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Landesregierung von Baden-Württemberg

Die Landesregierung vollzieht insbesondere die vom Landesparlament beschlossenen Gesetze und führt die Landesverwaltung. Sie ist darüber hinaus allgemein zu …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Stellung
  2. 2. Bildung und Ende der Regierung
  3. 3. Ämter und Zuständigkeiten
  4. 4. Aufgaben der Landesregierung
  5. 5. Ministerien und Geschäftsverteilung
  6. 6. Regierungen seit 1952

Grundidee und Stellung

Die Landesregierung von Baden-Württemberg ist das Leitungsorgan der Exekutive des Landes Baden-Württemberg. In der Landesverfassung heißt sie nur „Regierung“, außerdem wird sie Kabinett oder Ministerrat genannt. Sie ist ein Verfassungsorgan auf Landesebene, wurde mit der Gründung des Landes am 25. April 1952 eingerichtet und hat ihren Sitz in Stuttgart.

Ihre zentrale Aufgabe ist es, die vom Landtag beschlossenen Gesetze auszuführen und die Landesverwaltung zu führen. Darüber hinaus ist sie für die politische Staatsleitung verantwortlich. Das bedeutet: Sie plant, koordiniert und entscheidet die Grundlinien der Landespolitik. Sie hat auch Einfluss auf die Gesetzgebung, weil sie auf Landesebene eigene Gesetzesinitiativen einbringen kann und Baden-Württemberg im Bundesrat an der Bundesgesetzgebung beteiligt ist.

Seit dem 13. Mai 2026 amtiert eine grün-schwarze Regierung aus Bündnis 90/Die Grünen und CDU unter Ministerpräsident Cem Özdemir.

Bildung und Ende der Regierung

Die Regeln für Bildung, Amtsführung und Ende der Landesregierung stehen in den Artikeln 45 bis 57 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Zusätzlich können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte berufen werden. Die Zahl der Staatssekretäre darf höchstens ein Drittel der Zahl der Minister betragen.

Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder gewählt. Diese Mehrheit wird mit der Kanzlermehrheit auf Bundesebene verglichen. Der Ministerpräsident muss mindestens 35 Jahre alt sein, muss aber nicht selbst Mitglied des Landtags sein. Anders als im Bund und in anderen Bundesländern ist nicht vorgesehen, dass in späteren Wahlgängen eine niedrigere Mehrheit genügt. Eine Minderheitsregierung ist nach dem beschriebenen Verfahren nicht vorgesehen. Die Wahl kann innerhalb von drei Monaten beliebig oft wiederholt werden.

Der Ministerpräsident beruft die weiteren Regierungsmitglieder und bestimmt seinen Stellvertreter. In der politischen Praxis ist er dabei an den Koalitionsvertrag gebunden. Die gesamte Regierung muss vom Landtag mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Werden später einzelne Regierungsmitglieder neu berufen, müssen auch sie einzeln bestätigt werden. Staatssekretäre und Staatsräte erhalten nur dann Stimmrecht, wenn der Landtag dies ausdrücklich beschließt.

Kommt innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung eines neuen Landtags oder nach einem anderen Amtsende der Vorgängerregierung keine Regierungsbildung zustande, wird der Landtag von Rechts wegen aufgelöst. Die Amtszeit der Regierung ist an die Legislaturperiode des Landtags gebunden. Sie endet außerdem, wenn das Amt des Ministerpräsidenten durch Rücktritt oder Tod erledigt ist.

Der Landtag kann den Ministerpräsidenten durch ein konstruktives Misstrauensvotum abberufen und durch einen Nachfolger ersetzen. „Konstruktiv“ bedeutet hier, dass nicht nur das Vertrauen entzogen wird, sondern zugleich ein neuer Ministerpräsident gewählt wird. Außerdem kann der Landtag den Ministerpräsidenten mit mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder zwingen, einzelne Regierungsmitglieder zu entlassen; dies wird als destruktives Misstrauensvotum bezeichnet. Eine Amtsanklage gegen Regierungsmitglieder vor dem Verfassungsgerichtshof ist bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes möglich, wurde aber noch nie genutzt.

Ämter und Zuständigkeiten

Der Ministerpräsident hat innerhalb der Landesregierung eine herausgehobene Stellung. Er ist Regierungschef, ernennt und entlässt die Regierungsmitglieder, führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet die Geschäfte der Regierung. Außerdem besitzt er die Richtlinienkompetenz: Er gibt die politischen Grundlinien vor, innerhalb derer die Minister ihre Bereiche führen.

Der Ministerpräsident nimmt auch Funktionen wahr, die auf Landesebene denen eines Staatsoberhauptes ähneln. Er ernennt Richter und Landesbeamte, vertritt das Land nach außen und übt das Begnadigungsrecht aus. In Koalitionsregierungen ist seine Vorrangstellung politisch jedoch eingeschränkt, besonders gegenüber Ministern des Koalitionspartners.

Die Minister leiten ihre Geschäftsbereiche eigenverantwortlich im Rahmen der vom Ministerpräsidenten vorgegebenen Richtlinien. Staatssekretäre sind in der Regel einem Minister zugeordnet. Sie übernehmen unter dessen Verantwortung besondere Aufgaben oder leiten Teilbereiche eines Ministeriums.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Staatssekretären, politischen Staatssekretären und beamteten Staatssekretären. Staatssekretäre können in Baden-Württemberg Regierungsmitglieder sein. Politische Staatssekretäre sind dagegen im engeren Sinne keine Regierungsmitglieder und ähneln den parlamentarischen Staatssekretären auf Bundesebene. Beamtete Staatssekretäre gibt es in Baden-Württemberg nur ausnahmsweise als Amtsbezeichnung für besonders herausgehobene Ministerialdirektoren.

Ehrenamtliche Staatsräte werden berufen, um ressortübergreifende Politikbereiche hervorzuheben. In jüngerer Zeit betraf dies zum Beispiel Lebens- und Gesundheitsschutz, demographischen Wandel und Senioren, interkulturellen und interreligiösen Dialog sowie Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung. Seit Juli 2021 ist Barbara Bosch Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung.

Aufgaben der Landesregierung

Die Landesregierung ist das oberste Leitungsorgan der Exekutive in Baden-Württemberg. Exekutive bedeutet ausführende Gewalt: Sie sorgt dafür, dass Gesetze umgesetzt und Verwaltungshandeln organisiert werden. Die Landesregierung führt die ihr nachgeordnete Landesverwaltung und ist insbesondere für den Vollzug aller Landesgesetze sowie eines großen Teils der Bundesgesetze verantwortlich.

Auf Landesebene hat die Regierung das Recht zur Gesetzesinitiative. Sie kann also selbst Gesetzesvorlagen in den Landtag einbringen. Außerdem vertritt sie Baden-Württemberg im Bundesrat und ist dadurch unmittelbar an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt.

Im Bereich der Staatsleitung ist ihr das verantwortliche „Initiieren, Planen, Leiten, Ordnen, Informieren, Koordinieren und Entscheiden der Gesamtpolitik und aller wesentlicher Grundfragen“ übertragen. Damit ist gemeint, dass sie nicht nur bestehende Gesetze ausführt, sondern auch politische Ziele festlegt, Maßnahmen vorbereitet und die Arbeit verschiedener Bereiche aufeinander abstimmt.

Ministerien und Geschäftsverteilung

Die Landesregierung als Kollegialorgan, der Ministerpräsident und die Ministerien gelten neben dem Rechnungshof als oberste Landesbehörden. „Kollegialorgan“ bedeutet, dass die Regierung als gemeinsames Gremium handelt. Die Landesregierung legt ihre Geschäftsbereiche eigenverantwortlich fest; der Landtag muss dieser Geschäftsverteilung aber durch Beschluss zustimmen.

Für die Amtsgeschäfte bestehen das Staatsministerium als Behörde des Ministerpräsidenten und elf Fachministerien. Dazu gehören das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa, das Ministerium für Finanzen, das Ministerium für Kultus, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, das Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus, das Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit, das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat, das Ministerium der Justiz und für Migration, das Ministerium für Verkehr sowie das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

Die Geschäftsordnung der Regierung erlaubt außerdem, dass auch Personen an Sitzungen des Ministerrats teilnehmen können, die der Regierung nicht angehören. Beispiele sind der beamtete Staatssekretär des Staatsministeriums, politische Staatssekretäre, Abteilungsleiter des Staatsministeriums oder Ministerialdirektoren der Ministerien als Vertreter der Minister.

Regierungen seit 1952

Seit der Bildung des Landes Baden-Württemberg im April 1952 gab es bisher 25 Landesregierungen. Die Entwicklung war durch große Kontinuität geprägt, vor allem wegen der jahrzehntelangen Stärke der CDU im Landtag. Die CDU stellte zwanzig Mal den Ministerpräsidenten und war nur zweimal von der Regierung ausgeschlossen: 1952/1953 und 2011 bis 2016.

In den ersten acht Jahren des neuen Landes bestimmten Allparteienregierungen das politische Geschehen, zunächst unter Ausschluss der CDU und durchgehend ohne KPD. Ab 1960 regierte die CDU mit wechselnden Koalitionspartnern. Die Landtagswahlen von 1972 bis 1988 ermöglichten ihr Alleinregierungen mit absoluter Mehrheit der Mandate. Von 1968 bis 1992 hatte die CDU durchgehend eine Mehrheit der Landtagssitze und bildete Alleinregierungen in den Kabinetten Filbinger I bis IV, Späth I bis IV und Teufel I.

Seit 1992 war die CDU wieder auf Koalitionspartner angewiesen. Nach der Wahl 2011 musste sie zum ersten Mal seit 58 Jahren in die Opposition. Von 2011 bis 2016 regierte eine grün-rote Koalition aus Bündnis 90/Die Grünen und SPD unter Winfried Kretschmann. Seit 2016 regiert die CDU als kleinerer Partner der stärksten Partei Bündnis 90/Die Grünen in grün-schwarzen Koalitionen.

Der am längsten amtierende Regierungschef Baden-Württembergs war Winfried Kretschmann. Er führte während seiner 15-jährigen Amtszeit zwei unterschiedliche Regierungskonstellationen: zuerst Grün-Rot mit der SPD von 2011 bis 2016, danach zwei grün-schwarze Koalitionen mit der CDU von 2016 bis 2026. Seit 2026 regiert unter Cem Özdemir erneut ein grün-schwarzes Kabinett.

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