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Freie und Reichsstädte
Als Freie Städte und Reichsstädte wurden seit dem 15. Jahrhundert jene weitgehend autonomen Stadtgemeinden des Heiligen Römischen Reiches bezeichnet, …
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Begriff und rechtlicher Kern
Freie Städte und Reichsstädte waren seit dem 15. Jahrhundert weitgehend autonome Stadtgemeinden des Heiligen Römischen Reiches, die im Städtekollegium des Reichstags vertreten waren. Reichsstädte unterstanden keinem Reichsfürsten, sondern unmittelbar dem römisch-deutschen König beziehungsweise Kaiser. Dieser Status heißt Reichsunmittelbarkeit. Freie Städte hatten dagegen formal weiterhin einen Bischof als Landesherrn, verfügten aber über so weitreichende Selbstverwaltungsrechte und Privilegien, dass sie den Reichsstädten praktisch gleichgestellt waren. Die verbreitete Bezeichnung „freie Reichsstadt“ war deshalb meist ungenau; nur wenige Städte waren gleichzeitig freie Stadt und Reichsstadt.
Reichsunmittelbare Städte waren im Inneren weitgehend selbstständig. Sie besaßen im Allgemeinen eigene Gesetze sowie eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Die Hochgerichtsbarkeit, also das Recht, auch schwere Strafsachen zu richten, stellte sie den Fürsten gleich und unterschied sie von Städten, die einem Landesherrn unterstanden. Bürgermeister und Stadträte regelten die städtischen Angelegenheiten grundsätzlich selbst; ihre Beschlüsse mussten nicht von außen bestätigt werden. Viele Städte unterhielten Befestigungen und eigene Truppen.
Als Reichsstände hatten Reichsstädte zugleich Pflichten gegenüber dem Kaiser: Sie führten ihre Steuern direkt an ihn ab und mussten auf Verlangen Heerfolge leisten. Freie Städte waren davon grundsätzlich ausgenommen, außer bei Kreuzzügen, und mussten keine Steuern an den Kaiser zahlen.
Entstehung und politische Entwicklung
Reichsstädte lagen auf Reichs- oder Königsgut und wurden deshalb zunächst als königliche Städte bezeichnet. Sie hatten von Anfang an nur den König oder Kaiser als Herrn. Freie Städte waren ursprünglich vor allem Bischofsstädte. Viele konnten sich im 13. und 14. Jahrhundert vom bischöflichen Regiment lösen; bei manchen blieb der Bischof jedoch weiterhin formal Stadtoberhaupt.
Reichsstadtstatus entstand häufig, wenn das Geschlecht eines Landesherrn ausstarb oder an Macht verlor und das betreffende Gebiet an das Reich zurückfiel. Zürich wurde beispielsweise 1218 nach dem Erlöschen der Hauptlinie der Zähringer Reichsstadt. Schaffhausen erhob König Sigismund nach der Ächtung Friedrichs IV. von Österreich zur Reichsstadt, um dessen Machtbasis zu schwächen. Viele Städte gingen außerdem auf staufische Gründungen oder älteren Königs- und Kaiserbesitz zurück. Deshalb war ihre Zahl im südwestlichen Deutschland, im Elsass und in der heutigen Schweiz besonders groß. Dazu gehörten unter anderem Memmingen, Kaufbeuren, Ravensburg, Wangen im Allgäu, Rothenburg ob der Tauber, Schwäbisch Hall, Mülhausen, Colmar und Hagenau.
Nach dem Interregnum von 1273 entwickelten die Städte ihren verfassungsmäßigen Status weiter und erhielten Sitz und Stimme auf Reichstagen. Seit 1489 bildeten die freien und Reichsstädtischen Vertreter das Reichsstädtekollegium. Der Städtetag wurde im 15. und 16. Jahrhundert zu einer wichtigen gemeinsamen Institution.
Städtische Freiheiten konnten durch Kampf oder durch finanzielle Leistungen erworben werden, etwa durch den Kauf von Münzrecht oder Hochgerichtsbarkeit. Geistliche Stadtherren hatten oft weniger Möglichkeiten, diese Rechte zurückzugewinnen, weil ihre Ämter durch Wahl vergeben wurden und nicht vererbt werden konnten. Weltliche Landesherren konnten ihre Herrschaft über Städte dagegen seit dem Spätmittelalter häufiger wieder durchsetzen.
Ausdehnung, Verpfändung und Anpassung
Einige große Reichsstädte erweiterten ihr Gebiet weit über die Stadtgrenzen hinaus. Nürnberg erreichte mit rund 1.200 km² die größte territoriale Ausdehnung einer deutschen Reichsstadt. Die Stadt und Republik Bern bildete mit rund 9.500 km² den größten der im Artikel genannten Stadtstaaten. Besonders im Südwesten Deutschlands konnten Reichsstädte größere Territorien aufbauen, weil dort keine großen Fürstentümer bestanden.
Viele Städte wurden jedoch von der Königsherrschaft an benachbarte Landesherren verpfändet. Beispiele sind Nimwegen 1247 an Geldern, Duisburg 1290 an Kleve und Eger an die Könige von Böhmen. Wenn der König die Pfandsumme nicht auslösen konnte, drohte der Verlust der Reichsunmittelbarkeit. Dabei musste unterschieden werden, ob der Reichsstadtstatus trotz der Pfandschaft erhalten blieb oder ob der Pfandnehmer die Stadt mediatisierte, also in sein eigenes Territorium eingliederte. Einige Städte brachten die Pfandsumme selbst auf. Gegen militärische Bedrohungen durch mächtige Nachbarn entstand unter anderem der Süddeutsche Städtebund, der schwäbische Städte vor einer Unterwerfung durch Württemberg schützen sollte.
Seit der Verwaltungsreform unter Kaiser Karl V. wurde in vielen Städten der sogenannte Hasenrat eingeführt. Dieses Gremium wurde von Adel und Patriziern gebildet und machte die Ständeversammlung zunehmend unwirksam.
Der Westfälische Frieden von 1648 stärkte unter anderem das Bündnis- und Gesandtenrecht der Reichsstände. Dadurch konnten auch Bürgermeister, Syndiken und Ratsherren im 17. und 18. Jahrhundert außenpolitisch tätig werden. Reichsstädte waren keine modernen Republiken und in der Regel auch nicht mit vormodernen Republiken wie Venedig oder den Vereinigten Niederlanden gleichzusetzen. Viele strebten vielmehr danach, als Teil der adligen Reichsgesellschaft anerkannt zu werden. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts behielten sie ihre kulturelle, soziale und politische Bedeutung; wichtige Schauplätze waren unter anderem Buchdruck, Reformation und Friedenskongresse.
Ende des Reichsstadtstatus
Mit dem Westfälischen Frieden gerieten die zehn elsässischen Reichsstädte der Dekapolis unter französische Oberherrschaft. Frankreich setzte diese Herrschaft in den folgenden Jahrzehnten durch und besetzte 1681 Straßburg als letzte Reichsstadt im Elsass. 1718 wurde das Gebiet um Zell am Harmersbach als freies Reichstal Harmersbach von der Stadt unabhängig.
Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 beendete die Reichsunmittelbarkeit der meisten verbliebenen Reichsstädte: 45 der 51 noch bestehenden Reichsstädte wurden mediatisiert und benachbarten Fürstentümern eingegliedert. Augsburg, Nürnberg, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck behielten zunächst ihre Stellung mit verminderten Rechten. Augsburg und Nürnberg fielen 1805/1806 an Bayern. Bremen, Hamburg, Frankfurt am Main und Lübeck blieben zunächst übrig; mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 endete jedoch auch für sie der rechtliche Reichsstadtstatus.
Freie Städte nach 1806
Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck konnten über den Wiener Kongress von 1815 hinaus Teile ihrer alten Sonderrechte bewahren und blieben im Deutschen Bund freie Städte mit weitgehender Autonomie. Frankfurt verlor seine Unabhängigkeit 1866 durch die Annexion an Preußen. Lübeck wurde 1937 durch das Groß-Hamburg-Gesetz in Preußen eingegliedert. Bremen und Hamburg bewahrten ihre aus der reichsstädtischen Tradition hervorgegangene Stellung als eigenständige Stadtstaaten bis heute.
Andere heutige Länder haben einen anderen Ursprung: Berlin wurde erst durch die Auflösung Preußens und die Zoneneinteilung nach dem Zweiten Weltkrieg ein eigenes Land. Wien ist seit 1920/22 ein eigenständiges Bundesland der Republik Österreich.
Die Schweizer Reichsstädte waren bereits 1648 rechtlich aus dem Reich ausgeschieden. Durch die Mediationsakte von 1803 gingen sie in souveränen Kantonen auf. Auf ehemalige Reichsstädte gehen die Kantone Basel, Bern, Freiburg, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, Zug und Zürich zurück. St. Gallen wurde zusammen mit weiteren Gebieten zum Kanton St. Gallen vereinigt; die früheren Städte wurden politische Gemeinden der neuen Kantone. Danzig wurde ebenfalls als freie Stadt bezeichnet, als es von 1920 bis 1939 nach der Abtrennung vom Deutschen Reich unter der Hoheit des Völkerbunds stand.
Städte, Kriterien und Heraldik
Eine vollständige Liste freier und Reichsstädte ist schwierig, weil die Reichsverfassung auf Gewohnheitsrechten und Einzelprivilegien beruhte und sich Status und Zahl der Städte mehrfach änderten. Für die Zeit um das Ende des 15. Jahrhunderts galten grundsätzlich mehrere Merkmale: politische Selbstständigkeit, Reichsunmittelbarkeit, Reichsstandschaft mit Teilnahme an Hof- und Reichstagen beziehungsweise an den Städtetagen sowie die Verpflichtung zu bestimmten Leistungen für König, Kaiser und Reich. Vorher waren königliche Freiheitsbriefe oder eine tatsächlich gesicherte Reichsunmittelbarkeit wichtige Hinweise. Reichsmatrikeln sind dagegen allein nicht zuverlässig. Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 nennt unter „Frei- und reichsstett“ 85 Städte, enthielt aber auch Städte, die nie oder nicht mehr sicher Reichsstädte waren, während beispielsweise Buchau und das erst später endgültig bestätigte Bremen fehlten.
Zu den bekannten Reichsstädten gehörten Aachen, Augsburg, Dortmund, Frankfurt am Main, Goslar, Hamburg, Heilbronn, Köln, Lübeck, Mühlhausen, Nürnberg, Regensburg, Rothenburg ob der Tauber, Schwäbisch Hall, Ulm und Worms. Viele süddeutsche Städte wurden 1803 an Bayern, Württemberg oder Baden mediatisiert. Elsässische Städte wie Colmar, Hagenau, Kaisersberg, Schlettstadt, Straßburg und Weißenburg kamen schrittweise an Frankreich. Schweizer Städte wie Basel, Bern, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, Zug und Zürich schieden 1648 aus dem Reich aus. Einige Städte besaßen den Status nur vorübergehend, etwa Altenburg, Eger, Chemnitz, Germersheim, Mosbach, Neckargemünd, Oberwesel, Villingen, Wien und Zwickau.
Auch die Einordnung einzelner Städte konnte umstritten sein. Konstanz etwa zahlte seine Steuern nachweislich zur Hälfte an den Kaiser und zur Hälfte an den Bischof und lässt sich daher möglicherweise nicht dem reinen Typus einer freien Stadt zuordnen. Bremen wurde erst 1646 endgültig als reichsunmittelbar bestätigt; Essen verlor die Anerkennung seiner Reichsunmittelbarkeit 1670 in einem Urteil des Reichskammergerichts.
In der Heraldik, also der Lehre von Wappen, verwiesen viele Reichsstädte auf ihre unmittelbare Beziehung zum Kaiser, indem sie den Adler in ihr Stadtwappen aufnahmen. Aachen übernahm den Adler direkt, Frankfurt verwendete ihn in veränderten Farben und Nürnberg als Bestandteil des Wappens. In Frankfurt zeigten am Eschenheimer Turm der kaiserliche Doppeladler stadteinwärts und der einköpfige Frankfurter Adler stadtauswärts diese symbolische Beziehung. Auch einige ehemalige Bischofsstädte führten nach ihrer Loslösung oder Anerkennung als reichsunmittelbare Städte einen Adler im Wappen.