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Hamburgische Bürgerschaft
23. Wahlperiode (seit 2025) · SPD: 45 Sitze · CDU: 26 Sitze · Grüne: 25 Sitze · Linke: 15 Sitze · AfD: 10 Sitze.
Inhalt5 Abschnitte
Aufgabe und aktuelle Zusammensetzung
Die Hamburgische Bürgerschaft ist nach Artikel 6 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 das Landesparlament Hamburgs und eines der drei Verfassungsorgane der Stadt. Hamburg ist zugleich Stadtstaat, Land und Gemeinde. Deshalb übernimmt die Bürgerschaft neben landespolitischen auch kommunalpolitische Aufgaben.
Eine Wahlperiode dauert seit 2015 fünf Jahre. Die Verfassung schreibt mindestens 120 Abgeordnete vor; durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann diese Zahl überschritten werden. Für die 23. Wahlperiode wurden am 2. März 2025 zunächst 121 Abgeordnete gewählt. Die Sitzverteilung nach der Wahl lautete: SPD 45, CDU 26, Grüne 25, Linke 15 und AfD 10. Carola Veit (SPD) wurde erneut zur Präsidentin gewählt; sie erhielt 102 Ja-Stimmen bei 18 Gegenstimmen. Ihre Stellvertreter sind André Trepoll (CDU), Mareike Engels (Grüne) und Deniz Çelik (Linke).
Die einleitende Sitzordnung des Artikels nennt für die aktuelle Zusammensetzung allerdings abweichend 70 Sitze für die Regierung und 51 für die Opposition; dort werden unter anderem neun AfD-Sitze sowie fraktionslose Sitze aufgeführt. Die Angaben zur aktuellen Sitzverteilung sind im Artikel daher nicht vollständig einheitlich.
Von der Bürgervertretung zum Parlament
Im Mittelalter bezeichnete Bürgerschaft zunächst die Gesamtheit der männlichen Einwohner mit Hamburger Bürgerrecht. Weil sich der Rat zunehmend von den Bürgern abgrenzte, entstanden gewählte Vertreter wie die sogenannten Wittigesten. Im Ersten Rezess von 1410 wurden Rechte der Bürger gegenüber dem Rat erstmals festgeschrieben. In wichtigen Fragen wie Krieg, Verträgen mit auswärtigen Mächten und der Höhe von Steuern sollte die Bürgerschaft mitentscheiden. Daraus entwickelte sich die Erbgesessene Bürgerschaft, deren Mitglieder Grundbesitz in Hamburg besitzen mussten.
Der Lange Rezess von 1529 regelte die Mitwirkung der bürgerlichen Kollegien. Zu ihnen gehörten unter anderem die Oberalten, die die Einhaltung von Vereinbarungen zwischen Rat und Bürgerschaft überwachten, sowie das Collegium der Sechziger. Das Gremium der 144er, ab 1687 der 180er, bereitete Gesetzesvorschläge vor. Die Mitgliedschaft war auf männliche, lutherische Bürger mit Grundbesitz beschränkt. Der Hauptrezess von 1712 legte nach schweren innerstädtischen Konflikten unter anderem die Zusammenarbeit von Rat und Bürgerschaft fest. Seit 1710 besaß außerdem die Commerz-Deputation sieben Sitze in der Bürgerschaft; dieses Wahlrecht endete 1919.
Nach dem Hamburger Brand von 1842 wuchs die Kritik am politischen System. Liberale forderten eine repräsentative Verfassung, während Demokraten eine Volkssouveränität und die Beteiligung aller Schichten verlangten. Die Hamburger Konstituante wurde 1848 gewählt: Wahlberechtigt waren mit wenigen Ausnahmen männliche Staatsangehörige ab 22 Jahren. Hamburg wurde in elf Wahlbezirke eingeteilt, aus denen 188 Abgeordnete hervorgingen. Die Wahlbeteiligung lag bei 50 Prozent der 38.000 Wahlberechtigten. Die Konstituante verabschiedete am 11. Juli 1849 eine Verfassung, wurde aber am 14. Juni 1850 nach der Restauration aufgelöst.
1859 schaffte die Erbgesessene Bürgerschaft sich selbst und die Oberalten ab. Im selben Jahr wurde erstmals eine parlamentarische Bürgerschaft gewählt. Das Wahlrecht blieb jedoch stark beschränkt: Wahlberechtigt waren nur Männer ab 25 Jahren mit Hamburger Bürgerrecht und regelmäßigen Steuerzahlungen. Von 192 Mandaten wurden 84 durch Zensuswahlen, 48 durch Grundeigentümer und 60 durch sogenannte Notabeln bestimmt. Nur etwa fünf Prozent der Bewohner konnten wählen. Die Verfassung von 1860 machte den Senat teilweise von der Bürgerschaft abhängig; erstmals wählte die Bürgerschaft die Senatoren. Das System blieb bis 1918 überwiegend timokratisch, also von den Besitzenden geprägt.
1879 wurde die Zahl der Abgeordneten auf 160 gesenkt und die Hälfte der Mandate durch direkte und geheime Wahl bestimmt. Dennoch besaßen 1879 bei etwa 450.000 Einwohnern nur 22.000 Menschen das Bürgerschaftswahlrecht. In dieser Zeit wurden unter anderem die Torsperre aufgehoben, Zünfte entmachtet, Zivilstandsregister und 1876 die obligatorische Zivilehe eingeführt sowie die Schulen unter staatliche Aufsicht gestellt. 1881 beschloss Hamburg den Beitritt zum Deutschen Zollverein; 1888 wurde dieser mit einem Freihafengebiet und dem Bauprogramm der Speicherstadt vollendet. Die SPD erhielt 1901 ihren ersten Sitz. 1906 wurde das Klassenwahlrecht zur Abwehr der Sozialdemokratie nochmals verschärft.
Demokratisierung, Weimarer Republik und Diktatur
Während der Novemberrevolution 1918 übernahmen Arbeiter- und Soldatenräte die politische Macht. Die Bürgerschaft wurde am 12. November offiziell beseitigt, am 18. November aber als kommunale Verwaltungsinstanz wieder eingesetzt. Eine politische Entscheidungsbefugnis besaß sie zunächst nicht. Nach kontroversen Debatten kam es 1919 zu allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. Erstmals hatten Frauen das aktive und passive Wahlrecht.
Bei der Wahl am 16. März 1919 lag die Wahlbeteiligung bei 80,55 Prozent. Die SPD erhielt 50,46 Prozent und 82 Sitze, die DDP 20,47 Prozent und 33 Sitze, die DVP 8,60 Prozent und 13 Sitze sowie die USPD 8,07 Prozent und 13 Sitze. In der 185 Abgeordnete umfassenden Bürgerschaft saßen 17 Frauen. Die Bürgerschaft sollte eine demokratische Verfassung ausarbeiten. Seit 1919 wählte sie außerdem allein die Senatoren und kontrollierte den Senat unmittelbar.
Die Wahl von 1927 wurde wegen einer verfassungswidrigen Hürde für kleine Parteien wiederholt. Von 1919 bis 1933 hatten insgesamt 536 Politiker ein Bürgerschaftsmandat, darunter nur 44 Frauen. Der Kapp-Putsch von 1920 wurde in Hamburg durch die Unterstützung der demokratischen Kräfte und einen Generalstreik bereits am 15. März beendet. Der Hamburger Aufstand der KPD vom 23. bis 24. Oktober 1923 scheiterte ebenfalls; es gab über 100 Tote und eine weitere Verschärfung des Konflikts zwischen SPD und KPD.
In der relativen Stabilisierung von 1924 bis 1929 beschäftigte sich die Bürgerschaft besonders mit Wohnungsbau, Bildung und Sozialpolitik. Zwischen 1923 und 1931 entstanden über 60.000 Neubauwohnungen. Volksschulen wurden erweitert oder neu gebaut, Klassen verkleinert und die Ausbildung der Volksschullehrer verbessert. Außerdem entstand ein stärker auf Resozialisierung ausgerichteter Strafvollzug.
Die demokratische Mehrheit zerfiel jedoch. Die NSDAP stieg von drei Sitzen 1928 auf 43 Sitze 1931 und 51 Sitze 1932. Am 31. März 1933 wurde die Bürgerschaft durch das Gleichschaltungsgesetz nach dem Ergebnis der Reichstagswahl neu gebildet; die Sitze der KPD wurden gestrichen. Politische Diskussionen fanden kaum noch statt. Nach dem Verbot von KPD und SPD wurden auch die übrigen Parteien zur Auflösung gedrängt. Die Bürgerschaft tagte nach dem 28. Juni 1933 nicht mehr und wurde am 14. Oktober 1933 durch Reichsstatthalter Karl Kaufmann aufgelöst. Während der NS-Zeit wurden zahlreiche ehemalige Abgeordnete verfolgt; 18 sozialdemokratische und kommunistische Abgeordnete wurden ermordet.
Neubeginn und politische Entwicklung seit 1945
Unter britischer Besatzung wurde im Februar 1946 zunächst eine ernannte Bürgerschaft mit 81 Abgeordneten eingesetzt. Ihre wichtigste Aufgabe war die Ausarbeitung einer neuen Verfassung, die am 15. Mai 1946 verabschiedet wurde. Außerdem befasste sie sich mit Lebensmittelversorgung, Trümmerräumung und dem Wiederaufbau. Ihre Arbeit endete am 8. Oktober 1946.
Die erste frei gewählte Nachkriegsbürgerschaft trat am 30. Oktober 1946 zusammen. Sie umfasste 110 Abgeordnete. Wegen des britischen Mehrheitswahlrechts erhielt die SPD mit 43 Prozent der Stimmen 83 Sitze. Trotzdem bildete sie eine Koalition mit FDP und KPD. 1949 wurden die Wahlperiode auf vier Jahre und die Zahl der Mandate auf 120 erhöht. Das Wahlsystem kombinierte 72 Mehrheits- und 48 Verhältniswahlmandate. 1952 beschloss die Bürgerschaft die bis heute geltende Verfassung; ihre Präambel verbindet politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie. 1953 gewann der Hamburg-Block aus CDU, FDP und DP 62 Sitze. Seit 1957 gilt ein reines Verhältniswahlrecht.
Von 1957 bis 1966 gewann die SPD stetig hinzu und erreichte 1966 mit 59 Prozent ihr bis heute bestes Ergebnis. 1974 verlor sie stark und war erstmals auf die FDP angewiesen; 1978 saßen vorübergehend nur SPD und CDU in der Bürgerschaft. 1982 und 1986 führten unklare Mehrheitsverhältnisse zu Neuwahlen, den sogenannten Hamburger Verhältnissen. 1987 bildeten SPD und FDP eine Koalition. 1991 wurde die Zahl der Abgeordneten auf 121 erhöht, um Pattsituationen zu vermeiden. Nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung kam es 1993 zu einer Neuwahl. 1997 bildeten SPD und GAL erstmals eine rot-grüne Koalition. Gleichzeitig wurde das bisher ehrenamtliche Mandat in eine nebenamtliche Teilzeitbeschäftigung umgewandelt.
2001 bildete die CDU mit der Partei Rechtsstaatlicher Offensive und der FDP eine Koalition. Nach deren Bruch gewann die CDU 2004 mit 47,2 Prozent und 63 Sitzen erstmals die absolute Mehrheit. 2004 wurde durch Volksentscheid ein neues Wahlrecht beschlossen; wichtige Teile wurden 2006 wieder abgeschafft und 2007 teilweise vom Verfassungsgericht bestätigt.
2008 entstand die erste schwarz-grüne Koalition auf Landesebene. Das neue Wahlrecht teilte Hamburg in 17 Wahlkreise; zusätzlich zur Landeslistenstimme konnten fünf Stimmen auf Kandidaten verteilt werden. Die Linke zog erstmals in die Bürgerschaft ein. 2011 gewann die SPD mit Olaf Scholz die absolute Sitzmehrheit. 2013 wurde beschlossen, die Wahlperiode ab der nächsten Wahl auf fünf Jahre zu verlängern und das aktive Wahlrecht für 16- und 17-Jährige zu öffnen.
2015 verlor die SPD ihre absolute Mehrheit und bildete mit den Grünen einen rot-grünen Senat. Die AfD zog mit 6,1 Prozent erstmals ein; insgesamt waren sechs Parteien vertreten. 2020 hatte die Bürgerschaft 123 Abgeordnete. Die FDP war nur mit einem Wahlkreismandat vertreten; dieses wechselte 2024 zur CDU-Fraktion. SPD und Grüne regierten erneut. Wegen der Mehrheitsverhältnisse wurden Minderheitenrechte angepasst: Untersuchungsausschüsse und bestimmte weitere Rechte konnten bereits von einem Fünftel statt einem Viertel der Mitglieder verlangt werden. 2023 nahm die Bürgerschaft den Einsatz gegen Rassismus, Antisemitismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit als Staatsziel in die Verfassungspräambel auf.
Arbeitsweise, Rechte und Verwaltung
Das Plenum ist die Vollversammlung aller Abgeordneten und das höchste Beschlussorgan. Es beschließt Gesetze und den Haushalt, wählt den Ersten Bürgermeister, bestätigt den von ihm vorgeschlagenen Senat und kontrolliert die Landesregierung.
Die Präsidentin oder der Präsident wird nach jeder Wahl von der Bürgerschaft gewählt und repräsentiert das Parlament nach außen. Traditionell besitzt die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht. Die Präsidentin oder der Präsident leitet mit Unterstützung des Präsidiums die Sitzungen, besitzt das Hausrecht und achtet auf Geschäftsordnung und Würde des Hauses. Der Ältestenrat unterstützt Präsidium und Präsident, berät über Tagesordnung, Sitzungsablauf und Arbeitsprogramm und fördert eine Verständigung zwischen den Fraktionen.
Ständige Fachausschüsse bereiten Beschlüsse des Plenums vor. Sie können Sachverständige oder Bürger anhören, Unterausschüsse einsetzen und müssen schriftlich mit einer Beschlussempfehlung berichten. In der 22. Wahlperiode gab es 20 ständige Ausschüsse. Nichtständige Ausschüsse sind insbesondere Untersuchungsausschüsse und Sonderausschüsse. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden; in der 22. Wahlperiode wurde diese Schwelle für bestimmte Minderheitenrechte auf ein Fünftel gesenkt. Eine Enquete-Kommission wird auf Antrag eines Fünftels eingerichtet und arbeitet zusätzlich mit Sachverständigen, die nicht der Bürgerschaft angehören. Ein Beispiel für einen Sonderausschuss war der Ausschuss zur Bewältigung der Corona-Krise.
Fraktionen sind selbstständige, rechtsfähige Einrichtungen, in denen sich Abgeordnete zur dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Interessen zusammenschließen. Sie wirken an der Parlamentsarbeit und politischen Willensbildung mit. Das freie Mandat bedeutet nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Hamburgischen Verfassung, dass Abgeordnete weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden sind. Nach Artikel 39 müssen sie ihr Mandat ruhen lassen, sobald sie Mitglied des Senats werden.
Die eigene Parlamentsverwaltung heißt Bürgerschaftskanzlei. Ihre oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin beziehungsweise der Präsident, nicht der Senat. Die Kanzlei hat ungefähr 120 Mitarbeiter und organisiert unter anderem Plenar- und Ausschusssitzungen. Das Haus der Bürgerschaft am Alten Wall 38 wurde am 1. April 2026 offiziell übergeben. Das achtstöckige Gebäude verfügt über knapp 10.000 Quadratmeter Geschossfläche und soll die rund 270 Mitarbeiter der Fraktionen und der Parlamentsverwaltung aufnehmen.