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Investmentfonds
Investmentfonds ist ein Fonds (ein bestimmter Geldmittelbestand), der das Investmentvermögen oder Sondervermögen verwaltet, das eine Investmentgesellschaft …
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Grundprinzip und Bedeutung
Ein Investmentfonds ist ein bestimmter Geldmittelbestand, der das Investmentvermögen oder Sondervermögen verwaltet. Dieses Vermögen wurde von einer Investmentgesellschaft nach ihren Vertragsbedingungen für Anleger investiert.
Anleger können Aktien oder Anleihen direkt über Kreditinstitute oder Broker kaufen. Alternativ erwerben sie Investmentzertifikate einer Investmentgesellschaft. Diese stellt für das Investment- oder Sondervermögen eine Mischung verschiedener Aktien, Anleihen oder anderer Finanzinstrumente zusammen.
Der wichtigste Vorteil eines Investmentfonds ist die Risikodiversifizierung, also die Verteilung des Geldes auf verschiedene Anlagen. Dadurch hängt das Ergebnis weniger stark von einem einzelnen Finanzinstrument ab. Bei Mischfonds ist die Streuung besonders breit, weil in sämtliche Finanzinstrumente investiert werden kann. Bei Aktienfonds bleibt die Risikostreuung dagegen auf Aktien beschränkt.
Arten und Abgrenzungen
Investmentfonds werden nach dem überwiegenden Inhalt ihres Fondsvermögens benannt. Für die entsprechende Fondsart muss das Fondsvermögen grundsätzlich mehr als 50 % der namensgebenden Finanzinstrumente enthalten, also beispielsweise Aktien bei Aktienfonds oder Anleihen bei Rentenfonds.
Wichtige Fondsarten sind:
- Aktienfonds: mehr als 50 % Aktien (§ 2 Abs. 6 InvStG).
- Rentenfonds: mehr als 50 % Anleihen.
- Immobilienfonds: mehr als 50 % in Gewerbe- und/oder Wohnimmobilien und/oder Immobilienunternehmen (§ 2 Abs. 9 InvStG).
- Mischfonds: keine Festlegung auf bestimmte Anlageklassen, aber mehr als 25 % Kapitalbeteiligungen (§ 2 Abs. 7 InvStG).
- Geldmarktfonds: überwiegend Geldmarktpapiere.
- Indexfonds: bilden mit ihrem Fondsvermögen einen bestimmten Börsenindex nach.
- Dachfonds: investieren als Dachgesellschaft in andere Investmentfonds.
- Alternative Investmentfonds: investieren in keine klassischen Finanzierungstitel oder Finanzprodukte.
- Ethikfonds: werden insbesondere nach ökologischen Kriterien zusammengestellt.
- Garantiefonds: sind Mischfonds, die durch Sicherungsgeschäfte eine Mindestrendite oder die vollständige Kapitalrückzahlung zusichern. Eine förmliche Garantie eines Dritten besteht dabei nicht.
- Hedgefonds: investieren überwiegend in alternative Investments.
- Private-Equity-Fonds: finanzieren Eigenkapital oder Kapitalbeteiligungen.
- Infrastruktur-, Medien-, Schiffs- und Waldfonds: investieren überwiegend in Infrastrukturanlagen, Film- und Fernsehproduktionen beziehungsweise Filmlizenzen, die Finanzierung des Baus und Erwerbs von Seeschiffen oder Forstwirtschaft.
- Laufzeitfonds: zahlen das Fondsvermögen am Ende der Laufzeit zurück.
Spezialfonds werden nur für bestimmte institutionelle Anleger oder Anlegergruppen aufgelegt. Publikumsfonds stehen dagegen jedem Anleger offen. Immobilien-Spezialfonds sind ebenfalls nur für institutionelle Anleger bestimmt.
Offene und geschlossene Fonds unterscheiden sich vor allem durch die Rückgabemöglichkeit der Investmentzertifikate. Langlebige Investitionsgüter wie Immobilien oder Schiffe sind als Realgüter im Regelfall für geschlossene Fonds vorgesehen. Kurz- bis mittelfristige fungible Finanzierungstitel, also handelbare Nominalgüter wie Aktien oder Anleihen, eignen sich eher für offene Fonds.
Bei geschlossenen Fonds nimmt der Fonds die Zertifikate nicht oder nur beschränkt zurück. Deshalb fehlt meist die Marktliquidität, insbesondere weil kein funktionsfähiger Sekundärmarkt existiert. Investmentfonds mit Wertpapieren, sogenannte OGAW, sind stets offene Fonds, weil ein Rückgaberecht besteht. Bei offenen Fonds kann jeder Anleger gemäß § 98 Abs. 1 KAGB mindestens zweimal im Monat die Auszahlung seines Anteils am Sondervermögen gegen Rückgabe des Anteils verlangen. Die Anlagebedingungen können jedoch vorsehen, dass die Rücknahme bei außergewöhnlichen Umständen ausgesetzt wird. Für Immobilienfonds gelten nach § 255 KAGB Sondervorschriften.
Rechtliche Grundlagen und Anlegerschutz
Die zentrale Rechtsgrundlage für Investmentfonds ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es verwendet grundsätzlich die Begriffe Investmentvermögen oder Sondervermögen und spricht nur im Zusammenhang mit alternativen Investmentfonds und dem Bezeichnungsschutz ausdrücklich von Investmentfonds. Nach § 3 Abs. 1 KAGB dürfen Bezeichnungen wie „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, „Investmentvermögen“, „Investmentfonds“ oder „Investmentgesellschaft“ nur von Verwaltungsgesellschaften im Sinne des KAGB in der Firma, als Firmenzusatz, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken geführt werden. Die Investmentgesellschaft muss nach § 1 Abs. 11 KAGB die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft haben.
Das Sondervermögen kann nach den Anlagebedingungen entweder im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen (§ 92 Abs. 1 KAGB). Die erste Variante wird Treuhandlösung genannt, die zweite begründet Miteigentumsanteile der Anleger. Bei der Treuhandlösung ist die Verwaltungsgesellschaft zwar Rechtsinhaberin des Sondervermögens. Das Sondervermögen haftet jedoch nach § 93 Abs. 2 KAGB nicht für deren Verbindlichkeiten. Für Immobilien-Sondervermögen ist die Treuhandlösung nach § 245 KAGB zwingend vorgeschrieben.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft erlischt deren Recht, das Sondervermögen zu verwalten (§ 99 Abs. 3 KAGB). Nach § 100 Abs. 1 KAGB geht das Sondervermögen dann auf die Verwahrstelle über, wenn es im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Steht es im Miteigentum der Anleger, gehen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf die Verwahrstelle über. Diese wickelt das Sondervermögen ab und verteilt es an die Anleger (§ 100 Abs. 2 KAGB).
Weitere Vorschriften enthalten ein investmentrechtliches Trennungs-, Verpflichtungs-, Belastungs- und Aufrechnungsverbot (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 KAGB). Wegen dieses besonderen Anlegerschutzes ist eine Einlagensicherung bei Investmentfonds nicht erforderlich.
Nach § 2 InvStG ist der Investmentfonds ein Rechtsbegriff, ohne dass er dort legaldefiniert wird. Inländische Investmentfonds gelten gemäß § 6 Abs. 1 InvStG als Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Zweckvermögen sind Treuhandvermögen, welche die Investmentgesellschaft für die Anleger hält. Sie unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 6 Abs. 2 InvStG).
Wesentliche Anlegerinformationen
Wesentliche Anlegerinformationen müssen Privatanlegern bei Investmentzertifikaten von Investmentfonds oder Kapitalanlagegesellschaften als Emittenten vor der Erteilung einer Wertpapierorder ausgehändigt werden. Sie beschreiben das Investmentzertifikat und insbesondere die Art des Investmentfonds.
Ihr Zweck ist, Anleger in die Lage zu versetzen, die Art und die Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen (§ 166 Abs. 1 KAGB). Für verwaltete geschlossene Publikumsfonds müssen Investmentfonds oder Kapitalverwaltungsgesellschaften außerdem einen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen erstellen (§ 268 Abs. 1 KAGB). Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 270 KAGB; für fehlerhafte Anlegerinformationen gilt die Haftung nach § 306 Abs. 2 KAGB.
Fondsvermögen und Risikomanagement
Im Rahmen der Portfoliotheorie und des Capital Asset Pricing Models wird das Fonds- oder Sondervermögen als Portfolio betrachtet. Die darin enthaltenen Finanzinstrumente und Finanzprodukte unterliegen Finanzrisiken. Diese werden in systematisches und unsystematisches Risiko unterteilt.
Das systematische Risiko entsteht durch exogene Einflüsse, die den Markt oder viele Anlagen betreffen können. Beispiele sind Gesetzesänderungen, Konjunktur, Veränderungen der Marktdaten, die allgemeine Marktentwicklung, Naturkatastrophen und Wetterrisiken. Es wird mit dem Betafaktor gemessen, kann durch Risikostreuung nicht beseitigt werden und ist mit einer Risikoprämie verbunden.
Das unsystematische Risiko entsteht durch endogene Faktoren eines bestimmten Emittenten oder Kreditnehmers. Dazu gehören Bonitäts-, Geschäfts-, Kredit- und Produktrisiken sowie Rating, Reputationsrisiken und Unternehmenskrisen. Es wird mit dem Alphafaktor erfasst, kann durch Diversifizierung verringert werden und ist nicht mit einer Risikoprämie verbunden. Sicherungsgeschäfte können einzelne unsystematische Risiken ganz oder teilweise beseitigen; ein Credit Default Swap kann beispielsweise das Kreditrisiko absichern.
Das Risikomanagement muss Risiken identifizieren, analysieren, quantifizieren, bewerten und bewältigen. Die Risikobewältigung erfolgt vor allem durch Streuung im Portfolio, etwa nach Anlageklassen, Bonität, Branchen, Fremdwährungen, Kreditnehmern, Laufzeiten, Regionen, Risikoklassen oder Staaten. Außerdem sollen Klumpenrisiken vermieden oder beseitigt und gegebenenfalls die Kredithöhe verringert werden.
Fondsmanager müssen die Anlagevorschriften nach § 193 ff. KAGB einhalten. Zulässig sind unter anderem bestimmte Wertpapiere (§ 193 KAGB), Geldmarktpapiere (§ 194 KAGB), Bankguthaben mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten (§ 195 KAGB) und andere Investmentzertifikate (§ 196 KAGB). Derivate sind nach § 197 KAGB nur zulässig, wenn sie von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen Investmentanteilen abgeleitet sind. Sonstige Kapitalanlagen sind nach § 199 KAGB eingeschränkt, etwa auf Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte. Für Emittenten gelten nach §§ 206 bis 210 KAGB Anlage-Limite.
Portfoliomanagement und wirtschaftliche Funktion
Das Investment- oder Sondervermögen ist durch die ausgegebenen Investmentzertifikate kongruent refinanziert. Kongruent refinanziert bedeutet, dass das verwaltete Fondsvermögen den ausgegebenen Zertifikaten als Finanzierungsgrundlage entspricht.
Fondsmanager übernehmen das Portfoliomanagement. Zu ihren Aufgaben gehören die Beobachtung der Finanzmärkte, die Marktanalyse und die Asset Allocation, also die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen. Anhand einer Benchmark, eines Vergleichsmaßstabs, entscheiden sie über den Kauf, Verkauf oder das Halten einzelner Finanzinstrumente beziehungsweise Basiswerte wie Wertpapiere.
Bei der Asset Allocation soll eine gute Risikodiversifizierung mit einer vertretbaren Risikomischung erreicht werden. Dafür ist eine hohe Granularität, also eine möglichst breite Aufteilung des Portfolios, bei gleichzeitig vertretbarem Klumpenrisiko wichtig. Die Fondsmanager müssen die Anlagestrategie berücksichtigen, die Hebelwirkung des Investmentvermögens analysieren und prüfen, in welchem Umfang dieses Leverage abgesichert ist (§ 29 Abs. 4 KAGB). Außerdem überwachen sie die gesamte Performance, um eine nachhaltige Wertentwicklung des Investmentvermögens sicherzustellen.