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Legislaturperiode

Die Legislaturperiode (vom lateinisch lex, legis ‚Gesetz'), Wahlperiode oder Gesetzgebungsperiode ist die Amtsperiode einer gesetzgebenden Volksvertretung …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundregeln
  2. 2. Deutschland: Bundestag, Länder und Kommunen
  3. 3. Österreich und Schweiz
  4. 4. Weitere europäische Parlamente
  5. 5. Vereinigte Staaten
  6. 6. Japan

Begriff und Grundregeln

Eine Legislaturperiode, auch Wahlperiode oder Gesetzgebungsperiode, ist die Amtsperiode einer gesetzgebenden Volksvertretung, also eines Parlaments. Ihre Höchstdauer ist meist gesetzlich, oft in Verfassungsrang, festgelegt. Sie kann häufig vorzeitig enden: Das Parlament löst sich je nach Verfassung selbst auf oder wird aufgelöst; anschließend werden Neuwahlen angesetzt.

In vielen Demokratien dauert eine Wahlperiode vier oder fünf Jahre. Scheidet ein Abgeordneter vorher aus, etwa durch Tod, gilt bei Verhältniswahl meist das Nachrücken des nächstgereihten Kandidaten auf der Parteiliste. Bei Mehrheitswahl wird meist im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl durchgeführt. Das Europaparlament wird für fünf Jahre gewählt.

Deutschland: Bundestag, Länder und Kommunen

In Deutschland lautet der amtliche Begriff seit der Weimarer Verfassung „Wahlperiode“, während das Grundgesetz und der Deutsche Bundestag auch am Begriff Legislaturperiode festhielten. Deutsche Parlamente werden grundsätzlich für vier oder fünf Jahre gewählt, sofern ihre Wahlperiode nicht vorzeitig verkürzt wird.

Nach Art. 39 Abs. 1 und 2 GG wird der Bundestag auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Die reguläre Neuwahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt; nach einer Auflösung muss sie innerhalb von 60 Tagen stattfinden. Der neue Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen. Die Regelung beruht auf dem 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976 und verhindert eine parlamentslose Zeit. Eine Auflösung beendet die laufende Wahlperiode daher nicht sofort, sondern ordnet eine außerplanmäßige Neuwahl an.

Die Landtage werden heute überwiegend für fünf Jahre gewählt, nur die Bremische Bürgerschaft für vier Jahre. Die Regeln zum Beginn, zur Konstituierung und zum Wahltermin unterscheiden sich je Land. Meist beginnt die Wahlperiode mit dem ersten Zusammentritt des Parlaments und endet mit dem Zusammentritt des folgenden. Neue Landtage müssen je nach Land innerhalb unterschiedlicher Fristen zusammentreten, beispielsweise nach 22 Tagen in Bayern, 75 Tagen in Rheinland-Pfalz oder 16 Tagen nach Ende der Wahlperiode in Baden-Württemberg. Bei vorzeitiger Auflösung erfolgen Neuwahlen meist innerhalb von 60 oder 70 Tagen.

Eine Verlängerung und Vereinheitlichung der Wahlperioden wird diskutiert, um Dauerwahlkampf zu verringern und Kosten zu senken. Als möglicher Nachteil wird eine Entpolitisierung oder Entdemokratisierung genannt, falls nicht zugleich plebiszitäre Elemente wie Volksbegehren und Volksabstimmungen bestehen. Der Bundesrat hat keine Wahlperiode: Seine Mitglieder werden von den Landesregierungen bestellt und abberufen; sein Präsident wird jährlich gewählt. Kommunale Vertretungen haben je nach Land Wahl-, Amts- oder Wahlzeitperioden von vier bis sechs Jahren.

Österreich und Schweiz

In Österreich heißt die Wahlperiode amtlich Gesetzgebungsperiode. Der Nationalrat hat nach Art. 27 B-VG eine fünfjährige Gesetzgebungsperiode, gerechnet vom ersten Zusammentritt bis zum Zusammentritt des neuen Nationalrates. Der neu gewählte Nationalrat muss längstens innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl einberufen werden. Bis 2007 betrug die Dauer vier Jahre; am 29. September 2024 fand die Wahl zur XXVIII. Gesetzgebungsperiode statt. Die meisten österreichischen Landtage und Gemeinderäte werden für fünf Jahre gewählt. Ausnahme ist bei Landtagen der Oberösterreichische Landtag mit sechs Jahren; bei Gemeinderäten gelten in Kärnten, Tirol und Oberösterreich sechs Jahre. Auch der österreichische Bundesrat hat keine Wahlperiode, da er aus Delegierten der Landtage besteht.

In der Schweiz beziehen sich die vierjährigen Legislaturperioden der Bundesversammlung streng genommen auf den Nationalrat. Art. 149 Abs. 2 BV schreibt alle vier Jahre eine Gesamterneuerung vor. Gewählt wird am zweitletzten Sonntag im Oktober; die Konstituierung erfolgt am siebenten Montag danach, frühestens am 30. November und spätestens am 6. Dezember. Der Ständerat hat keine bundesrechtlich festgelegte Legislaturperiode, weil die Kantone die Amtsdauer bestimmen. Faktisch werden seine Mitglieder überall für vier Jahre gewählt, fast überall gleichzeitig mit dem Nationalrat.

Nationalrat und Ständerat können während ihrer Amtsdauer nicht aufgelöst werden. Eine vorzeitige Neuwahl ist verfassungsrechtlich nur bei bestimmten Verfahren zur Totalrevision der Bundesverfassung vorgesehen und wurde bisher nie angewandt. Eine parlamentslose Zeit gibt es nicht: Bis zur Konstituierung des neuen Rates bleibt der alte Nationalrat im Amt. Anders als in parlamentarischen Demokratien gilt in der Bundesversammlung nicht das Diskontinuitätsprinzip: Unabgeschlossene Verfahren können über mehrere Legislaturperioden weiterlaufen. Kantonsparlamente und Gemeinderäte haben meist vierjährige Wahlperioden; im Kanton Freiburg wird der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt.

Weitere europäische Parlamente

Im Vereinigten Königreich darf die Wahlperiode des House of Commons nach Art. 7 des Parliament Act 1911 höchstens fünf Jahre dauern. Der Fixed-term Parliaments Act 2011 legte erstmals eine feste fünfjährige Legislaturperiode fest, wurde jedoch durch den Dissolution and Calling of Parliament Act 2022 im März 2022 wieder aufgehoben. Damit kehrten flexible Wahlperioden zurück. Von der Wahlperiode zu unterscheiden ist die meist jährliche Sitzungsperiode: Sie beginnt mit der Thronrede des Monarchen und endet mit der Prorogation. Für das House of Lords gibt es keine Wahlperiode, da Mitglieder Mandate teils durch Erbfolge und teils durch Ernennung auf Lebenszeit erhalten.

In Irland beträgt die Wahlperiode des Dáil Éireann höchstens fünf Jahre. Die Mitglieder des Seanad Éireann werden teils vom Taoiseach ernannt und teils durch Gremien gewählt; dies muss innerhalb von 90 Tagen nach der Wahl des Dáil Éireann geschehen.

In Italien werden sowohl die Abgeordnetenkammer als auch der Senat der Republik nach Art. 60 S. 1 der Verfassung für fünf Jahre gewählt. In Spanien werden Abgeordnetenkongress und Senat jeweils für vier Jahre gewählt, nach Art. 68 Abs. 4 S. 1 beziehungsweise Art. 69 Abs. 6 S. 1 der Constitución Española.

Vereinigte Staaten

Die Wahlperiode des US-Repräsentantenhauses beginnt stets am 3. Januar eines ungeraden Jahres und dauert genau zwei Jahre. Die Wahl findet gesetzlich am Dienstag zwischen dem 2. und 8. November eines geraden Jahres statt. Der Kongress kann nach der US-Bundesverfassung nicht vorzeitig aufgelöst werden. Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, findet eine Nachwahl statt.

Auch die Wahlperiode des Senats beginnt am 3. Januar eines ungeraden Jahres. Einzelne Senatoren haben jedoch eine sechsjährige Amtszeit; alle zwei Jahre wird ein Drittel des Senats neu gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden bestimmt in der Mehrzahl der Bundesstaaten der Gouverneur für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. In einigen Staaten findet zusätzlich oder stattdessen eine vorzeitige Nachwahl statt.

Japan

Japan hat keine einheitliche Wahlperiode für das nationale Parlament. Das Repräsentantenhaus kann aufgelöst werden; seine Wahlperiode ist daher variabel, dauert höchstens und nur selten vier Jahre. Im Senat werden alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder gewählt, deren Amtszeit sechs Jahre beträgt. Allgemeine Wahlen zum Repräsentantenhaus und Teilwahlen zum Senat fielen bisher nur 1980 und 1986 auf denselben Tag. Dadurch können in beiden Kammern unterschiedliche Mehrheiten bestehen.

In Präfekturen und Gemeinden gibt es Einkammerparlamente sowie direkt gewählte Gouverneure und Bürgermeister. Deren grundsätzlich vierjährige Wahlperioden sind jeweils eigenständig und können sich durch Recall, Misstrauensvotum, Selbstauflösung oder Tod verändern. Sie werden danach nicht automatisch an andere Wahlzyklen angepasst. Deshalb verteilen sich die Wahltermine trotz der zunächst gleichzeitig abgehaltenen ersten einheitlichen Regionalwahlen im April 1947 weitgehend uneinheitlich über alle vier Jahre.

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