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Gesetzentwurf
Ein Gesetzentwurf oder Gesetzesentwurf ist der vollständig ausformulierte Gesetzestext (Entwurf), der den gesetzgebenden Körperschaften zur Beratung und …
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Begriff und Bedeutung
Ein Gesetzentwurf oder Gesetzesentwurf ist ein vollständig ausformulierter Gesetzestext, der einer gesetzgebenden Körperschaft zur Beratung und Abstimmung vorgelegt wird. Bis zur Schlussabstimmung trägt der Titel die Bezeichnung „Entwurf eines Gesetzes …“.
In Deutschland können Gesetzentwürfe auf Bundesebene von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebracht werden. Damit bilden sie die Grundlage des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens.
Einbringung von Bundesgesetzen
Nach Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) werden Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Deutschen Bundestages oder durch den Bundesrat in den Bundestag eingebracht.
Eine Vorlage von Bundestagsmitgliedern muss nach § 76 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion unterschrieben sein.
Vorlagen der Bundesregierung müssen gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zuerst dem Bundesrat zugeleitet werden. Dieser hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme. Die Frist kann auf neun Wochen verlängert oder auf drei Wochen verkürzt werden. Bei eiligen Vorhaben lässt die Regierung Entwürfe daher häufig durch die Koalitionsfraktionen in den Bundestag einbringen, weil dann die vorherige Befassung des Bundesrates entfällt.
Vorlagen des Bundesrates müssen nach Art. 76 Abs. 3 GG entsprechend zunächst der Bundesregierung vorgelegt werden.
Urheber und Häufigkeit
In der 19. Wahlperiode stammten 56 % der Gesetzentwürfe von der Bundesregierung, 7,6 % vom Bundesrat und 36,4 % aus der Mitte des Bundestages. Zu den Bundestagsinitiativen zählen auch Entwürfe, die inhaltsgleich bereits von der Bundesregierung eingebracht worden waren. Dieses Vorgehen dient gelegentlich dazu, das parlamentarische Beratungsverfahren zu beschleunigen.
Bis zum Ende der 18. Legislaturperiode im Jahr 2017 waren insgesamt 12.396 Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht worden. Davon kamen 7.166 beziehungsweise 58 Prozent von der Bundesregierung, 3.176 beziehungsweise 26 Prozent von Abgeordneten und Fraktionen des Bundestages sowie 2.054 beziehungsweise 17 Prozent vom Bundesrat.
Den Höchststand innerhalb einer Legislaturperiode erreichte die 13. Legislaturperiode mit 923 Entwürfen. Die meisten direkt im Bundestag entstandenen Entwürfe gab es in der 2. Legislaturperiode mit 414; in der 18. Legislaturperiode waren es nur 57. Die Bundesregierung erreichte ihren Höchstwert in der 16. Legislaturperiode mit 537 Entwürfen, der Bundesrat in der 13. Legislaturperiode mit 329.
Vom Referentenentwurf zum Regierungsentwurf
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden üblicherweise in den Bundesministerien erarbeitet, besonders auf der Ebene der Referate. Ein noch nicht von der Bundesregierung beschlossener Entwurf heißt „Referentenentwurf“. Er wird der Bundesregierung als Kabinettsvorlage zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Ein „Regierungsentwurf“ ist dagegen ein Gesetzentwurf, den die Bundesregierung im Kabinett beschlossen und beim Bundestag eingebracht hat. Er kann vom ursprünglichen Referentenentwurf abweichen. Änderungen können sich während der Abstimmung mit Beteiligten wie anderen Bundesministerien, Ländern und Verbänden ergeben.
Die Regeln für die Erarbeitung von Gesetzentwürfen durch die Bundesministerien stehen in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).
Prüfung der Bürokratiekosten
Entwürfe von Bundesgesetzen werden dem unabhängigen Nationalen Normenkontrollrat beim Bundeskanzleramt zugeleitet. Er beurteilt die durch das geplante Gesetz entstehenden Bürokratiekosten und nimmt gegenüber den für den Entwurf zuständigen Ministerien Stellung.