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Leibeigenschaft
Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit in Europa verbreitete persönliche Befugnis eines Leibherrn, über …
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Grundbegriff und Einordnung
Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit in Europa verbreitete persönliche Abhängigkeit: Ein Leibherr durfte über Leibeigene, auch Eigenleute genannt, in wichtigen Lebensbereichen verfügen. Leibeigene dienten dem Leibherrn, bewirtschafteten sein Land und Gut, mussten in der Nähe seines Gutshofes bleiben, durften meist nur mit seiner Genehmigung heiraten und unterstanden seiner Gerichtsbarkeit. Zugleich hatte der Leibherr eine Fürsorgepflicht.
Leibeigenschaft gehörte zur feudalistischen Gesellschafts- und Wirtschaftsform des europäischen Mittelalters. Ihre Belastungen führten immer wieder zu Erhebungen und Bauernkriegen, besonders zum Deutschen Bauernkrieg. Sie war jedoch kein einheitlicher Rechtsbegriff, weil sie regional sehr verschieden gehandhabt wurde.
Von den Leibeigenen zu unterscheiden sind Grundhörige: Das waren ehemals freie Bauern, die sich einem Grundherrn unterstellt und ihm ihr Land übergeben hatten. Sie bewirtschafteten dann Grund und Boden des Grundherrn und schuldeten Naturalabgaben sowie Hand- und Spanndienste. Während Leibeigene personenbezogene Abgaben zahlen mussten, waren die Abgaben höriger Bauern an das Gut gebunden. Seit dem 12. Jahrhundert verschmolzen Leibeigenschaft und Grundhörigkeit im Laufe des Mittelalters vielfach miteinander. Bürger einer Stadt waren keine Leibeigenen; der Grundsatz „Stadtluft macht frei“ bedeutete aber nicht automatisch, dass jeder Zuzug in die Stadt sofort Freiheit brachte.
Herrschaft, Gruppen und Pflichten
Leibeigenschaft konnte mit Grundherrschaft, Gerichtsherrschaft, Kirchenpatronat und Polizeigewalt zusammenfallen. Dadurch entstand in manchen Regionen eine umfassende Gutsherrschaft. Grundherren waren hoher und niederer Adel, Klöster, Fürstbistümer, kirchliche Stifte, Städte und bürgerliche Patrizier; auch der König verfügte über großen Grundbesitz.
Unter den abhängigen Menschen gab es verschiedene Gruppen. Hufner bewirtschafteten ihnen überlassene Grundstücke, die Hufen, und hatten ein widerrufliches Besitzrecht. Sie waren grundhörig, zu Abgaben und Frondiensten verpflichtet, konnten ihre Dienste aber teils durch Insten leisten lassen und konnten zu bescheidenem Wohlstand kommen. Insten waren Leibeigene des Gutsherrn und Bedienstete der Hufner; sie arbeiteten für diese und leisteten Frondienste eigenhändig. Das Gesinde, also Jungen, Knechte und Mägde bis zum Großknecht, wohnte und arbeitete meist auf dem Gutshof.
Wichtige Dienstpflichten waren Naturalabgaben, Handdienste und Spanndienste. Spanndienste bedeuteten Arbeiten mit Zugtieren, etwa Pflügen, Eggen, Bau- und Kriegsfuhren. Fronen waren oft nicht genau schriftlich festgelegt; als Maßstab galt vielfach die bisherige Übung. Wer die verlangten Arbeiten nicht wie gewünscht ausführte, konnte körperlich gezüchtigt werden. Das Züchtigungsrecht galt nicht als Kriminalstrafe, sondern als Ausfluss der Dienstberechtigung des Gutsherrn.
Leibeigene konnten Eigentum erwerben und vererben, ihre Vermögensfähigkeit war aber beschränkt. Der Grundsatz lautete: „Was der Leibeigene erwirbt, erwirbt er dem Herrn.“ Meist betraf Besitz nur bewegliche Habe. Darlehen, Handwerksausübung oder Ortswechsel konnten von Zustimmung abhängig sein.
Bindung an Ort, Ehe und Freiheit
Die persönliche Freiheit der Leibeigenen war besonders durch eingeschränkte Freizügigkeit geprägt. In vielen Gebieten durften sie ohne Einwilligung des Gutsherrn nicht wegziehen. In Schleswig und Holstein war ein Wegzug vom Gut ohne Zustimmung nicht vorgesehen; der Gutsherr konnte Leibeigene gegenüber Dritten zurückfordern. Andere Adlige, Städte und Handwerkszünfte durften oft nur Menschen aufnehmen, die einen Losbrief oder Freibrief vorzeigen konnten.
Auch die Ehe war beschränkt. Leibeigene durften meist nur mit Genehmigung des Gutsherrn und gegen Heiratsabgabe heiraten. Ohne Trauschein des Gutsherrn durften Pfarrer keine kirchliche Trauung vornehmen. Besonders problematisch waren Ehen zwischen Leibeigenen verschiedener Herren, weil der Leibherr Arbeitskraft und Ansprüche auf Kinder verlieren konnte. Solche Heiratsverbote trugen zur Ablehnung der Leibeigenschaft bei und waren eine wichtige Ursache für bäuerlichen Unmut.
Das sogenannte ius primae noctis, das „Recht der ersten Nacht“, ist laut Artikel stark umstritten. Es kommt vor allem in Dichtung, Ritterromanen und antifeudalen Schriften der Aufklärung vor, kaum aber in historischen Quellen. Falls es überhaupt bestand, war es vermutlich selten, symbolisch oder als Steuerforderung ausgestaltet.
Leibeigenschaft entstand vor allem durch Geburt; entscheidend war der Stand der Mutter. Freie Menschen konnten aber auch durch Niederlassung in einer Gegend mit leibeigener Landbevölkerung, durch wirtschaftliche Not oder durch freiwillige schriftliche Ergebung unfrei werden. Umgekehrt konnte Leibeigenschaft durch Freilassung, Freikauf, Freibrief oder Verjährung bei langer Abwesenheit enden. Genannt werden Fristen von 31 Jahren, sechs Wochen und drei Tagen bei Ledigen und zehn Jahren bei Verheirateten.
Abgrenzung zur Sklaverei
Das Verhältnis von Leibeigenschaft und Sklaverei wird unterschiedlich beurteilt. Der Artikel nennt drei Auffassungen: Verschiedenheit, Ähnlichkeit und Identität. Leibeigenschaft lag in ihrer Ausgestaltung oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit; in der ostelbischen Gutsherrschaft wurde sie wie Sklaverei empfunden und ihr gleichgesetzt.
Nach einer Auffassung waren Sklaverei und Leibeigenschaft verschieden, weil der Sklave kein eigenes Produkt seiner Arbeit behalten durfte, während Leibeigene oder Grundhörige zunächst den Ertrag ihrer Arbeit erhielten und davon Abgaben oder Dienste leisten mussten. Moderne Geschichtsforschung betont eher konkrete Rechtsverhältnisse: Ehemalige Haussklaven konnten Land erhalten, an das sie gebunden waren; sie durften Familien gründen und Güter erwerben, mussten aber Dienste leisten.
Internationale Rechtsquellen unterscheiden Sklaverei und Leibeigenschaft, verbieten aber beide. Das Sklavereiabkommen vom 25. September 1926 definierte Sklaverei als „Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.“ Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 definierte Leibeigenschaft als Lage oder Rechtsstellung einer Person, die verpflichtet ist, auf einem fremden Grundstück zu leben und zu arbeiten und Dienste zu leisten, ohne ihre Stellung selbständig ändern zu können. Art. 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 5 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sprechen vom Verbot von Sklaverei oder Leibeigenschaft.
Eine dritte Auffassung setzt Leibeigenschaft und Sklaverei gleich. Diese Sicht war seit dem 18. Jahrhundert in der öffentlichen Meinung verbreitet; auch das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 sprach von Leibeigenschaft als einer Art persönlicher Sklaverei.
Entwicklung und Aufhebung in Deutschland
Ursprünge persönlicher Unfreiheit werden im Artikel schon für germanische Stämme genannt: Kriegsgefangenschaft, Unterdrückung, Weitergabe durch Geburt und Ehe sowie freiwillige Ergebung. Im Fränkischen Reich gab es unter Freien und Unfreien verschiedene Abstufungen. Unfreie Grundhörige wirtschafteten als selbständige Bauern auf Land eines Grundherrn und zahlten Geld, Ackerfrüchte oder Handwerksprodukte; außerdem leisteten sie Arbeiten auf dem Herrenhof sowie Spann- und Fuhrdienste. Seit dem 9. Jahrhundert breiteten sich Grundherrschaft und Leibeigenschaft aus, unter anderem weil freie Bauern Abhängigkeit suchten, um persönlichem Militärdienst zu entgehen.
In der Frühen Neuzeit verschärfte sich die Lage in manchen deutschen Territorien, besonders nach dem Dreißigjährigen Krieg. In Mecklenburg wurden viele freie oder hörige Bauern in die Leibeigenschaft gedrängt; Bauernhöfe wurden eingezogen und dem Grundbesitz der Gutsherren einverleibt. In Bern, Solothurn und Basel wurden nach Bauernunruhen zwischen 1500 und 1525 Freibriefe ausgestellt, aber schon 1532 wieder zurückverlangt. Der Deutsche Bauernkrieg von 1524 bis 1526 zeigte, dass gesellschaftliches Zusammenleben auch ohne Leibeigenschaft denkbar war.
Die Abschaffung geschah in Deutschland vor allem im Zusammenhang der Feudallastenablösung Anfang des 19. Jahrhunderts. Hintergrund waren gesunkener Wohlstand nach dem Siebenjährigen Krieg (1756–1763), Missernten und Preissteigerungen 1771 und 1772 sowie die Erkenntnis, dass Bauernbefreiung auch wirtschaftlich vorteilhaft sein konnte. Die Reformziele unterschieden sich: Einige wollten große kapitalistische Landwirtschaft nach englischem Vorbild, andere einen wohlhabenden mittelständischen Bauernstand.
Die regionalen Daten waren sehr verschieden: Braunschweig-Wolfenbüttel hob die Leibeigenschaft 1433 auf, Baden 1783, Wied 1791, Schleswig und Holstein bis Ende 1804, Bayern 1808 ohne Entschädigung, Lippe zum 1. Januar 1809, Hessen rechtskräftig zum 13. Juli 1813, Oldenburg 1814, Württemberg 1817 entschädigungslos, Mecklenburg 1822 rechtlich und Hannover 1833. In Preußen wurde Leibeigenschaft im Zuge der Preußischen Reformen durch das Oktoberedikt 1807 mit Wirkung zum Martinstag 1810 endgültig abgeschafft; das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 regelte Eigentumsverleihung der Bauernhöfe und Abschaffung der Naturaldienste.
Andere Länder
Auch außerhalb Deutschlands wurde Leibeigenschaft zu unterschiedlichen Zeiten aufgehoben. In Bologna in Italien wurde sie erstmals 1256 abgeschafft; daran erinnert der Liber Paradisus im Palazzo d’Accursio. In Frankreich endete sie endgültig mit Beginn der Französischen Revolution 1789; in der Domaine royal war sie bereits 1779 aufgehoben worden. In eroberten Gebieten hatte die französische Verwaltung schon mit dem Erlass vom 5. Januar 1685 Leibeigenschaft und Loskaufpflicht aufgehoben sowie Frondienste und herrschaftliche Weiderechte verringert.
In Österreich waren die Verhältnisse sehr unterschiedlich. In Tirol war Leibeigenschaft um 1500 nur noch ein Randphänomen, während sie besonders in Böhmen, Mähren, Schlesien und Österreich nördlich der Donau verbreitet war. Reformen wurden unter anderem durch Hungersnöte, Bauernunruhen und schwere Missstände ausgelöst. Joseph II. schaffte die Leibeigenschaft mit dem Patent vom 1. November 1781 für Böhmen, Mähren und Schlesien ab; 1782 folgte die Aufhebung für die übrigen österreichischen Länder. Danach blieb für viele Bauern eine gemäßigte Abhängigkeit der Erbuntertänigkeit. Diese wurde 1848 durch kaiserliche Patente aufgehoben; Grundlage waren die Grundentlastungspatente vom 7. September 1848 und vom 4. März 1849.
In Russland setzte sich Leibeigenschaft ab 1601 durch, nachdem Zar Boris Godunow die Bewegungsfreiheit der Bauern eingeschränkt hatte. Unter Peter I. erhielt sie 1723 eine gesetzliche Grundlage, unter Katharina der Großen verschärfte sich die Lage im späten 18. Jahrhundert. Russische Leibeigene konnten, anders als in vielen westeuropäischen Formen, auch ohne Grund und Boden verkauft werden. Alexander II. hob die Leibeigenschaft am 19. Februar julianisch beziehungsweise 3. März 1861 gregorianisch auf. Häufig folgte jedoch wirtschaftliche Abhängigkeit und Verschuldung. In Rumänien wurde die Leibeigenschaft 1863 abgeschafft.