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Europäische Lieferkettenrichtlinie
... Englisch auch: Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD oder CS3D) ist eine EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen bzgl.
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Grundidee und Geltung
Die Europäische Lieferkettenrichtlinie ist die Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024. Ihr amtlicher Titel lautet: „Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859“.
Sie wird auch EU-Lieferketten-Richtlinie, Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) oder CS3D genannt. Sie verpflichtet Unternehmen zu Sorgfaltspflichten gegenüber Lieferanten beziehungsweise entlang ihrer Liefer- oder Wertschöpfungskette. Dabei geht es um Nachhaltigkeit, insbesondere Menschenrechte, Umweltfolgen und den Umgang mit Risiken. Sie gilt im EWR und gehört zur Sozial- und Umweltpolitik der Europäischen Union.
Die Richtlinie ändert außerdem die Richtlinie (EU) 2019/1937, die Hinweisgeber- oder Whistleblower-Richtlinie. Daneben soll die Verordnung (EU) 2023/2859 zum European Single Access Point (ESAP) geändert werden; dieses Zugangsportal soll öffentlich verfügbare Informationen zu Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkten und Nachhaltigkeit zentral zugänglich machen.
Der Rechtsakt wurde am 5. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, trat am 25. Juli 2024 in Kraft und war zunächst ab 26. Juli 2027 anzuwenden.
Ziele der Richtlinie
Die Richtlinie soll Corporate Governance, also die Leitung und Überwachung von Unternehmen, verbessern. Unternehmen sollen Risikomanagement und Verfahren zur Risikominderung bei Menschenrechten und Umweltauswirkungen stärker in ihre Strategien einbeziehen. Dies schließt Risiken aus Wertschöpfungsketten ein.
Weitere Ziele sind einheitlichere Sorgfaltspflichten im EU-Binnenmarkt und mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Interessenträger. Die Richtlinie soll die Rechenschaftspflicht von Unternehmen für negative Auswirkungen erhöhen und ihre Pflichten mit bestehenden oder vorgeschlagenen EU-Initiativen für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln abstimmen.
Betroffene von negativen Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt sollen leichter Abhilfemaßnahmen erreichen können. Als horizontales Instrument, das auf Geschäftsprozesse und Wertschöpfungsketten ausgerichtet ist, ergänzt die Richtlinie andere Nachhaltigkeitsmaßnahmen, die einzelne Probleme oder Branchen betreffen.
Pflichten und erfasste Themen
Die Richtlinie selbst legt vor allem das Verfahren fest, nach dem Sorgfalts- und Prüfpflichten erfüllt werden sollen; sie enthält kaum unmittelbar konkrete Einzelpflichten. Sie umfasst 83 Seiten, der Anhang 8 Seiten. Neben 71 Erwägungsgründen enthält sie 130 Fußnoten zu anderen Rechtsakten und Dokumenten der EU sowie anderer Organisationen, etwa der Vereinten Nationen und der OECD. Aus solchen Dokumenten können konkrete Pflichten folgen, beispielsweise aus Fußnote 80 zu den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen.
Der Anhang bündelt die Pflichten in zwei Teilen. Teil 1 betrifft Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sein erster Unterpunkt nennt 21 Pflichten, teilweise mit Unterpunkten, zu Verstößen gegen Rechte und Verbote aus internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Der zweite Unterpunkt enthält 15 Pflichten, teilweise mit Unterpunkten, zu Übereinkommen über Menschenrechte und Grundfreiheiten. Teil 2 nennt 12 Pflichten, teilweise mit Unterpunkten, zu Verstößen gegen in Umweltübereinkommen aufgenommene international anerkannte Ziele und Verbote.
Abgedeckt werden unter anderem Umweltschutz, Umweltauswirkungen, Wirtschaftsinstrumente für die Umwelt, Haftung für Umweltschäden, Gesellschafts- und Arbeitsrecht, Menschenrechte, soziale Verantwortung von Unternehmen, Wertschöpfungsketten und Corporate Governance.
Gesetzgebungsverfahren und spätere Abschwächung
Die Europäische Kommission veröffentlichte ihren Richtlinienvorschlag nach Entwurf und Konsultation am 23. Februar 2022 in allen Amtssprachen der EU. Der Europäische Rat legte am 1. Dezember 2022 seine allgemeine Ausrichtung fest. Das Europäische Parlament nahm seine Position am 1. Juni 2023 mit 366 Ja- und 225 Nein-Stimmen an. Nach Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Rat einigten sich Vertreter von Rat und Parlament am 14. Dezember 2023 auf eine Kompromissfassung.
Bei der Abstimmung der Mitgliedstaaten am 28. Februar 2024 kam zunächst nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zustande: mindestens 15 EU-Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten. Am 15. März 2024 einigten sich die Mitgliedstaaten dann auf eine abgeschwächte Fassung. Deutschland enthielt sich wegen der Blockadehaltung der FDP in der Bundesregierung; Italien stimmte nach der Neufassung zu. Das Europäische Parlament billigte die abgeschwächte Fassung am 24. April 2024, der Rat der Europäischen Union gab am 24. Mai 2024 seine endgültige Zustimmung.
Diese Fassung erhöhte die Schwellen für die Anwendbarkeit auf mindestens 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro Umsatz und sah längere Übergangsfristen vor. Risikosektoren wurden aus dem Entwurf gestrichen. Nach dem Text blieb jedoch die Möglichkeit bestehen, Unternehmen vor europäischen Gerichten zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen profitieren.
Am 13. November 2025 stimmte das EU-Parlament im Interesse des Bürokratieabbaus für eine wesentliche Abschwächung. Danach soll die Richtlinie nur noch Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und mit einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro betreffen, statt ab 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz. Für EU-Unternehmen, die Vorgaben nicht einhalten, soll eine Strafe von höchstens drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes drohen. Opfer von Menschenrechtsverstößen sollen Unternehmen nicht mehr verklagen können, weil auf EU-Ebene keine zivilrechtliche Haftung mehr bestehen soll. Die Abstimmung erfolgte laut Artikel unter Protest linker Fraktionen mit einer Mehrheit von konservativer EVP und rechten Fraktionen.
Umsetzung und nationale Regelungen
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Die Maßnahmen waren gestaffelt anzuwenden:
- ab 26. Juli 2027 bei Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden EUR Nettoumsatz;
- ab 26. Juli 2028 bei Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und mehr als 900 Millionen EUR Nettoumsatz;
- ab 26. Juli 2029 bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen EUR Nettoumsatz.
Einzelne Staaten hatten bereits eigene Vorschriften zu Lieferketten. In Frankreich gilt seit 2017 das Loi relative au devoir de vigilance. In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Österreich hatte bislang keinen entsprechenden Rechtsakt erlassen. In der Schweiz scheiterte die Konzernverantwortungsinitiative am 29. November 2020 trotz rund 50,7 % Ja-Stimmen am fehlenden Ständemehr. Seit dem 1. Januar 2022 gilt dort die Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr).