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Hoher Adel
Hoher Adel oder Hochadel bezeichnet in der Regel die Adelsgeschlechter zumindest fürstlichen Ranges (im weiteren Sinne des Begriffes Fürst).
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Begriff und Grundordnung
Hoher Adel oder Hochadel bezeichnet meist Adelsgeschlechter mindestens fürstlichen Ranges. Der Begriff ist aber nicht überall gleich definiert; seine Bedeutung unterscheidet sich zwischen europäischen Ländern. Im deutschen Raum war er bis 1918 ein Rechtsbegriff. Seine Grundlage bildeten die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 und weitere Beschlüsse des Deutschen Bundes.
Entscheidend war die frühere Reichsstandschaft im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation, das 1806 unterging. Reichsständische Häuser übten Landeshoheit über reichsunmittelbare Territorien aus, standen also keinem anderen Landesherrn unmittelbar unter. Sie hatten Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstags. Zum deutschen Hochadel gehörten deshalb regierende, ehemals regierende und standesherrliche Geschlechter.
Der Gothaische Hofkalender („Gotha“, 1763–1944) ordnete die fürstlichen Häuser in drei Abteilungen. Diese Einteilung wurde vom Genealogischen Handbuch des Adels (1951–2015) und seit 2015 vom Gothaischen Genealogischen Handbuch fortgeführt.
Die drei Abteilungen und ihre Bedeutung
Die Erste Abteilung umfasst regierende und vormals regierende europäische Souveräne, also Monarchenfamilien. Dazu zählten im Deutschen Bund und später im Deutschen Kaiserreich etwa Hohenzollern als Könige von Preußen, Habsburg-Lothringen als Kaiserhaus Österreich-Ungarns sowie die Königshäuser Bayern, Württemberg, Sachsen und Hannover.
Die Zweite Abteilung umfasst mediatisierte Häuser des Heiligen Römischen Reichs. Mediatisierung bedeutet hier, dass diese zuvor reichsunmittelbaren Kleinsouveräne zwischen 1803, dem Reichsdeputationshauptschluss, 1806, dem Ende des Reichs, und 1815, dem Wiener Kongress, ihre staatliche Unabhängigkeit an größere Territorien verloren. Sie behielten jedoch Titel, Besitz, bestimmte standesherrliche Sonderrechte und nach der Deutschen Bundesakte die Ebenbürtigkeit mit den souveränen Häusern. Ebenbürtigkeit bezeichnet die hausrechtlich anerkannte Gleichrangigkeit, besonders für Heiraten.
Die Dritte Abteilung enthält europäische Titularfürsten und Titularherzöge. Sie waren oft reich und einflussreich und gehörten zu den führenden Familien ihres Landes, regierten aber normalerweise kein eigenes souveränes Gebiet, sondern unterstanden einem Landesherrn. Neue Fürsten- oder Herzogstitel können weiterhin zur Aufnahme in diese Abteilung führen. Ob alle Familienmitglieder den Titel tragen oder nur jeweils der Erbe, ist dafür nicht entscheidend.
Die Einteilung war nicht immer widerspruchsfrei. Im Gotha wechselte die Zuordnung der mediatisierten Grafen und Fürsten mehrfach; seit 1877 werden die mediatisierten deutschen Fürsten und Grafen gemeinsam in der Zweiten Abteilung geführt. Diese Ordnung wurde auch als „deutsch-zentrisch“ kritisiert. Ein Beispiel für abweichende Rangordnung ist das preußische Hofrangreglement von 1878: Ein Titularfürst der Dritten Abteilung stand am preußischen Hof vor einem Grafen der Zweiten Abteilung, obwohl er nicht mit den Häusern der Ersten Abteilung ebenbürtig war.
Abgrenzungen und Merkmale im deutschen Raum
Nicht jeder Graf gehörte zum Hochadel. Reichsstandschaft erhielt ein regierender Graf oder Herr grundsätzlich erst mit Sitz und Stimme im Reichstag ab 1495. Reichsunmittelbare Geschlechter, deren Herrschaften dafür zu klein waren, schlossen sich als Reichsritterschaft zusammen. Reichsritter sowie die meisten später ohne reichsständische Herrschaft ernannten Grafen zählten zum niederen Adel; ebenso Freiherren und unbetitelter Adel.
Die Unterscheidung Uradel–Briefadel betrifft nicht den Rang, sondern das Alter des Adels: Uradel beruht auf Ritterbürtigkeit bereits im Mittelalter, Briefadel auf einem erst in der Neuzeit verliehenen Adelsbrief. Nur wenige hochadelige Geschlechter gehören zum Briefadel.
Am Wappen zeigt sich der Rang durch die Rangkrone und bei hochadeligen Familien zusätzlich durch einen Wappenmantel. Typische Anreden sind Majestät für Kaiser und Könige, Hoheit mit möglichen Zusätzen für Mitglieder regierender Häuser, Durchlaucht für Fürsten und Erlaucht für gefürstete Grafen. Nach den Hausgesetzen setzte die Zugehörigkeit in der Regel die Abstammung von einem Hausvater aus einer ebenbürtigen, also nicht morganatischen Ehe voraus. Morganatisch bedeutet, dass eine Ehe nach Hausrecht keine gleichrangigen Erb- und Mitgliedschaftsrechte begründet.
Kennzeichnend ist ferner der Chef des Hauses als Familienoberhaupt. Auch bei nicht mehr regierenden Häusern richtet sich diese Stellung nach hausgesetzlichen Thronfolgeregelungen. Historische Erstgeburtstitel wie Fürst oder Erbprinz werden im öffentlichen und gesellschaftlichen Verkehr häufig weiter verwendet, selbst wenn sie vom heutigen amtlichen Familiennamen abweichen. Hofzeremoniell, protokollarische Rangordnung und Hausorden spielten und spielen im hohen Adel eine besondere Rolle.
Besondere Regelungen und andere europäische Länder
Der österreichische und böhmische Adel folgte bis 1806 zunächst den Regeln des Alten Reichs. Weil die römisch-deutschen Kaiser seit Albrecht II. fast immer Habsburger waren und in Wien oder Prag residierten, gab es in den habsburgischen Erblanden besonders viele Rangerhöhungen zu Freiherren, Grafen und Fürsten. Ein Reichsfürstentitel allein begründete aber keine Reichsstandschaft: Dafür war der Besitz eines reichsständischen Territoriums mit Sitz und Stimme im Reichstag erforderlich.
Nach 1806 wurden Titel im Kaisertum Österreich und später in Österreich-Ungarn erbländisch verliehen. Im Österreichischen Herrenhaus hatten zuletzt 106 Familien einen erblichen Sitz, den der jeweilige Majoratsbesitzer als Familienoberhaupt einnahm. Daher konnte „österreichischer Hochadel“ auch gräfliche und freiherrliche Familien einschließen, die nach der Einteilung des Gotha nicht zum Hochadel gehörten. Der Begriff hat dort also eine besondere, von der allgemeinen Bedeutung abweichende Rechtsbedeutung.
In Frankreich gab es weder eine Adelsmatrikel noch eine mit der Reichsunmittelbarkeit vergleichbare Stellung einzelner Familien. Französische Herzogs- und Fürstenhäuser, besonders die Pairs von Frankreich, werden dennoch dem europäischen Hochadel der Dritten Abteilung zugerechnet; Marquis, Graf, Vicomte, Baron und Chevalier dem niederen Adel. Vergleichbares gilt für Italien, Spanien und Russland. Der skandinavische Adel kennt außer den Königshäusern keinen Hochadel. In Polen verstand sich die Szlachta grundsätzlich als gleichrangig; faktisch führende, meist litauische Dynastien durften ab 1569 ausländische Fürstentitel führen, ohne formelle Vorrechte zu erhalten.
Im britischen Adel werden die Peers in genauer Rangfolge dem hohen Adel zugerechnet, nicht aber ihre Kinder und jüngeren Linien. Britische Herzöge gehören nach gothaischem Maßstab zur Dritten Abteilung, niedrigere Peersränge dagegen nicht. Das letzte erbliche Dukedom wurde 1889 dem Duke of Fife verliehen; seither erhielten es nur Mitglieder des Königshauses. Spanien verleiht weiterhin erbliche Herzogstitel, beispielsweise 1981 an Adolfo Suárez. Der Papst gilt als regierender europäischer Monarch und wird deshalb in der Ersten Abteilung geführt; als Kirchenfürsten bezeichnete man im Alten Reich regierende geistliche Fürsten und bis heute Kardinäle.
Souveräne, mediatisierte und außereuropäische Häuser
Die Erste Abteilung verzeichnet die heute regierenden und die vormals regierenden Dynastien Europas. Zu den heute regierenden Häusern zählen unter anderem die Häuser von Belgien, Dänemark, Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden, Monaco, Norwegen und Schweden sowie der Papst. Die Liste enthält auch zahlreiche ehemalige Monarchien, etwa Bayern, Preußen, Österreich-Ungarn, Russland und Griechenland. Das Zeichen † bedeutet, dass die Souveränität als Staatsoberhaupt erloschen ist; †† bedeutet, dass das Haus im Mannesstamm erloschen ist.
Die Häuser der Zweiten Abteilung waren einst reichsständische Herrscher kleinerer Territorien. Noch bestehende oder zuletzt bestehende Beispiele sind Bentheim, Fürstenberg, Hohenlohe, Isenburg, Leiningen, Löwenstein-Wertheim, Salm, Sayn-Wittgenstein, Solms, Thurn und Taxis, Waldburg, Wied und Windisch-Graetz. Die Chefs der noch existierenden standesherrlichen Familien gehören seit 1864 dem Verein der deutschen Standesherren an; Präsident ist seit 2016 Maximilian Prinz zu Bentheim-Tecklenburg. Die Zweite Abteilung gilt als abgeschlossen, weil ihr Status an den historischen Vorgang der Mediatisierung um 1806 gebunden ist.
Die sehr umfangreiche Dritte Abteilung sammelt titularfürstliche und herzogliche Häuser vieler europäischer Länder. Als typische Beispiele nennt der Artikel britische Herzöge wie den Duke of Argyll oder den Duke of Norfolk, französische Herzogshäuser wie Broglie oder Noailles sowie spanische, italienische, russische und deutsche Fürstenhäuser. Ihr gemeinsames Kennzeichen ist grundsätzlich der Fürsten- oder Herzogstitel ohne eigene souveräne Herrschaft.
Auch außerhalb Europas gibt es regierende Dynastien und damit hohen Adel, etwa die Alawiden in Marokko, die Haschimiten in Jordanien, die Saud, die Said-Dynastie in Oman sowie die Herrscherhäuser von Bahrain, Katar, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten. In Asien regieren das Japanische Kaiserhaus, die Chakri-Dynastie in Thailand, die Norodom in Kambodscha, die Wangchuk in Bhutan und die Sultane von Brunei. Malaysia besitzt eine rotierende Wahlmonarchie aus neun Sultansfamilien. Weitere kleine Königreiche sind Lesotho, Eswatini und Tonga. Das britische Königshaus ist zugleich Staatsoberhaupt in fünfzehn außereuropäischen Ländern und Territorien, den Commonwealth Realms.
Zu den historischen Beispielen außerhalb Europas gehören die Salomonische Dynastie in Äthiopien, die Braganza im Kaiserreich Brasilien von 1822 bis 1889, die Qing-Dynastie in China bis 1912 beziehungsweise 1945, die Timuriden bis 1857 als Großmoguln Indiens, die 1979 gestürzten Pahlavi im Iran, die Nguyễn-Dynastie in Vietnam und das 2007 gestürzte Königshaus Malla in Nepal. Daneben bestanden und bestehen lokale Fürstenfamilien wie indische Maharadschas oder afrikanische Stammeskönige.