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Kirchensteuer (Deutschland)

Die Kirchensteuer in Deutschland ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff, Zweck und Bedeutung
  2. 2. Rechtsgrundlagen und Steuerpflicht
  3. 3. Berechnung und besondere Formen
  4. 4. Einzug und beteiligte Gemeinschaften
  5. 5. Historische Entwicklung
  6. 6. Kritik und Reformdebatten

Begriff, Zweck und Bedeutung

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erheben, um ihre Ausgaben zu finanzieren. Voraussetzung ist, dass die Gemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Verfassungsrechtliche Grundlage sind Art. 140 des Grundgesetzes (GG) und Art. 137 der Weimarer Verfassung (WRV) von 1919. Die Kirchensteuer zählt zu den „Res mixtae“, also zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Religions- beziehungsweise Weltanschauungsgemeinschaften.

Die wichtigste Form ist die Annexsteuer: Ihre Höhe knüpft an die Einkommensteuer beziehungsweise Lohnsteuer an. Weitere mögliche Bemessungsgrundlagen wären die Vermögensteuer und der Solidaritätszuschlag; darauf haben die Kirchen bisher verzichtet. Daneben gibt es das Kirchgeld sowie regional eine Kirchensteuer vom Grundbesitz.

Die Kirchensteuer bildet einen großen Teil der kirchlichen Einnahmen. Je nach kirchlicher Einheit beträgt ihr Anteil am Haushalt etwa 60 bis 85 %. Beim Erzbistum Köln waren es 2011 rund 79 % beziehungsweise 706 Millionen Euro. Im Jahr 2023 nahm die römisch-katholische Kirche etwa 6,51 Milliarden Euro ein, 330 Millionen Euro oder 5 % weniger als im Vorjahr. Die Evangelische Kirche in Deutschland erhielt 5,9 Milliarden Euro, 5,3 % weniger als im Vorjahr. Zuvor waren die Einnahmen trotz sinkender Mitgliederzahlen gestiegen; für die nächsten Jahre wird wieder ein Anstieg erwartet. Zusätzliche Staatsleistungen und zweckgebundene staatliche Zahlungen beliefen sich 2012 auf insgesamt 460 Millionen Euro.

Rechtsgrundlagen und Steuerpflicht

Für die Erhebung sind vier Voraussetzungen wesentlich:

  • Die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muss als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein.
  • Ihr zuständiges Leitungsgremium muss einen Steuerbeschluss fassen.
  • Das jeweilige Landesparlament muss dem betreffenden Kirchensteuergesetz zustimmen.
  • Die zu besteuernde natürliche Person muss Mitglied der Gemeinschaft sein.

Bei christlichen Kirchen beginnt die Mitgliedschaft grundsätzlich mit der Taufe. Sie und damit die Steuerpflicht enden durch eine Kirchenaustrittserklärung, die je nach Bundesland beim Amtsgericht oder Standesamt abzugeben ist. Nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts von 2019 kann eine durch Säuglingstaufe entstandene Mitgliedschaft fortbestehen, obwohl beide Eltern bereits im Kleinkindalter des Kindes ausgetreten sind.

Die Kirchensteuer unterliegt grundsätzlich kirchlicher Verwaltung. Die Gemeinschaften können die Verwaltung jedoch den Landesfinanzbehörden übertragen, was regelmäßig geschieht. Seit gesetzlichen Änderungen von 2007, 2008 und 2011 ist auch das Bundeszentralamt für Steuern an den Verfahren für Lohnsteuer und Abgeltungsteuer beteiligt. Jedes Bundesland besitzt eigene, meist weitgehend übereinstimmende Kirchensteuergesetze und Verordnungen.

2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Austritt nur aus der Kirchensteuer, aber nicht zugleich aus der katholischen Kirche als Glaubensgemeinschaft, nicht möglich ist. Nach einem seit September 2012 geltenden Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz sind ausgetretene Katholiken von den Sakramenten ausgeschlossen und dürfen keine kirchlichen Ämter bekleiden.

Berechnung und besondere Formen

Der Kirchensteuersatz beträgt nach dem Stand von 2019 in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in allen übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer. Die Bemessungsgrundlage wird nach § 51a EStG bestimmt. Bei Kindern, gewerblichen Einkünften oder Einkünften nach dem Teileinkünfteverfahren werden das zu versteuernde Einkommen und die zugehörige Einkommensteuer für die Kirchensteuer gesondert berechnet. Auch auf Kapitalerträge fallen 8 beziehungsweise 9 % an; dabei wird bereits berücksichtigt, dass die Kirchensteuer ähnlich einer Sonderausgabe die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindert.

Die meisten Länder außer Bayern ermöglichen eine Kappung: Oberhalb einer Einkommensschwelle wird die Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Meist geschieht dies automatisch. In Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland ist ein Antrag erforderlich. Regional wird außerdem beispielsweise eine Kirchensteuer von 10 % des Grundsteuermessbetrags erhoben.

Kirchgeld ist eine besondere Kirchensteuer. Allgemeines Kirchgeld kann Personen betreffen, die keine inländischen Steuern zahlen. Besonderes Kirchgeld wird bei gemeinsamer Veranlagung mit einem nicht kirchensteuerpflichtigen Ehepartner erhoben und knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ der Ehe an. In Bayern erheben örtliche Steuerverbände Kirchgeld, treiben es wegen seiner geringen Höhe aber nicht zwangsweise ein. In der Diözese Hildesheim stufen sich Zahlungspflichtige nach ihrem Einkommen selbst ein und zahlen jährlich bis zu 115 Euro; mehrere Gruppen wie Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger sind befreit.

Bei einer nicht ganzjährigen Mitgliedschaft endet die Steuerpflicht am Ende des Austrittsmonats oder je nach Land einen Monat später. Für jeden steuerpflichtigen Monat wird ein Zwölftel der Kirchensteuer angesetzt, die sich aus der gesamten Jahreseinkommensteuer ergeben würde. Deshalb kann auch Einkommen, das erst nach dem Austritt im selben Kalenderjahr erzielt wird, die Höhe beeinflussen.

Gezahlte Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG unbegrenzt als Sonderausgabe abziehbar. Die dadurch entstehenden staatlichen Steuermindereinnahmen wurden für 2018 auf 3,88 Milliarden Euro geschätzt. Bei einer Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber mit 2, 20 oder 25 % wird grundsätzlich zusätzlich je zur Hälfte katholische und evangelische Kirchensteuer erhoben, selbst wenn Empfänger oder Unternehmer keine Mitglieder sind. Der Arbeitgeber kann widersprechen, wenn er die Nichtmitgliedschaft des Empfängers nachweist.

Einzug und beteiligte Gemeinschaften

Der staatliche Einzug ist weitgehend eine deutsche Besonderheit. Landesfinanzbehörden ziehen die Steuer ein und behalten dafür je nach Land 2 % in Bayern bis 4,5 % im Saarland, meist 3 %, als Verwaltungskostenentschädigung ein. Dieses Verfahren nutzen unter anderem die Gliedkirchen der EKD, die römisch-katholischen Bistümer, das alt-katholische Bistum, bestimmte freireligiöse Gemeinden, die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten, jüdische Gemeinden und die Freie Religionsgemeinschaft Alzey.

Einzelne Körperschaften ziehen ihre Steuer selbst ein. Dazu gehören in Hamburg die evangelisch-reformierte Kirche, die Dänische Seemannskirche und die Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona sowie in Berlin die Französische Kirche.

Andere öffentlich-rechtliche Gemeinschaften verzichten auf ihr Besteuerungsrecht. Dazu zählen unter anderem die Ahmadiyya Muslim Jamaat, die Alevitische Gemeinde Deutschland, Bahá’í, zahlreiche evangelische Freikirchen, orthodoxe Kirchen, die Neuapostolische Kirche, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die Zeugen Jehovas sowie mehrere humanistische Weltanschauungsgemeinschaften. Sie finanzieren sich durch freiwillige Mitgliedsbeiträge.

Historische Entwicklung

Die Kirchensteuer im heutigen Sinn entstand schrittweise im 19. Jahrhundert. Durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden zahlreiche kirchliche Gebiete und Güter säkularisiert, also weltlicher Herrschaft übertragen. Für Seelsorge, Caritas und teilweise Unterricht bestimmtes Vermögen blieb geschützt. Zum Kirchengut gehörten insbesondere Pfründen zur Versorgung von Stelleninhabern, Kirchenstiftungen für Gebäude und Gottesdienst sowie örtliche Stiftungen für Arme, Kranke und Schulen.

Bevölkerungswachstum, Industrialisierung, Großstadtbildung und Binnenwanderung steigerten den Finanzbedarf. Zugleich verschwanden nach 1848 Abgaben wie Zehnt, Naturalabgaben und Handdienste. Der Staat führte deshalb ein kirchliches Besteuerungsrecht ein. Erste Regelungen entstanden 1827 in Lippe-Detmold, 1831 in Oldenburg und anschließend in weiteren Ländern. Preußen führte die heutige Form 1905 für katholische und 1905/1906 für evangelische Gemeinden flächendeckend ein. Anfangs war sie als zusätzliche Einnahme einzelner Gemeinden gedacht; die Hebesätze konnten zwischen 0, 4 oder beispielsweise 22 % schwanken. Später entstanden landesweite Systeme, etwa 1887 in Württemberg und 1912 in Bayern.

1919 verankerte Art. 137 Abs. 6 WRV das Besteuerungsrecht öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften auf Grundlage bürgerlicher Steuerlisten und nach Landesrecht. Danach wurde der staatliche Einzug eingeführt. 1934 ordnete das NS-Regime an, dass Arbeitgeber die Kirchensteuer ab 1. Januar 1935 zusammen mit der Lohnsteuer einzogen; die Lohnsteuerkarte erhielt den Eintrag „Konfession“. Ende 1941 stellte der Staat seine Mithilfe ein, sodass Kirchen teilweise wieder eigene Ämter nutzten.

Die DDR-Verfassung von 1949 behielt das Besteuerungsrecht zunächst bei. Ab Mitte der 1950er Jahre erhielten Kirchen jedoch keine Steuerdaten mehr; Einkommen wurden geschätzt. Seit einer Verfügung vom 10. Februar 1956 waren gerichtliche Durchsetzung und Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Die Kirchensteuer wurde dadurch faktisch zu einer freiwilligen Zahlung. In der DDR-Verfassung von 1968 fehlte das Besteuerungsrecht.

Das Grundgesetz übernahm 1949 durch Art. 140 die Weimarer Regelung. Seit dem Ende der Währungsreform zieht der Staat die Steuer wieder ein. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1965 den Halbteilungsgrundsatz für verfassungswidrig, nach dem ein konfessionsloser Ehemann über die Hälfte seines Einkommens für seine nicht verdienende kirchenangehörige Ehefrau belastet werden konnte. Es entschied außerdem, dass juristische Personen wie Aktiengesellschaften keine Kirchenmitglieder sein können.

Kritik und Reformdebatten

Kritik richtet sich sowohl gegen die Kirchensteuer selbst als auch gegen ihren staatlichen Einzug und weitere staatliche Leistungen. Aus staatskirchenrechtlicher Sicht wird argumentiert, das Besteuerungsprivileg widerspreche der Trennung von Staat und Kirche und der weltanschaulichen Neutralität. Kritisiert werden außerdem die Angabe der Konfession im Lohnsteuerverfahren, mögliche Nachteile für Gemeinschaften ohne öffentlich-rechtlichen Status sowie die unbegrenzte Abziehbarkeit als Sonderausgabe. Dem wird entgegengehalten, der Körperschaftsstatus stehe grundsätzlich auch anderen Gemeinschaften offen und kirchliche Arbeit komme vielfach auch Nichtmitgliedern zugute.

Für 2007 nennt der Artikel ein Kirchensteueraufkommen von 9.002,94 Millionen Euro. Davon hätten Kirchenmitglieder 5.952,94 Millionen Euro beziehungsweise 67,1 % getragen; 2.960 Millionen Euro beziehungsweise 32,9 % seien durch die Verringerung der Einkommensteuer aus allgemeinen Steuermitteln finanziert worden. Bis 2004 wurde zudem bei bestimmten Sozialleistungen auch für Konfessionslose eine „fiktive“ Kirchensteuer als üblicher Entgeltabzug berücksichtigt, ohne dass das Geld an Kirchen floss. Diese Regelung endete mit ALG II zum 1. Januar 2005. Verfassungsrechtliche Einwände gegen einzelne Verfahren der Lohnkirchensteuer und der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind laut Artikel gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Innerkirchliche Kritiker bemängeln, der Steuercharakter verdecke den persönlichen Mitgliedsbeitrag, lasse Kirchen wie staatliche Einrichtungen erscheinen und mache ihre Einnahmen von Wirtschafts-, Steuer- und Arbeitsmarktpolitik abhängig. Nur ungefähr ein Drittel der Mitglieder zahle Kirchensteuer. Außerdem könne das System zentrale Bürokratien und die finanzielle Unabhängigkeit örtlicher Gemeinden verstärken; die Kappung bevorzuge Besserverdienende. Die evangelischen und katholischen Kirchenleitungen halten überwiegend daran fest, weil es eine verlässliche und umfangreiche Finanzierung ermöglicht. Zugleich werden für einen möglichen Einbruch der Einnahmen Alternativen wie Stiftungsmodelle, Kirchgeld sowie Kultur- und Sozialsteuern diskutiert.

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