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Hand- und Spanndienste
Die Dienste verpflichten die Gemeindebürger zu bestimmten körperlichen Arbeiten, die unter dem historischen Begriff Frondienst zusammengefasst werden können.
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Kernidee und rechtlicher Rahmen
Hand- und Spanndienste sind Naturaldienste, also Leistungen in Form von Arbeit statt Geldzahlungen. Sie sollen bare Gemeindeabgaben vermindern und verpflichten Gemeindebürger zu bestimmten körperlichen Arbeiten für gemeinschaftliche Aufgaben. In Österreich heißen sie auch Hand- und Zugdienste, in der Schweiz corvées communales, in Deutschland heute auch verpflichtende Gemeindedienste. Historisch gehören sie zum Bereich der Frondienste.
In Deutschland beruhen sie auf dem Preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 und heute auf kommunalrechtlichen Vorschriften. In Österreich richten sie sich nach Landesrecht und Gemeindeordnungen. Obwohl internationale Übereinkommen verpflichtende Arbeit grundsätzlich verbieten, sind Hand- und Spanndienste innerhalb bestimmter Grenzen vom Verbot der Zwangsarbeit ausgenommen. Solche Ausnahmen finden sich etwa im Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation von 1930 und in Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Formen der Dienste
Es gibt mehrere Arten von Naturaldiensten. Bei Handdiensten muss die dienstpflichtige Person mit eigener körperlicher Arbeit tätig werden. Bei Spann-, Zug- oder Gespanndiensten muss sie ein Gespann oder Fuhrwerk stellen; historisch bedeutete das Zugvieh mit Geschirr. Heute können darunter auch Lastfahrzeuge und Zugmaschinen landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe fallen, wenn natürliche oder juristische Personen einer Gemeinde damit zur Dienstleistung herangezogen werden.
Schippendienste betreffen besonders Arbeiten wie die Errichtung von Bauwerken, den Bau oder die Anlage von Straßen, Wassergräben und Landwehren sowie Rodungen. Allgemein dienen Hand- und Spanndienste häufig Aufgaben der Allgemeinheit, zum Beispiel dem Setzen von Feldsteinbrücken auf Äckern, der Erhaltung von Dämmen oder dem Bau von Ackerwegen und Landstraßen. Die notwendigen Materialien, etwa Steine oder Holz, werden meist von den Behörden bereitgestellt.
Deutschland heute
In Deutschland sind Hand- und Spanndienste auch heute unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemeinden können ihre Einwohner zu solchen Gemeindediensten verpflichten, die auch Naturaldienste oder „überkommene Pflichten“ genannt werden. Beispiele für gesetzliche Grundlagen sind § 10 Abs. 5 GemO-BW und Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GemO-BY.
Rechtlich gelten diese Dienste als öffentliche Dienstleistungspflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz. Sie verstoßen daher nicht gegen das Zwangsarbeitsverbot, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden. Das Grundgesetz verlangt strenge Bedingungen: Herkömmlichkeit bedeutet, dass die Naturalleistungen die Abgabenleistung der örtlichen Bevölkerung erleichtern sollen. Allgemeinheit bedeutet, dass grundsätzlich jeder Gemeindeangehörige verpflichtet ist, Gemeindelasten zu tragen. Gleichheit bedeutet eine Orientierung am „Gerechtigkeitsgedanken“.
In den 1950er Jahren waren Hand- und Spanndienste in manchen ländlichen Regionen noch üblich. Heute kommen sie nur noch in wenigen kleinen Gemeinden vor, zum Beispiel einmal jährlich in der niedersächsischen Gemeinde Winsen (Aller).
Österreich
In Österreich sind Hand- und Zugdienste besonders im Bundesland Vorarlberg bekannt. Dort heißen sie umgangssprachlich „Tagwerk“. Ihr Ursprung liegt in mittelalterlichen Frondiensten. Festgeschrieben wurden sie im Gemeindeedikt von 1808 durch den bayrischen König Maximilian I., zu dessen Königreich Vorarlberg damals gehörte. 1864 wurden die Pflichtdienste in die erste eigenständige Gemeindeordnung Vorarlbergs aufgenommen; 1935 kamen sie in die bis heute, Stand 2025, gültige Vorarlberger Gemeindeordnung (§91). Danach kann der Haushaltungsvorstand oder ein tauglicher Vertreter zu Hand- und Zugdiensten von bis zu drei Tagen pro Jahr verpflichtet werden.
Die konkrete Dienstpflicht unterscheidet sich je nach Gemeinde. In Bürserberg ist nur eine Person pro Haushalt, nämlich der Haushaltsvorstand, verpflichtet. In Bezau betrifft sie alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 60 Jahren. Wer die Dienste nicht leistet, kann eine Ersatzabgabe zahlen müssen. Diese betrifft Bürger im dienstfähigen Alter, die die Dienste nicht leisten wollen oder können. Gemeinden können die vorgesehenen Dienste auch an Dienstleistungsunternehmen übertragen und die Ersatzsteuer allen dienstpflichtigen Bürgern auferlegen; dies ist in 81 der 96 Gemeinden der Fall. Nur noch 15 Gemeinden verpflichten ihre Haushalte Stand 2025 tatsächlich zu Pflichtdiensten.
Typische Arbeiten sind das Aufstellen von Schneestangen im Herbst, Tätigkeiten am Bauhof, Reinigungsarbeiten in Gemeindeschulen während der Sommerferien, Reparaturen an Wander- und Güterwegen oder das Schneeräumen von Bushaltestellen. Hand- und Zugdienste sind in Österreich durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder „auf Grund alten Herkommens“ erbracht werden. Dazu können etwa Holzarbeiten im Pfarrwald gehören, wenn solche Dienste von Pfarrangehörigen üblich waren. Reine Brauchtumsarbeiten wie das Aufstellen eines Maibaums zählen nicht dazu.
Schweiz
In der Schweiz hängt das Thema mit dem Milizsystem zusammen. Dieses politische System bedeutet, dass öffentliche Aufgaben nebenberuflich und teilweise verpflichtend ausgeübt werden. Das betrifft nicht nur die Wehrpflicht in der Schweizer Armee, sondern auch zivile Dienstpflichten auf Gemeindeebene.
Die corvées communales sind verpflichtende gemeinschaftliche Aufgaben. Im Kanton Freiburg bestehen sie in einigen Gemeinden an einigen Tagen pro Jahr, zum Beispiel in Châtillon oder Auboranges. Je nach Gemeindevorschrift sind entweder Hauseigentümer oder die gesamte erwachsene Bevölkerung verpflichtet. Wer sich nicht beteiligt, muss eine zusätzliche Abgabe leisten.