und SPD, das nationale LkSG durch eine bürokratiearme und vollzugsfreundliche Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zu ersetzen. Merz forderte im Mai 2025 zusätzlich die Streichung der CSDDD und wurde dafür von der SPD und dem DGB kritisiert. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für die Übergangszeit unter anderem die Abschaffung der Berichtspflicht und eine Beschränkung der Sanktionen auf schwere Verstöße vor. Der Bundestag beriet ihn am 16. Januar 2026 in erster Lesung und überwies ihn an die Ausschüsse; bis zum 20. August 2026 war die Änderung noch nicht beschlossen. Im Juli 2026 bekräftigte der Koalitionsausschuss das Ziel einer vollständigen Umsetzung der CSDDD. Zugleich soll die Aufsicht vom Bundeswirtschaftsministerium auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen werden.

Lernvideos zu Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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