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Landtag Nordrhein-Westfalen

Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament des Landes Nordrhein-Westfalen und hat seinen Sitz im Haus des Landtags im Regierungsviertel der …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Stellung des Landtags
  2. 2. Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung
  3. 3. Organisation und Leitungsorgane
  4. 4. Wahlrecht und Sitzverteilung
  5. 5. Wahlperioden und Wahlergebnisse seit 2012
  6. 6. Sitz und Gebäude des Landtags

Aufgabe und Stellung des Landtags

Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament und das zentrale Organ der Legislative des Landes Nordrhein-Westfalen. Sein Sitz befindet sich im Haus des Landtags am Platz des Landtags 1 im Düsseldorfer Regierungsviertel. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören der Beschluss und die Änderung von Landesgesetzen, die Wahl des Ministerpräsidenten und die Kontrolle der Landesregierung.

Die erste Sitzung fand am 2. Oktober 1946 statt. Eine Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Die jüngste Landtagswahl wurde am 15. Mai 2022 durchgeführt; die nächste reguläre Wahl ist für den 25. April 2027 vorgesehen. Der Landtag hat mindestens 181 Abgeordnete. In der 18. Wahlperiode gehören ihm 195 Abgeordnete an. Die Regierungsseite bilden CDU mit 76 und Bündnis 90/Die Grünen mit 39 Sitzen, zusammen 115 Sitzen. Die Opposition besteht aus SPD mit 56, FDP mit 12 und AfD mit 12 Sitzen, zusammen 80 Sitzen.

Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung

Der Landtag besitzt das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht der Bund zuständig ist. Die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Landes liegt beispielsweise im Polizei- und Gemeinderecht sowie im Schul- und Bildungswesen. Die Zuständigkeit des Landtags wird jedoch durch die Gesetzgebung des Bundes und den Einfluss der Europäischen Union begrenzt. Über den Bundesrat wirkt Nordrhein-Westfalen auch in Angelegenheiten der Europäischen Union mit, ist dort aber nicht unmittelbar vertreten.

Gesetzesvorlagen können von der Landesregierung, von einer Fraktion oder von einer Gruppe von mindestens sieben Abgeordneten eingebracht werden. In der Praxis stammen die meisten Vorlagen aus der Regierung. In der ersten Lesung wird der Entwurf im Plenum grundsätzlich beraten und anschließend meist an einen Fachausschuss überwiesen. Der Ausschuss prüft die Vorlage im Einzelnen und kann externe Sachverständige, Lobbygruppen oder unmittelbar Betroffene anhören. Danach legt er dem Plenum einen möglicherweise geänderten Entwurf mit einer Beschlussempfehlung vor.

In der zweiten Lesung beraten die Abgeordneten den Entwurf erneut. Jedes Mitglied kann Änderungen vorschlagen; über diese und anschließend über die gesamte Vorlage wird abgestimmt. Grundsätzlich entscheidet der Landtag mit Stimmenmehrheit. Beschlussfähig ist er, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Verfassungsänderungen und Haushaltsgesetze werden in drei Lesungen beraten. Eine dritte Lesung oder weitere Ausschussberatungen können auch bei anderen Vorhaben beantragt werden. Nach der Annahme übermittelt der Landtagspräsident das Gesetz dem Ministerpräsidenten. Dieser unterzeichnet und fertigt es aus. Nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt tritt es zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

Volksbegehren werden dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt. Lehnt der Landtag ein Volksbegehren ab, findet ein Volksentscheid statt. Erfolgreiche Volksentscheide werden als Gesetz ausgefertigt. Ein Volksentscheid kann außerdem auf Verlangen der Landesregierung stattfinden, wenn ein von ihr vorgelegtes Gesetz im Landtag abgelehnt wurde. In der Praxis haben diese Formen direkter Demokratie nur geringe Bedeutung.

Zur Kontrolle der Regierung kann der Landtag Regierungsmitglieder befragen, muss dem Haushaltsentwurf zustimmen und Staatsverträgen zustimmen. Der Ministerpräsident kann jederzeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Landesminister werden nicht direkt vom Landtag ernannt oder entlassen. Der Landesrechnungshof kontrolliert die Verwendung der Landesmittel und berichtet dem Landtag; dieser wählt die höchsten Mitglieder des Rechnungshofes.

Der Ministerpräsident wird aus der Mitte des Landtags in geheimer Wahl ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, folgen innerhalb von 14 Tagen ein zweiter und gegebenenfalls ein dritter Wahlgang. Dann ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Erfolgreiche konstruktive Misstrauensvoten gab es am 20. Februar 1956 und am 8. Dezember 1966.

Organisation und Leitungsorgane

Der Landtag ist ein Arbeitsparlament. Der größte Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den Ausschüssen und nicht im Plenum statt. Die Abgeordneten schließen sich entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Fraktionen sind nach Artikel 30 Absatz 5 der Landesverfassung unabhängige und selbstständige Gliederungen des Parlaments. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der parlamentarischen Willensbildung mit.

Zu Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten das Präsidium und den Ältestenrat und besetzen die Ausschüsse. Das Präsidium entscheidet über die Angelegenheiten der Landtagsverwaltung, soweit diese nicht dem Präsidenten oder der Präsidentin vorbehalten sind. Dazu gehören unter anderem die Wirtschaftsbetriebe, das Archiv und die Bibliothek. In der 18. Wahlperiode besteht das Präsidium aus Landtagspräsident André Kuper (CDU), dem 1. Vizepräsidenten Rainer Schmeltzer (SPD), der 2. Vizepräsidentin Berivan Aymaz (Grüne) und dem 3. Vizepräsidenten Christof Rasche (FDP).

Der Landtagspräsident wird aus der Mitte des Landtags gewählt und kommt in der Regel aus der größten Fraktion. Seit dem 1. Juni 2017 ist André Kuper Landtagspräsident. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Geschäftsführung. Er vermittelt zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan, die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und die Verteilung der Ausschussvorsitze. Außerdem stellt er den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest. Er besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und Vertretern aller Fraktionen; seit der konstituierenden Sitzung am 1. Juni 2022 gehören ihm zusätzlich 11 Fraktionsvertreter an.

Wahlrecht und Sitzverteilung

Der Landtag wird nach dem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Wahl ist allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei. Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird in jedem der 128 Wahlkreise ein Direktkandidat gewählt. Mit der Zweitstimme wird maßgeblich bestimmt, wie groß die einzelnen Parteien im neuen Landtag vertreten sind. Von den mindestens 181 Abgeordneten sind 128 Direktkandidaten; die übrigen werden über Landeslisten gewählt.

Wahlberechtigt sind Deutsche, die mindestens 16 Jahre alt sind, am 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen wohnen und nicht durch Betreuung oder Richterspruch vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Das passive Wahlrecht haben aktiv Wahlberechtigte mit mindestens drei Monaten Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte am 31. Dezember 2025 insgesamt 17.986.214 Einwohner; etwa 13,2 Millionen besaßen das aktive und passive Wahlrecht.

Die 128 Wahlkreise sollen annähernd gleich viele Einwohner und Wahlberechtigte umfassen. Weicht ein Wahlkreis um mehr als 20 Prozent von der Durchschnittsgröße ab, muss er neu abgegrenzt werden. Rechnerisch entfallen auf einen Wahlkreis etwa 140.000 Einwohner. Bei den Kreiswahlvorschlägen darf jede Partei, Wählergruppe oder wahlberechtigte Einzelperson einen Bewerber vorschlagen; Landeslisten können nur Parteien einreichen. Für bestimmte nicht etablierte Parteien gelten zusätzliche Unterstützungsunterschriften: 2000 für eine Landesliste und mindestens 200 für einen Kreiswahlvorschlag. Kreiswahlvorschläge müssen grundsätzlich bis zum 69. Tag vor der Wahl um 18 Uhr eingereicht werden; die Fristen können bei einer Wahl nach Landtagsauflösung verkürzt werden.

Im Wahlkreis gewinnt der Bewerber mit den meisten Erststimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Direktmandat bleibt unabhängig von der Zweitstimmenverteilung bestehen. Für den Verhältnisausgleich werden Parteien mit weniger als 5 Prozent der gültigen Stimmen nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Zweitstimmen von Wählern, deren Erststimme einem erfolgreichen parteilosen Bewerber oder einem Bewerber einer Partei galt, für die keine Landesliste zugelassen wurde.

Die zu berücksichtigenden Sitze werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren im Verhältnis der berücksichtigten Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Von der errechneten Sitzzahl jeder Partei werden deren Direktmandate abgezogen; die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der Landesliste vergeben. Erringt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, entstehen Überhangmandate. Dann erhalten andere Parteien Ausgleichsmandate, sodass der Landtag größer wird. Seit 1985 gab es mit Ausnahme der Wahl 2010 bei jeder Wahl Überhangmandate. Die konkrete Regelung kann dazu führen, dass die Vergrößerung über das für den Proporz notwendige Maß hinausgeht; ein möglicher verbleibender Überhang ist im Landeswahlgesetz nicht geregelt.

Abgeordnete, die durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder Tod ausscheiden, werden normalerweise durch den nächsten noch nicht gewählten Bewerber der Landesliste ihrer Partei ersetzt. Direkt gewählte Abgeordnete ohne Landesreserveliste werden durch eine Ersatzwahl ersetzt.

Wahlperioden und Wahlergebnisse seit 2012

Der erste gewählte Landtag vom 20. April 1947 hatte eine dreijährige Wahlperiode. Die Verfassung von 1950 sah zunächst vier Jahre vor; 1969 wurde die Dauer auf fünf Jahre verlängert. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags. Dieser muss innerhalb von 20 Tagen nach der Wahl erstmals zusammentreten, jedoch nicht vor dem Ende der alten Wahlperiode. Der Landtag kann sich mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder selbst auflösen. Dies geschah erstmals am 14. März 2012. Nach einer Auflösung muss innerhalb von 90 Tagen eine Neuwahl stattfinden; bis 2016 galt eine Frist von 60 Tagen.

Bei der Landtagswahl 2012 erhielt die SPD 39,1 Prozent der Zweitstimmen und 99 Sitze, die CDU 26,3 Prozent und 67 Sitze. Grüne kamen auf 11,3 Prozent und 29 Sitze, FDP auf 8,6 Prozent und 22 Sitze, die Piraten auf 7,8 Prozent und 20 Sitze. Insgesamt umfasste der Landtag 237 Sitze. Die Linke schied aus dem Landtag aus, während die Piraten einzogen. Die konstituierende Sitzung fand am 31. Mai 2012 statt.

Bei der Wahl 2017 wurde die CDU mit 33,0 Prozent und 72 Sitzen stärkste Kraft. Die SPD erhielt 31,2 Prozent und 69 Sitze, die FDP 12,6 Prozent und 28 Sitze, die AfD 7,4 Prozent und 16 Sitze, die Grünen 6,4 Prozent und 14 Sitze. Die Piraten schieden aus, die AfD zog erstmals ein. Der Landtag hatte 199 Sitze. Nach dem Austritt von drei Abgeordneten aus der AfD-Fraktion im September und Oktober 2017 hatte diese 13 Sitze; die Ausgetretenen waren fraktionslos.

Bei der Wahl 2022 erhielt die CDU 35,7 Prozent der Zweitstimmen und 76 Sitze. Die SPD kam auf 26,7 Prozent und 56 Sitze, die Grünen auf 18,2 Prozent und 39 Sitze, die FDP auf 5,9 Prozent und 12 Sitze sowie die AfD auf 5,4 Prozent und 12 Sitze. Sonstige Parteien erhielten 8,1 Prozent und keine Sitze. Insgesamt wurden 195 Sitze verteilt. Die konstituierende Sitzung fand am 1. Juni 2022 statt; CDU und Grüne nahmen kurz danach Koalitionsverhandlungen auf.

Der Frauenanteil schwankte historisch stark. In der 18. Wahlperiode waren 66 von 195 Abgeordneten Frauen, also 33,8 Prozent. In der 17. Wahlperiode waren es 55 von 199 beziehungsweise 27,6 Prozent, in der 16. Wahlperiode 70 von 237 beziehungsweise 29,54 Prozent. Seit der 12. Wahlperiode 1995 liegt der Anteil ungefähr bei 30 Prozent. In der 16. Wahlperiode war Hannelore Kraft die erste Ministerpräsidentin Nordrhein-Westfalens.

Sitz und Gebäude des Landtags

Nach der Gründung des Landes 1946 gab es in Düsseldorf zunächst kaum geeignete Räume. Die erste, noch von der britischen Besatzungsmacht ernannte Landtagsversammlung trat am 2. Oktober 1946 in der Düsseldorfer Oper zusammen. Nach der ersten Sitzung im Opernhaus tagte der Landtag im Gesoleisaal des „Hauses Henkel“ in Düsseldorf-Holthausen. Der Saal wurde normalerweise für Theater- und Kinovorstellungen genutzt und musste für jede Plenarsitzung neu hergerichtet werden. Feste Arbeitsplätze und Räume für Fraktionen und Ausschüsse fehlten. Die letzte Sitzung dort fand am 11. Februar 1949 statt.

Am 15. März 1949 zog der Landtag in das Ständehaus in Unterbilk; die erste Sitzung dort war am 16. März. Das im Krieg schwer beschädigte Gebäude war 1947 bis 1949 wiederaufgebaut worden. Es war ursprünglich für den Provinziallandtag der Rheinprovinz mit etwa 70 Mitgliedern errichtet worden und erwies sich für den Landtag deshalb als zu klein. Pläne für einen Anbau wurden wegen der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes und des Parks aufgegeben. Nach dem Umzug in den Neubau stand das Ständehaus lange leer; heute befindet sich dort eine Abteilung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen.

Das heutige Landtagsgebäude am Rheinufer im Düsseldorfer Regierungsviertel wurde 1988 nach Entwürfen von Eller, Moser, Walter + Partner bezogen. Transparenz und Offenheit kennzeichnen den Bau. Sechs halbrunde Gebäudeteile gruppieren sich um den kreisrunden Plenarsaal. Einige Sitzungssäle und der Petitionsausschuss befinden sich in der nahe gelegenen Villa Horion. Diese 1911 erbaute Villa war von 1961 bis 1999 Sitz des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei und dient seit Oktober 2016 als Haus der Parlamentsgeschichte.

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