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Kurköln

Das Kurfürstentum existierte ab der Mitte des 10. Jahrhunderts bis zum Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 und gehörte ab 1512 zum Kurrheinischen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundzüge und Territorium
  2. 2. Aufstieg und territoriale Entwicklung
  3. 3. Religion, Außenpolitik und Reformen
  4. 4. Herrschaft und zentrale Institutionen
  5. 5. Landstände und Verwaltung
  6. 6. Auflösung und Nachwirkung

Grundzüge und Territorium

Kurköln, auch Erzstift oder Kurfürstentum Köln genannt, war eines der ursprünglich sieben Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Reiches. Es entstand im 10. Jahrhundert und bestand bis 1803. Als Kurfürstentum durfte es an der Wahl des römisch-deutschen Königs mitwirken. Es war zugleich ein Wahlfürstentum und ein Ständestaat: An der Spitze stand der gewählte Kölner Erzbischof als weltlicher Fürst, während Landstände wie Domkapitel, Adel und Städte seine Macht begrenzten.

Der Kurstaat war der weltliche Herrschaftsbereich des Erzbischofs und darf nicht mit dem größeren Erzbistum Köln verwechselt werden. Zum Erzbistum gehörten auch Gebiete und Suffraganbistümer, die nur seiner geistlichen Leitung unterstanden. Ebenso gehörte die Stadt Köln seit der Schlacht von Worringen 1288 nicht mehr zum Kurstaat; 1475 wurde sie offiziell Freie Reichsstadt.

Das rheinische Kerngebiet lag hauptsächlich links des Rheins zwischen Andernach und Rheinberg. Hinzu kamen als räumlich getrennte Gebiete das Vest Recklinghausen und das Herzogtum Westfalen mit seinem Schwerpunkt im Sauerland. Westfalen besaß weitreichende Selbstverwaltungsrechte. Seit 1512 gehörte Kurköln zum Kurrheinischen Reichskreis. Köln war zunächst Residenz; Bonn wurde 1597 offiziell Haupt- und Residenzstadt. Weitere wichtige Verwaltungszentren waren Neuss, Ahrweiler und Andernach.

Aufstieg und territoriale Entwicklung

Schon vor 313 war das römische Köln Bischofssitz; nach der fränkischen Eroberung um 450 wurde es zum Erzbistum erhoben. Die Erzbischöfe erwarben weltlichen Grundbesitz im Rheinland und später in Westfalen. Einen entscheidenden Schritt zur Bildung des Kurstaats vollzog Otto der Große 953: Er übertrug seinem Bruder Brun die Stadt und das Erzbistum Köln zusammen mit dem Herzogtum Lothringen. Ein ungefähr 25 Kilometer tiefer Streifen am linken Rheinufer zwischen Rolandseck und Rheinberg blieb Bruns Nachfolgern als weltlicher Herrschaftsraum.

Im Hochmittelalter bauten die Erzbischöfe ihre Landesherrschaft aus. Unter Anno II. entstanden wesentliche Grundlagen des späteren Kurstaats. Erwerbungen umfassten unter anderem 1067 das Reichsgut um Andernach, später Deutz, Godesberg, Altenwied mit Linz am Rhein und die Grafschaft Liedberg sowie 1075 Aspel und Rees. 1151 erhielten die Erzbischöfe endgültig die ripuarische Herzogswürde. 1180 verlieh Kaiser Friedrich I. Barbarossa dem Erzbischof mit der Gelnhäuser Urkunde das Herzogtum Westfalen und Engern; um 1230 kam das Vest Recklinghausen hinzu. Ein geschlossenes Territorium aus den rheinischen und westfälischen Gebieten entstand jedoch nie.

Unter Konrad von Hochstaden erreichte Kurköln seine größte Machtfülle. Städte, Burgen und Rheinzölle waren wichtige Mittel zur Durchsetzung der Landesherrschaft. Die Niederlage Erzbischof Siegfrieds von Westerburg in der Schlacht von Worringen 1288 beendete jedoch die Herrschaft über Köln und schwächte die erzbischöfliche Stellung.

Im Spätmittelalter wurde das Gebiet weiter geordnet. 1314 erwarb Kurköln die Grafschaft Hülchrath; im 14. Jahrhundert kamen das Land Linn und Uerdingen hinzu. 1368 wurde die Grafschaft Arnsberg zum territorialen Kern des Herzogtums Westfalen. Zwischen 1332 und 1349 wurde die Ämterverfassung systematisch eingeführt. In der Soester Fehde von 1444 bis 1449 verlor Kurköln Soest und Xanten. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts war die territoriale Entwicklung im Wesentlichen abgeschlossen: Der Staat bestand aus einem etwa 100 Kilometer langen und 25 Kilometer breiten rheinischen Streifen, dem Herzogtum Westfalen und dem Vest Recklinghausen.

Religion, Außenpolitik und Reformen

Die hohe Verschuldung unter Dietrich II. von Moers führte 1463 zu den Erblandesvereinigungen. Diese Grundgesetze verpflichteten jeden neuen Erzbischof, Domkapitel und Landstände an wichtigen Entscheidungen wie Kriegserklärungen und Steuerbewilligungen zu beteiligen. Als Ruprecht von der Pfalz dagegen verstieß, beriefen sich die Stände auf ihr Widerstandsrecht. Daraus entstand die Kölner Stiftsfehde mit der langen Belagerung von Neuss; nach seiner Gefangennahme gab Ruprecht sein Amt auf.

In den 1540er Jahren versuchte Hermann V. von Wied, die Reformation einzuführen. Er erhielt Unterstützung von Teilen der Städte, Ritterschaft und Grafen, stieß aber besonders beim Domkapitel und bei der Universität Köln auf Widerstand. Nach der Niederlage der protestantischen Fürsten im Schmalkaldischen Krieg scheiterte das Vorhaben. Unter Gebhard I. von Waldburg folgte in den 1580er Jahren ein zweiter Versuch, das Erzstift in ein weltliches protestantisches Fürstentum umzuwandeln. Das Domkapitel wählte Ernst von Bayern zum Gegenkandidaten; Gebhard wurde im Kölnischen Krieg besiegt. Danach setzte eine entschiedene Gegenreformation ein.

Von 1583 bis 1761 regierten Erzbischöfe aus dem bayerischen Zweig der Wittelsbacher. Ferdinand von Bayern förderte Jesuiten, Kapuziner und andere Orden. Köln war seit 1584 Sitz einer päpstlichen Nuntiatur. Zwischen 1626 und 1631 bildete Kurköln ein Zentrum der Hexenverfolgung. Im Dreißigjährigen Krieg wurde das Land 1632 von schwedischen Truppen unter General Baudissin teilweise besetzt und geplündert.

Im 17. und 18. Jahrhundert wechselte Kurköln mehrfach seine Bündnisse und orientierte sich zeitweise an Frankreich. Maximilian Heinrich von Bayern verbündete sich 1671 mit Ludwig XIV.; Joseph Clemens von Bayern tat dies 1701 im Spanischen Erbfolgekrieg und musste nach seiner Ächtung ins französische Exil. Die kostspielige Hofhaltung und die Kriege belasteten das wirtschaftlich wenig entwickelte Land. Maximilian Friedrich von Königsegg-Rothenfels leitete eine Sparpolitik ein und gründete 1777 die Akademie Bonn, die 1784 Universität wurde. Maximilian Franz von Österreich führte im Sinne der katholischen Aufklärung Reformen durch, besonders bei Universität, Schulbildung und Lehrerausbildung.

Herrschaft und zentrale Institutionen

Der Kölner Erzbischof besaß seit 1028 das Recht zur Königskrönung und war seit 1031 Erzkanzler für Reichsitalien. Gemeinsam mit den Erzbischöfen von Mainz und Trier sowie dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Markgrafen von Brandenburg, dem Herzog von Sachsen und dem König von Böhmen bildete er das ursprünglich siebenköpfige Kurfürstenkollegium. Seit dem 13. Jahrhundert hatte dieses das alleinige Recht, den römisch-deutschen König zu wählen.

Das Domkapitel wählte den Erzbischof. Für die geistlichen Rechte brauchte dieser die Bestätigung des Papstes, für die weltlichen Regalien die Belehnung durch den Kaiser. Die Goldene Bulle von 1356 sicherte den Kurfürsten besondere Rechte. Innerhalb Kurkölns beschränkten jedoch Domkapitel und Landstände seine Macht. Für die Einberufung eines Landtags benötigte er die Zustimmung des Domkapitels; außerdem musste er bei der Wahl dessen Vorrechte in einer Wahlkapitulation bestätigen und die Erblandesvereinigungen beschwören.

Das Domkapitel war der Erste Stand und das höchste Leitungsgremium unter dem Erzbischof. Bis zum Ende des Mittelalters hatte es 72 Mitglieder, aber nur 24 wahlberechtigte Kapitulare. Später bestand es aus 24 wahlberechtigten Kanonikern und 24 Domizellaren. Die wahlberechtigten Mitglieder gliederten sich in 16 Domgrafen und 8 Priesterherren. Die Domgrafen mussten 16 regierende adlige Vorfahren väterlicher- und mütterlicherseits nachweisen. Die Priesterherren benötigten neben der Priesterweihe einen akademischen Grad in Theologie oder Jurisprudenz und bildeten wegen ihrer häufigen Anwesenheit in Köln das politische Willenszentrum.

Da sich viele Erzbischöfe wenig selbst um die Regierung kümmerten, wurde im 17. Jahrhundert das Amt des Premierministers oder Ersten Ministers geschaffen. Er war häufig der tatsächliche Regent. Die Verwaltung erfolgte außerdem durch mehrere Ratskollegien mit teilweise überlappenden Zuständigkeiten: Geheimer Rat, Geistlicher Rat, Hofrat, Hofkammer-Rat und Kriegsrat. Der Geheime Rat entwickelte sich zum zentralen, unmittelbar dem Kurfürsten verantwortlichen Regierungsgremium.

Landstände und Verwaltung

Das Erzstift, das Herzogtum Westfalen und das Vest Recklinghausen besaßen voneinander unabhängige Landtage. Der wichtigste war der Landtag des Erzstifts, der gewöhnlich in Bonn tagte und vor allem Steuern bewilligte. Im Erzstift bestanden vier Landstände: das Domkapitel, der Grafenstand, die adeligen Inhaber von Rittersitzen und die Städte. Der vierte Stand umfasste, abgesehen von Deutz und Alpen, alle 18 Städte des Erzstifts. Andernach leitete die Städte des Oberstifts, Neuss diejenigen des Niederstifts.

Der Landtag sollte grundsätzlich jährlich stattfinden. Zunächst behandelte er Gravamina, also Beschwerden über Verletzungen ständischer Rechte durch kurfürstliche Behörden. Erst nach Reaktionen des Kurfürsten wurde über Geldbewilligungen beraten. Die Meinungsbildung verlief von den Städten über Ritter und Grafen bis zum Domkapitel. Ziel war eine gemeinsame Haltung aller Stände, doch das umständliche Verfahren stärkte besonders die höheren Stände. Vor allem im Herzogtum Westfalen blieb der Einfluss des Landtags bis zum Ende des Alten Reiches erheblich.

Die örtliche Verwaltung beruhte auf Ämtern, also fest umschriebenen Bezirken, in denen der Erzbischof die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit besaß. Der Amtmann sorgte für militärischen Schutz, Rechtsfrieden, Sicherheit und Ordnung. Richter, Schultheißen und Vögte übernahmen später getrennt die Rechtsprechung. Der Kellner verwaltete die landesherrlichen Einnahmen. Die Ämter waren sehr unterschiedlich groß; bedeutende Bezirke wie Bonn, Altenwied und Kempen-Oedt besaßen einen vollständigen Beamtenstab.

Unterherrschaften waren eigenständige Lehnsgebilde, in denen meist ein Adliger die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Der Erzbischof konnte dort keine regulären landesherrlichen Steuern verlangen und hatte nur eine lockere Schutzfunktion. Daneben bestanden 227 Herrlichkeiten, also Rittersitze mit zugehörigem Besitz, deren Inhaber meist die Niedere Gerichtsbarkeit besaßen und von Steuern sowie Dienstpflichten befreit waren. Die Städte verfügten aufgrund ihrer Privilegien über weitgehende Selbstverwaltung. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts unterhielt Kurköln außerdem bis zu seiner Auflösung ein stehendes Heer.

Auflösung und Nachwirkung

Während des Ersten Koalitionskriegs floh die kurkölnische Regierung im Dezember 1792 sowie erneut im September und Oktober 1794 vor französischen Truppen ins Vest Recklinghausen. Im Frieden von Lunéville wurden 1801 alle linksrheinischen Gebiete an Frankreich abgetreten. Die rechtsrheinischen Gebiete wurden durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 säkularisiert, also der kirchlichen Herrschaft entzogen und auf weltliche Staaten verteilt. Das Herzogtum Westfalen war bereits 1802 von Hessen-Darmstadt besetzt worden. Das Vest Recklinghausen kam 1803 an das Herzogtum Arenberg-Meppen und 1811 an das Großherzogtum Berg. Weitere Gebiete fielen an Wied-Runkel und 1806 an das Herzogtum Nassau. Damit endete Kurköln drei Jahre vor dem Heiligen Römischen Reich.

Der Wiener Kongress sprach 1815 das gesamte ehemalige Territorium dem Königreich Preußen zu. Die linksrheinischen Gebiete kamen schließlich 1822 zur Rheinprovinz; das frühere Herzogtum Westfalen und das Vest Recklinghausen wurden Teil der Provinz Westfalen. Seit 1946 liegen die Gebiete des ehemaligen Kurstaats in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Das Wappen von Erzbistum und Kurstaat zeigte in Silber ein schwarzes, häufig geständertes Balkenkreuz. Dieses kurkölnische Kreuz erscheint bis heute in vielen Kreis- und Gemeindewappen in den früheren kurkölnischen Gebieten einschließlich Westfalens und des Vestes Recklinghausen.

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