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Leviathan (Thomas Hobbes)
Sie ist eines der bedeutendsten Werke der westlichen politischen Philosophie und eine der theoretischen Grundlagen neuzeitlicher Politikwissenschaft. Frontispiz …
Inhalt6 Abschnitte
Kernidee und Aufbau
Thomas Hobbes’ Leviathan or the Matter, Forme and Power of a Commonwealth Ecclesiasticall and Civil erschien 1651 und gehört zu den wichtigsten Werken der westlichen politischen Philosophie. Es entwickelt eine Theorie des Staates, in der ein übermächtiger Souverän Frieden und Sicherheit garantiert. Der Titel verweist auf das biblisch-mythologische Seeungeheuer Leviathan: Wie dieses soll der Staat so mächtig sein, dass menschlicher Widerstand gegen ihn scheitert. Dem Leviathan steht der Behemoth gegenüber, der bei Hobbes den Naturzustand mit Gewalt und Unsicherheit versinnbildlicht.
Das Werk entstand vor dem Hintergrund des Englischen Bürgerkriegs von 1642 bis 1649. Diese Erfahrung von Chaos, Gewalt und politischer Unsicherheit prägte Hobbes’ Denken über den Menschen und den Staat. Die englische Erstausgabe erschien 1651; 1668 folgte wegen der Zensur eine überarbeitete lateinische Ausgabe.
Das Buch hat vier Teile: Vom Menschen, Vom Staat, Vom christlichen Staat und Das Königreich der Finsternis. Für die politische Theorie sind vor allem die ersten beiden Teile entscheidend. Hobbes will Politik wissenschaftlich begründen: Er zerlegt den Staat gedanklich in seine Bestandteile, also in einzelne Menschen, und untersucht deren Eigenschaften und Beziehungen. Daraus soll verständlich werden, warum ein Gemeinwesen entsteht und was es zusammenhält.
Der Mensch im Naturzustand
Hobbes beginnt mit einem Gedankenexperiment: dem Naturzustand. Damit meint er einen Zustand, in dem Menschen ohne Staat, ohne verbindliche Gesetze und ohne gemeinsame Macht leben. Hobbes verwendet diesen Zustand, um nicht vorauszusetzen, was er erst begründen will. Im Naturzustand sind Menschen nicht durch historische Moral, Tradition, Kirche oder Staat gebunden.
Nach Hobbes führt dieser Zustand zu Gewalt, Anarchie und Gesetzlosigkeit. Die Menschen leben in einem „Krieg aller gegen alle“ (bellum omnium contra omnes). Berühmt ist auch die Formel „der Mensch […] dem Menschen ein Wolf“ (homo homini lupus). Hobbes meint damit nicht einfach, Menschen seien von Natur aus böse. Entscheidend ist: Sie sind nicht von Natur aus sozial auf ein gemeinsames Leben hin angelegt, sondern handeln aus Selbsterhaltung, Vorteil und Furcht.
Drei Triebfedern prägen den Menschen: Verlangen, Furcht und Vernunft. Das Verlangen zeigt sich vor allem in Wettstreben und Ruhmsucht. Die Furcht entsteht daraus, dass jeder Mensch andere als mögliche Bedrohung ansehen muss. Auch ein friedlicher Mensch kann nicht sicher sein, dass andere friedlich bleiben. Darum wird vorbeugende Gewalt rational: Wer fürchtet, angegriffen zu werden, versucht unter Umständen zuerst zuzuschlagen.
Hobbes betont zugleich eine grundlegende Gleichheit der Menschen. Auch wenn Menschen körperlich oder geistig verschieden sind, kann grundsätzlich jeder durch Stärke, List oder Zusammenarbeit überwunden werden. Deshalb kann niemand seine Ansprüche dauerhaft allein sichern. Die Folge ist ein Leben „in ständiger Furcht und der drohenden Gefahr eines gewaltsamen Todes“; Hobbes beschreibt es als „einsam, armselig, scheußlich, tierisch und kurz“.
Jeder Mensch hat nach Hobbes ein Interesse an Selbsterhaltung. Daraus folgt ein Naturrecht (ius naturale): Jeder darf alles tun oder beanspruchen, was der eigenen Erhaltung dienen könnte. Dieses Recht ist aber unsicher, weil alle anderen dasselbe Recht haben. Es gibt noch keinen Rechtsgaranten. Hobbes kennt zwar auch ein Naturgesetz (lex naturalis), das Frieden, Vertragstreue und Schlichtung nahelegt. Doch solange niemand sicher sein kann, dass andere sich ebenfalls daran halten, wäre einseitige Kooperation gefährlich. Hier zeigt sich eine Struktur, die später mit dem Gefangenendilemma verglichen wurde.
Gesellschaftsvertrag und Souverän
Aus dem Naturzustand führt bei Hobbes nur eine übergeordnete Macht heraus. Vernünftige Regeln allein reichen nicht, weil bloße Worte nicht genügend abschrecken. Es braucht eine Instanz, die allgemeine Gesetze erlässt und Verstöße bestraft. Diese Instanz ist der Leviathan: der Staat mit Gewaltmonopol.
Der Übergang zum Staat geschieht durch einen Gesellschaftsvertrag. Alle künftigen Bürger verzichten freiwillig und unwiderruflich auf „alle Macht“, auf ihre natürliche Freiheit und besonders auf ihr Selbstbestimmungsrecht zugunsten „eine[s] Einzigen […] oder aber einer Versammlung, in der durch Abstimmung der Wille aller zu einem gemeinsamen Willen vereinigt wird.“ Dadurch endet der Naturzustand. Der Souverän kann eine einzelne Person oder ein Gremium sein. Hobbes legt sich nicht zwingend auf eine Staatsform fest, zeigt aber Sympathie für die Monarchie.
Die wichtige Neuerung liegt darin, dass Hobbes staatliche Herrschaft nicht mit Gottesgnadentum oder ererbten Rechten begründet. Grundlage ist die Autonomie der einzelnen Menschen: Weil jeder im Naturzustand frei ist, kann jeder seine Rechte übertragen. Der Staat ist damit Rechtsgarant. Er verwandelt die unsichere natürliche Freiheit der Einzelnen in verbindliches positives Recht, also gesetztes Recht, das durchgesetzt wird.
Der Souverän steht bei Hobbes über den Untertanen. Er ist nicht selbst Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags, sondern Produkt und Träger der übertragenen Autorität. Seine Macht ist absolut, weil nur ein ungeteiltes Gewaltmonopol Frieden sichern kann. Gewaltenteilung hält Hobbes für problematisch, weil ein Konflikt zwischen getrennten Gewalten nicht zuverlässig friedlich gelöst werden könnte.
Gegen Tyrannei sind die Bürger bei Hobbes nur begrenzt geschützt. Ein Widerstandsrecht gibt es vor allem dort, wo die eigene Selbsterhaltung unmittelbar betroffen ist. Jeder darf sein Leben verteidigen, wenn es bedroht wird. Ansonsten besteht der Preis des starken Staates im Verlust der ursprünglichen Freiheit, alles tun zu dürfen. Ziel des Staates ist nicht das höchste Gut (summum bonum), sondern die Vermeidung des größten Übels (summum malum): des gewaltsamen Todes und der Unsicherheit des Naturzustands.
Religion, Kirche und Staat
Im dritten und vierten Teil behandelt Hobbes religionsphilosophische und kirchenpolitische Fragen. Diese Teile sind heute weniger bekannt und fehlen teilweise in Ausgaben, waren zu Hobbes’ Lebzeiten aber besonders umstritten.
Hobbes vertritt als Rationalist die Ansicht, dass religiöse Gebote nur dann akzeptabel sind, wenn sie zugleich als Gebote der Vernunft gelten können. Gegen einen rein offenbarungsbasierten Dogmenglauben verweist er auf die Fehlbarkeit von Überlieferungen und auf die Möglichkeit falscher Propheten. Nur Gebote der Natur, die durch Vernunft erkannt werden, können als Wille Gottes gelten, wenn Gott als gütig und gerecht gedacht wird. Denn die Vernunft steht allen Menschen gleichermaßen zur Verfügung.
Daraus folgt bei Hobbes eine weitgehende Glaubens- und Gewissensfreiheit. Zugleich unterscheidet er zwischen Gewissensfreiheit und Freiheit der Religionsausübung. Eine unabhängige religiöse Macht neben dem Staat lehnt er ab. Besonders den Anspruch der katholischen Kirche, unabhängig von Staaten Gewissen, Religionsausübung, Ämter und Territorialherrschaft zu kontrollieren, weist er zurück. Er betrachtet solche Ansprüche als politische Machtmittel.
Kirchenpolitisch befürwortet Hobbes eine Kirchenverfassung mit weitgehender Selbstverwaltung einzelner Pfarrgemeinden. Damit stellt er sich gegen das traditionell-anglikanische Bischofssystem und gegen eine presbyterianische Kirchenordnung, die eine Verwaltung durch Laien vorsieht. Auch hier bleibt der zentrale Gedanke erhalten: Der Staat muss die oberste Autorität behalten, damit keine konkurrierende Macht den Frieden gefährdet.
Wirkung und Kritik
Hobbes’ Staatsmodell gehört zur Theorie des Absolutismus, unterscheidet sich aber von älteren absolutistischen Ansätzen. Seine Begründung ist nicht religiös oder dynastisch, sondern beruht auf einem Gesellschaftsvertrag. Gerade deshalb wurde Leviathan von verschiedenen Seiten kritisiert. Monarchen störte, dass ihre Macht nicht mehr aus Gottesgnadentum abgeleitet wurde. Anglikaner und Presbyterianer lehnten Hobbes’ Kirchenpolitik und seine materialistisch geprägte Theologie ab. Nach der Restauration der Monarchie 1660 wurde Hobbes unter anderem Atheismus und Häresie vorgeworfen; 1666 wurde sogar erfolglos ein Gesetzesantrag eingebracht, Häresie wieder strafbar zu machen.
Auch liberale Staatstheoretiker übernahmen zwar die Idee des Gesellschaftsvertrags, kritisierten aber die übermächtige Stellung des Souveräns. Wenn der Leviathan von Menschen geschaffen ist und der Souverän selbst ein Mensch oder ein Kollegium von Menschen bleibt, kann auch er von Leidenschaften und Machtinteressen getrieben sein. Daraus entstand die Frage, wie Bürger vor Willkür geschützt werden können. Spätere Denker wie John Locke und John Stuart Mill betonten deshalb Grundrechte, etwa Eigentumsgarantie sowie Meinungs- und Redefreiheit. Jean-Jacques Rousseau und Charles de Montesquieu forderten demokratische Kontrolle und Gewaltenteilung.
Hobbes’ Vernunftbegriff wird als instrumentelle Rationalität beschrieben. Das heißt: Vernunft zeigt vor allem Mittel, um einen Zweck zu erreichen, nämlich Schutz von Leben und Eigentum. Moralische Kategorien wie Gut und Böse haben ohne durchsetzende Autorität kaum praktische Wirkung. Die politische Ordnung wird daher nicht aus einem gemeinsamen moralischen Ideal, sondern aus Sicherheitsinteressen erklärt.
Spätere Interpretationen sahen in Hobbes auch einen Ausgangspunkt für die Trennung von Staat und Gesellschaft. Der Staat garantiert Frieden, Eigentum und Verträge, während die Menschen innerhalb gesetzlicher Grenzen ihren privaten Nutzen verfolgen. Zugleich bleibt problematisch, dass der Souverän selbst beurteilen soll, ob seine Befehle dem Gesellschaftsvertrag entsprechen.
Spätere Bezüge
Hobbes’ Theorie wurde auch für die Internationalen Beziehungen wichtig. Realistische und neorealistische Ansätze vergleichen das Verhältnis zwischen Staaten mit dem Naturzustand: Es gibt keine übergeordnete Weltmacht, die alle Staaten verbindlich kontrolliert. Daher verfolgen Staaten ihre Macht- und Sicherheitsinteressen. In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff „Realpolitik“ genannt, der unter anderem für eine außenpolitische Denkweise steht, die Interessen und Macht stärker betont als moralische Ziele.
Ein weiterer moderner Bezug ist das Gefangenendilemma. Es beschreibt Situationen, in denen für einzelne Akteure Defektion, also Nicht-Kooperation, vorteilhaft erscheint, solange andere kooperieren. Da aber alle denselben Anreiz haben, wählen am Ende alle Defektion und stehen schlechter da, als wenn sie gemeinsam kooperiert hätten. In der genannten Bimatrix wird der Anreiz zur Defektion durch einen Nutzenwert von 3 dargestellt, wenn der andere kooperiert. Wenn beide defektieren, landen sie im unteren rechten Quadranten und erzielen ein schlechteres Ergebnis als bei beidseitiger Kooperation.
Wolfgang Kersting und Karl Homann ziehen Parallelen zwischen solchen Dilemmastrukturen und Hobbes’ Idee kollektiver Selbstbeschränkung. Nach Homann braucht Kooperation Institutionen, die Defektion bestrafen und Kooperation vorteilhaft machen. Ein Beispiel ist Privateigentum: Ohne gesichertes Eigentum und verlässliche Ansprüche auf getauschte Waren käme freier Handel nicht zustande. Der Staat erscheint dadurch als „Institution der Institutionen“ und erinnert an Hobbes’ Forderung nach einem starken Staat mit Gewaltmonopol.