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Kulanz
Unter Kulanz (lateinisch ex gratia, „aus Gnade“) versteht man das freiwillige Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern im Geschäftsverkehr, ohne dass hierzu …
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Begriff und rechtliche Einordnung
Kulanz ist das freiwillige Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern im Geschäftsverkehr, ohne dass dazu eine besondere Rechtspflicht besteht. Sie ist kein Rechtsbegriff und gehört nicht zu den gesetzlichen Vertragspflichten. Wer eine Kulanzleistung erhält, hatte darauf grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Der andere Vertragspartner leistet freiwillig mehr, als er aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags leisten müsste.
Kulanz beim Kaufvertrag
Bei einem Kaufvertrag muss der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 BGB dem Käufer die Sache übergeben, ihm das Eigentum daran verschaffen und die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitstellen. Der Käufer muss nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die gekaufte Sache abnehmen.
Eine zusätzliche Leistung außerhalb dieser Pflichten kann nur freiwillig erfolgen. Typische Fälle sind:
- Der Verkäufer tauscht eine mängelfreie Ware beispielsweise gegen dieselbe Ware in einer anderen Farbe um.
- Er nimmt eine mängelfreie Ware zurück, weil der Kunde den Kauf bereut.
- Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen führt ein Unternehmen kostenlos eine Reparatur durch.
- Ein Kreditinstitut akzeptiert die vorzeitige Rückzahlung noch nicht fälliger Bankguthaben oder Kredite.
- Ein Kreditgeber stundet eine fällige Forderung, verschiebt also deren Zahlung, oder ein Gläubiger hält vorübergehend still.
In diesen Fällen kann Kulanz vorliegen, weil die gewünschte Leistung nicht rechtlich geschuldet ist.
Widerruf im Versandhandel
Bei Fernabsatzverträgen, insbesondere im Versandhandel, sind Verbraucher bei einer Rücksendung häufig nicht auf Kulanz angewiesen. Ihnen steht gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt als Ausschlussfrist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Der Widerruf muss vor der Rücksendung eindeutig erklärt werden (§ 355 Abs. 1 BGB), etwa per E-Mail, Fax oder Brief (§ 356 Abs. 1 BGB).
Der Verkäufer muss den Kaufpreis ebenfalls innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen und dabei grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Käufer eingesetzt hat (§ 357 Abs. 3 BGB). Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt nach § 357 Abs. 6 BGB der Verbraucher, wenn der Unternehmer ihn darüber informiert hat. Der Unternehmer kann sich jedoch bereit erklären, diese Kosten zu übernehmen (§ 357 Abs. 6 Satz 2 BGB).
Der Verbraucher muss Wertersatz für einen Wertverlust leisten, wenn er mit der Ware in einer Weise umgegangen ist, die zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war, und wenn der Unternehmer ihn über das Widerrufsrecht unterrichtet hat (§ 357 Abs. 7 BGB).
Ausnahmen vom Widerrufsrecht nennt § 312g Abs. 2 Nr. 1–13 BGB. Keine Rücksendungsmöglichkeit besteht insbesondere bei individuell nach Kundenauftrag angefertigten Waren, schnell verderblichen Waren mit kurzem Verfalldatum, Hygieneartikeln mit nach der Ablieferung entfernter Versiegelung sowie Tonträgern und Software mit entfernter Versiegelung. Da die gesetzliche Aufzählung abschließend ist, können andere Gründe wie Kaufreue oder ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum dennoch zur Retoure berechtigen.
Versicherungen und wirtschaftliche Bedeutung
Im Versicherungswesen bezeichnet eine Kulanzzahlung eine entgegenkommende Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer, besonders bei der Schadenregulierung. Meist besteht der Schadensanspruch grundsätzlich, während nur seine Höhe umstritten ist. Weil dann generell eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht, handelt es sich nicht um Kulanz im engeren Sinne.
Ein Verkäufer handelt nicht schikanös, wenn er eine Kulanzleistung ablehnt, denn er übt dabei kein Recht aus, das dem Käufer Schaden zufügen soll. Kulanz kann jedoch die Kundenbindung fördern. Handelsbetriebe zeigen sich deshalb beim Umtausch häufig entgegenkommend, um Geschäftsbeziehungen zu stabilisieren und Laufkundschaft möglicherweise zu Stammkunden zu machen. Großkunden werden dabei gegenüber Laufkundschaft und Stammkunden gegenüber Laufkunden bevorzugt.
Im Rechnungswesen verursacht Kulanz im Regelfall keine Kosten, solange zurückgenommene Waren weiterhin als neuwertig verkauft werden dürfen und nicht repariert werden müssen.