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Grundherrschaft

Sie wurde im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts im Zuge der Bauernbefreiung und der Einführung moderner staatlicher Verwaltung nach und nach ersetzt.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundstruktur
  2. 2. Abhängigkeit und Pflichten der Untertanen
  3. 3. Pflichten des Grundherrn und Herrensitz
  4. 4. Villikationssystem und wirtschaftlicher Wandel
  5. 5. Reformen und Abschaffung

Begriff und Grundstruktur

Die Grundherrschaft war seit dem Mittelalter eine rechtliche, wirtschaftliche und soziale Besitz- und Herrschaftsstruktur des ländlichen Raums. Grundherren verfügten über Land und dadurch über die daran gebundenen Bauern. In Österreich und anderen Gebieten wurde diese Ordnung auch Erbuntertänigkeit oder Patrimonialherrschaft genannt. Sie prägte das Leben auf dem Land bis ins 18. und teilweise bis ins 19. Jahrhundert und wurde anschließend durch Bauernbefreiung und moderne staatliche Verwaltung ersetzt.

Die Grundherrschaft entstand seit dem 8. Jahrhundert im Kernraum des Frankenreichs und in der Poebene. Sie knüpfte an die spätantike Bewirtschaftung großer Güter mit Sklaven und Kolonen an. Kennzeichnend war ein zweigeteiltes System: Hörige Bauern arbeiteten für den Grundherrn, erhielten aber zugleich eine kleine Hofstelle oder ein Stück Land zur eigenen Versorgung. Der Grundherr war meist Angehöriger des Adels oder Klerus. Er konnte Grundeigentümer, Inhaber einer Pacht mit Verfügungsgewalt über das Land oder Vertreter einer geistlichen Institution sein.

Zur Grundherrschaft gehörten nicht nur landwirtschaftliche Nutzung und Abgaben. Der Grundherr übte häufig Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen aus, ließ diese teilweise durch Ministerialen, also Verwalter, wahrnehmen, und besaß öffentlich-rechtliche Befugnisse wie Polizeigewalt und Gerichtsbarkeit. Er konnte in religiösen und besitzrechtlichen Fragen bestimmen und verfügte in der Regel über das Patronatsrecht. Zugleich musste er seine Untertanen schützen und ihnen Schutz und Schirm gewähren. Die Grundherrschaft verband daher Besitz, persönliche Abhängigkeit, Verwaltung, Rechtsprechung und soziale Fürsorge.

Abhängigkeit und Pflichten der Untertanen

Die Untertanen standen in unterschiedlich starken Abhängigkeitsverhältnissen. Das Spektrum reichte vom reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft. Sie mussten einen Teil des Erwirtschafteten als Gülte abgeben und Frondienste leisten. Die Abgaben bestanden häufig aus Naturalleistungen, etwa Getreide oder anderen Erzeugnissen, die als Fruchtzins zur Versorgung des Herrensitzes dienten.

Zu den Dienstpflichten gehörten Hand- und Spanndienste. Sie konnten jährlich, wöchentlich oder täglich verlangt werden oder bei besonderen Ereignissen anfallen. Beispiele waren Abgaben beim Erbfall in der Familie eines Erbuntertänigen sowie Zahlungen bei einer Eheschließung. In manchen Herrschaften mussten die Untertanen die Mühle des Grundherrn gegen eine Gebühr benutzen oder das Bier der grundherrschaftlichen Brauerei kaufen.

Die Grundherrschaft konnte auch ganze Dorfgemeinschaften betreffen, besonders wenn sie einen Gemeinschaftsbetrieb, die Allmende, bildeten oder durch Kriege in Abhängigkeit geraten waren. Wohlhabende Grundherren besaßen oft zahlreiche Dörfer, aus denen sie Einnahmen und Arbeitsleistungen bezogen, sowie große Landstriche. In der ehemaligen Frais, einem Sonderrechtsgebiet zwischen einem Kloster und einer Stadt, teilten sich mehrere Grundherren die Rechte und Einnahmen eines Dorfes. Dadurch wurden die tatsächlichen Rechtsverhältnisse besonders kompliziert.

Im Lauf der Jahrhunderte wurde der Haus- und Grundbesitz in vielen Regionen auf zahlreiche weltliche und geistliche Grundherrschaften aufgeteilt. In manchen Orten zinste jedes oder zumindest jedes zweite Gut einem anderen Grundherrn. Größere Herrschaften setzten deshalb häufig einen örtlichen Meier als Verwalter ein.

Pflichten des Grundherrn und Herrensitz

Das Verhältnis zwischen Grundherrn und Untertanen wurde mit dem Grundsatz „Treue und Gehorsam gegen Schutz und Schirm“ beschrieben. Der Grundherr sollte eine wirtschaftliche Grundsicherung gewährleisten und bei Krankheit, Missernten oder Katastrophen helfen. Außerdem sollte er seine Abhängigen davor schützen, als Söldner für fremde Kriegsherren abgeworben zu werden, und der Familie eine Bestattungsfürsorge ermöglichen. Seine Verwaltung hatte den religiösen Frieden zu sichern, Streit zu schlichten und Friedensbrecher zu bestrafen.

Durch das Patronatsrecht konnte der Grundherr in der Regel Geistliche einsetzen und die religiöse Ausrichtung seines Herrschaftsbereichs bestimmen. Für Kirchen beschaffte er häufig Reliquien. Grundherrschaften von Klöstern und anderen religiösen Einrichtungen unterschieden sich hinsichtlich des sozialen Verhaltens und des Systems der Erbuntertänigkeit grundsätzlich nicht von weltlichen Grundherrschaften; sie waren meist durch Schenkungen und Stiftungen weltlicher Grundherren entstanden.

Mittelpunkt jeder Grundherrschaft war der Herrensitz. Im Mittelalter handelte es sich meist um eine Burg, später um ein Schloss oder Herrenhaus. Im frühen und hohen Mittelalter wurden zentrale grundherrliche Höfe oft als curtis oder curia bezeichnet. Dort lebten die Familie des Grundherrn, Verwalter und Bedienstete. Der Herrensitz war zugleich wirtschaftliches Zentrum und Verwaltungszentrale.

Zu den Formen des Herrensitzes gehörten das Allod, das Rittergut vor allem in Preußen, das Adlige Gut in Schleswig-Holstein und das Kanzleigut. Im Bayerischen Reichskreis gab es außerdem Hofmarken und Landsassengüter. Höfe eines Landesherrn hießen Domänen oder Kammergüter.

Villikationssystem und wirtschaftlicher Wandel

Typisch für die Karolingerzeit in West- und Mitteleuropa war das Villikationssystem. Es teilte die Grundherrschaft funktional in einen Herrenhof beziehungsweise Fronhof und abhängige Hufen. Mehrere Fronhöfe, meist villa oder curtis dominica, auch Salhof genannt, verwalteten die verstreut liegenden Höfe. Diese Hofstellen hießen Hufen, lateinisch mansi.

Das zum Herrenhof gehörende Dominikalland, auch Salland oder terra salica, wurde in Eigenwirtschaft bebaut. Unfreies Gesinde arbeitete dabei unter der Leitung eines Meiers, lateinisch maior oder villicus. Hörige Bauern bewirtschafteten ihre eigenen Hufen, die sie gegen Grundzins oder Naturalabgaben erhalten hatten, und mussten zusätzlich eine festgelegte Zahl von Tagen Frondienst auf dem Fronhof leisten, etwa Spanndienste. Von der Verbindung aus Fronhof und abhängigen Hufen leitet sich die Bezeichnung zweigeteilte Grundherrschaft ab.

Naturalabgaben blieben bis zum Ende der Grundherrschaft wichtig. Seit dem Spätmittelalter verloren sie jedoch an Bedeutung, weil Grundherren zunehmend Bargeld benötigten. Sachleistungen wurden deshalb teilweise in Geldzahlungen umgewandelt; diese Form wird Rentengrundherrschaft genannt. Dennoch wurden der Zehnte weiterhin „in natura“ und Frondienste weiterhin anstelle eines Dienstgeldes verlangt.

Das Villikationssystem war nach späterer Forschung weder überall noch dauerhaft die alleinige Form der Grundherrschaft. Es entstand vor allem im 7. und 8. Jahrhundert in bestimmten Regionen des Frankenreichs und war an günstige Böden und geeignete Siedlungsverhältnisse gebunden. Im Südwesten löste sich die Villikationsverfassung im 12. und 13. Jahrhundert auf und wurde durch Geld- und Naturalrenten ersetzt. Gleichzeitig entstanden neue Dorfformen, die mit Gewannflur und Flurzwang verbunden waren.

Reformen und Abschaffung

Mit dem Übergang zur allgemeinen Geldwirtschaft und dem Aufstieg der Städte verlor die agrarisch geprägte Feudalordnung allmählich an Bedeutung. Ritteraufstände und Bauernkriege der frühen Neuzeit machten die Spannungen sichtbar. In Deutschland blieb die Grundherrschaft jedoch bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts eine prägende ländliche Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung.

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts begannen in einigen Territorien Reformen. Naturalleistungen wurden teilweise in Geldzahlungen umgewandelt und die Leibeigenschaft aufgehoben. Dieser Vorgang wird als Grundentlastung bezeichnet, stellte das System zunächst aber nicht grundsätzlich infrage.

In Frankreich und im linksrheinischen Rheinland wurde die Grundherrschaft während der Französischen Revolution abgeschafft. Im Gebiet des heutigen Deutschland setzten ab 1807 das Oktoberedikt in Preußen und nach 1808 französische Reformgesetze ein. In den Rheinbundstaaten wurden die Reformen nach 1814 teilweise zurückgenommen; 1831 folgten jedoch wichtige Ablösungsgesetze. Einen weitgehenden Abschluss brachte die Revolution von 1848. Der Rustikalbesitz wurde gegen Entschädigung auf die Bauern übertragen, während der direkt bewirtschaftete Dominikalbesitz privates Grundeigentum und vielfach Großgrundbesitz wurde.

Im cisleithanischen Teil Österreichs führte die Revolution von 1848/49 zur Aufhebung der Grundherrschaft. Das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 erklärte die Aufhebung der Untertänigkeit. Die persönliche Freiheit war jedoch mit Ablöseverpflichtungen verbunden: Ein Drittel der festgesetzten Barsumme musste innerhalb von 20 Jahren bezahlt werden. Laufende Steuern waren nun ausschließlich in Geld an den Staat zu entrichten. Parallel entwickelten sich die Ortsgemeinden; Katastralgemeinden waren bereits zuvor als Steuergemeinden eingerichtet worden.

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