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Bauernbefreiung

Die Bauernbefreiung bezeichnet die mehr als hundert Jahre dauernde Ablösung der persönlichen Verpflichtungen der Bauern gegenüber ihren Grund- und …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Ausgangslage
  2. 2. Voraussetzungen und europäische Entwicklung
  3. 3. Preußen und Paderborn
  4. 4. Sachsen: Ablösung durch Landrentenbank
  5. 5. Bayern: Staatsziel und Grundentlastung
  6. 6. Weitere deutsche Staaten und Gesamtentwicklung

Begriff und Ausgangslage

Bauernbefreiung bezeichnet die vorwiegend im 18. und 19. Jahrhundert mehr als hundert Jahre dauernde Ablösung persönlicher Verpflichtungen der Bauern gegenüber Grund- und Leibherren. Meist umfasst sie zwei Ziele: die Abschaffung persönlicher Unfreiheit und den Übergang des von Bauern bewirtschafteten Bodens in ihr Privateigentum. Der Begriff wurde 1887 von Georg Friedrich Knapp eingeführt, der zugleich kritisierte, dass Landabtretungen und die Lage landbesitzloser Gruppen in Preußen problematisch waren.

Im 16. Jahrhundert waren neun Zehntel der deutschen und vier Fünftel der europäischen Bevölkerung abhängige Bauern. Sie besaßen Hof und Land in der Regel nicht, sondern hatten ein widerrufbares, nicht vererbliches Nutzungsrecht. Dafür leisteten sie Fronen, also Arbeitsdienste etwa beim Pflügen, Säen, Mähen, Dreschen sowie Bau- und Kriegsfuhren mit Zugtieren, und Naturalabgaben. Häufig mussten Kinder Gesindezwangsdienste leisten. Leibeigene Bauern unterlagen zudem der Schollenpflicht und durften ihren Wohnort nicht verlassen.

Ein weiterer wichtiger Anspruch war der Kirchenzehnt, der oft an Grundherren übergegangen war. Fronen und Abgaben waren wegen ihrer unklaren rechtlichen Begrenzung und möglichen Ausweitung besonders belastend und erschwerten landwirtschaftliche Entwicklung. Die Zwölf Artikel des Deutschen Bauernkriegs von 1525 konnten daran nichts ändern. Vereinfacht bestand ein Ost-West-Gegensatz: Östlich der Elbe verband die Gutsherrschaft Grundherrschaft, Leibherrschaft und Patrimonialgerichtsbarkeit in einer Hand; freie Bauern gab es nur in wenigen Gebieten wie Dithmarschen, Nordfriesland und dem Domland Ratzeburg.

Voraussetzungen und europäische Entwicklung

Seit dem 17. Jahrhundert befasste sich eine eigene Bauernrechtsliteratur verstärkt mit Rechten und Pflichten der Bauern. Ihre wichtige Regel war die „praesumptio pro libertate“, die widerlegliche Vermutung, dass ein Bauer frei sei. Der Grund- oder Leibherr musste daher neue Fronen und Abgaben begründen und beweisen. Das erleichterte Bauern Prozesse, besonders wenn es keine klaren Aufzeichnungen über geschuldete Leistungen gab. Die Literatur trug außerdem zur Vorstellung bei, dass Landwirtschaft ohne Fronen und Naturalabgaben möglich sei.

Johannes Leonhard Hauschild begründete die Befreiung naturrechtlich: Jeder Mensch sei von Anfang an frei und könne seine Freiheit nur durch Verträge einschränken. Übermäßige Verpflichtungen könnten den Wirtschaftskreislauf hemmen, weil Bauern dann weniger Handwerks- und Handelsprodukte nachfragten. Eine Verminderung der Lasten senke zwar den Wert des Großgrundbesitzes, fördere aber das Wachstum des Staates.

In England begann die persönliche Befreiung bereits Ende des 15. Jahrhunderts. In Frankreich wurde die Leibeigenschaft in der Domaine royal 1779 aufgehoben; die Französische Nationalversammlung schaffte im August 1789 Fronen, Zehnten und bestimmte Feudalrechte ohne Entschädigung ab. In Russland wurde die Leibeigenschaft erst 1861 unter Zar Alexander II. formal aufgehoben, jedoch nur wenig davon umgesetzt. Im deutschen Raum gab es im 18. Jahrhundert einzelne Reformen, etwa die Aufhebung der Leibeigenschaft in Österreich 1781 oder die Umwandlung von Frondiensten in Geldzahlungen in Holstein; die übrigen bäuerlichen Lasten blieben jedoch meist bestehen.

Preußen und Paderborn

In Preußen wurde 1799 zunächst die Leibeigenschaft der Domänenbauern aufgehoben. Der entscheidende Schritt folgte nach der Niederlage gegen Frankreich mit den Stein-Hardenbergschen Reformen. Das Oktoberedikt vom 9. Oktober 1807 hob die Erbuntertänigkeit rechtlich besser gestellter Privatbauern auf, blieb ohne Regelung der Landablösung aber zunächst weitgehend wirkungslos. Das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 sollte Bauern Eigentum an ihren Höfen verschaffen; sie mussten Abgaben und Frondienste durch Zahlungen ablösen. General-Kommissionen führten die Eigentumsverleihung und Ablösung bis etwa 1855 durch. Die Deklaration von 1816 bestimmte die Entschädigung der Gutsbesitzer.

Die Reformen von 1807 bis 1816 galten nur im preußischen Gebietsstand von 1807 und zunächst nur für bestimmte Bauern in gutsherrlichen Verhältnissen. Viele Bauern waren wegen hoher Landabtretungen besonders belastet; grundherrliche Bauern konnten erst 1821 eine Geldablösung beantragen. Das Gesetz vom 2. März 1850 löste Servituten, also Dienstbarkeiten an Grundstücken, ohne Entschädigung der Grundherren ab und schloss Ablösung, Austhuung und Regulierung für viele Gruppen im Wesentlichen ab. Amortisationszahlungen liefen teilweise bis zum Ende des 19. Jahrhunderts; Rentenbanken finanzierten sie vor. Wegen fehlender staatlicher Stützungskredite blieben viele Höfe jedoch lange verschuldet oder abhängig. Die Annahme, Landabtretungen hätten Bauernbetriebe erheblich verkleinert, konnte in der Forschung nicht bestätigt werden.

Im ehemaligen Hochstift Paderborn wurde die Eigenbehörigkeit schrittweise abgeschafft. Eigenhörige waren nicht leibeigen, hatten aber erhebliche Abgaben und Frondienste. Die nach der Eingliederung in Preußen geschaffene Paderborner Tilgungskasse von 1836 vergab Kredite für Ablösungssummen, die durch staatlich gesicherte Schuldverschreibungen verringert und langfristig zurückgezahlt wurden. Sie förderte wirtschaftliche Selbstständigkeit, führte aber oft zu jahrelanger finanzieller Belastung.

Sachsen: Ablösung durch Landrentenbank

Sachsen gehörte zur mitteldeutschen Grundherrschaft; persönliche Unfreiheit war dort geringer ausgeprägt. 1750 lebten 64 % der kursächsischen Bevölkerung auf dem Land. Es gab 1.000 Rittergüter, 42.000 Bauernstellen sowie 392.000 Häusler, Gärtner und Inwohner. Intensivierung der Landwirtschaft zwischen 1750 und 1800, Dürre 1790, Wildschäden und zusätzliche Arbeiten verschärften Konflikte. Bauern verweigerten Frondienste oder vertrieben Rittergutsschafe; zugleich nahmen Prozesse stark zu. Das Appellationsgericht Dresden hatte 1790 allein 236 Fron-, Dienst-, Trift- und Abgabensachen im Rückstand.

Mehrere Kommissionen versuchten zunächst, Streitregeln zu schaffen. Ein nicht verbindlicher Entwurf zu Fron-, Dienst-, Hut- und Triftsachen wurde dennoch 25 Jahre von Gerichten angewandt. Das Gesetz von 1828 zu Hut- und Triftsachen war bauernfeindlich, weil Bauern das Vieh des Grundherrn auf ihrem Boden weiden lassen und eigenes Vieh zurückstellen mussten. Ein Gesetz zu Fron- und Dienstsachen war dagegen detaillierter und bauernfreundlicher. Die fehlende Regelung einer Ablösung blieb ein zentraler Mangel.

Nach der Julirevolution von 1830 wurde eine Landrentenbank vorgeschlagen. Der Grundherr erhielt die Ablösesumme als Einmalzahlung oder Rente von der Bank; der Bauer tilgte sie gegenüber der Bank in höchstens 25 Jahren. Der Staat übernahm als Träger der Bank das auf 10 Mio. Taler geschätzte Insolvenzrisiko. Am 17. März 1832 wurden das Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen sowie das Gesetz über die Landrentenbank veröffentlicht. Es gab 25.152 Ablösungsverfahren, besonders viele 1852 bis 1854. Letzte Renten an Grundeigentümer endeten 1913, die Bank wurde bis 1932 abgewickelt; die staatliche Garantie wurde nie benötigt.

Danach stiegen Getreideproduktion, Viehbestände und der Einsatz von Kunstdünger. Mittelbauern konnten ihre Höfe vergrößern, Großgrundbesitzer dagegen nur wenig. Die Ablösung und beginnende Industrialisierung ergänzten sich: Landwirtschaft versorgte die stärker städtische Bevölkerung, während die Abzugsberechtigung unterbäuerlicher Schichten Arbeitskräfte für die Industrie bereitstellte.

Bayern: Staatsziel und Grundentlastung

In Bayern bestanden 1756 noch Leibeigenschaft und Grundherrschaft, doch waren Leibeigene vermögensfähig und konnten eine Abzugsgenehmigung verlangen. 1803 waren schätzungsweise etwa 2 % der Bevölkerung leibeigen. Von 29.808 Höfen gehörten 13,7 v.H. dem Landesherrn, 32,0 v.H. dem höheren Klerus, 23,8 v.H. dem niederen Klerus, 23,8 v.H. dem Adel und 2,8 v.H. sonstigen Grundherren; 3,9 v.H. waren freie Güter. Fronen waren auf rund der Hälfte der Höfe, die unmittelbar dem Landesherrn unterstanden, seit 1665/1666 in Geld umgewandelt. Nach der Säkularisation 1803 zahlten drei Viertel Scharwerksgeld.

Frühe Reformen blieben begrenzt. 1778 konnten Bauern auf landesherrlichen Domänen gegen Ablösezahlungen erbliches Miteigentum erwerben, verfügten aber meist nicht über das nötige Geld. Ein geheimer Plan von Franz Karl von Hompesch, Ignaz von Arco und Maximilian von Montgelas sollte alle Feudalrechte schlagartig über eine staatliche Bank ablösen: jährlich 5 Millionen Gulden sollten von Bauern eingehen, Grundbesitzer 80 Millionen Gulden Schatzanweisungen mit 5 v.H. Zinsen erhalten. Es fehlte jedoch ein Verwaltungsapparat für Bewertung, Einzug und Auszahlung.

1799 wurde der freie Bauernstand Staatsziel. Die Verfassung von 1808 hob die Leibeigenschaft ohne Entschädigung auf, doch eine umfassende Grundentlastung scheiterte weiter an zu hohen Ablösesummen. Nach Bauernaufständen im März 1848 wurde das Grundentlastungsgesetz im Juni 1848 verkündet. Es setzte das Ablösungskapital für Bauern auf das 18-fache einer Jahresverpflichtung und ihre jährliche Zahlung an den Staat auf 4 v.H. fest. Bei 100 Gulden Jahresverpflichtung waren das 1.800 Gulden Kapital und 72 Gulden jährlich. Der Grundherr erhielt 4 v.H. des 20-fachen Jahresbezugs, also 80 Gulden. Der Staat trug die Differenz von acht Gulden und sollte im ganzen Königreich jährlich 527.000 Gulden zuschießen.

Gemeinheitsteilungen von 1800 bis 1820 verdoppelten die Getreideanbauflächen zwischen 1810 und 1833. Nach 1848 stieg statt der Fläche vor allem der Flächenertrag, zwischen 1850 und 1880 fast auf das Doppelte. Kunstdünger wurde in Bayern erst ab 1890 verwendet; im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts verdreifachte er die Flächenerträge.

Weitere deutsche Staaten und Gesamtentwicklung

Im Königreich Hannover regelten das Ablösungsgesetz vom 10. Oktober 1831 und die Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833 die Reform. Die Hannoversche Landeskreditanstalt nahm am 15. Januar 1841 ihre Arbeit auf. Anders als in Preußen sollten Bauernlasten nicht durch Landabtretungen abgelöst werden, damit Größe und Ertragslage der Höfe erhalten blieben.

In den habsburgischen Ländern begrenzten Robotpatente ab 1738 die Belastungen nur langsam. Kaiser Joseph II. schaffte 1782 die Leibeigenschaft ab und ersetzte sie durch gemäßigte Erbuntertänigkeit. Diese wurde 1848 abgeschafft; die Grundentlastungspatente vom 7. September 1848 und 4. März 1849 ersetzten sie gegen Zahlung eines bestimmten Betrags durch freies Grundeigentum.

Westlich der Elbe ermöglichten Reformen unter französischem Einfluss zwar die Befreiung von Feudallasten, doch fehlte Bauern häufig das Kapital. Französische Dotationen beschlagnahmten zudem etwa die Hälfte landesherrlicher Besitzungen. Teilweise wurden Reformen nach dem Ende der französischen Herrschaft zurückgenommen. Nach der Julirevolution von 1830 regelten Ablösungsgesetze Entschädigungen genauer; in südwestdeutschen Staaten brachte oft erst die Märzrevolution von 1848 den Durchbruch. Staatlich gestützte Ablösungstilgungskassen erleichterten seit den späten 1830er Jahren die Ablösung, belasteten Bauern aber noch jahrzehntelang. Inflation von 1914 bis 1923 machte die Tilgung verbleibender Schulden weitgehend zur Formsache; mit der Revolution 1918/1919 endeten die letzten halbfeudalen Strukturen. Der Verlauf blieb regional verschieden, auch weil Realteilung viele Höfe zersplittert hatte und Pachtzinsen, etwa am Niederrhein, Kapital für Landerwerb banden.

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