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Säkularisation

In einem weiteren Sinn versteht man unter Säkularisation allgemein die Abwendung von der Religion und von religiösen Werten als gesellschaftliche Entwicklung; …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundformen
  2. 2. Frühe Säkularisationen
  3. 3. Frankreich und Italien
  4. 4. Neuordnung der deutschen Gebiete
  5. 5. Politische, soziale und kulturelle Folgen

Begriff und Grundformen

Säkularisation bezeichnet ursprünglich die staatliche Einziehung oder Nutzung kirchlichen Landes und Vermögens. Im engeren Sinn meint der Begriff vor allem die Vorgänge des napoleonischen Zeitalters von 1799 bis 1821. Dabei gab es zwei Hauptformen: Erstens wurden kirchliche Einrichtungen wie Abteien und Klöster aufgehoben und ihre Güter verstaatlicht. Zweitens wurden die geistlichen Fürstentümer und Herrschaften des Heiligen Römischen Reiches größeren weltlichen Territorialstaaten einverleibt, also annektiert.

Eine zentrale Rechtsgrundlage dieser Neuordnung war der Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Er entstand als Folge der Niederlage der Alliierten im Zweiten Koalitionskrieg und regelte besonders die Entschädigung deutscher Territorialherren für Gebietsverluste an Frankreich.

Im weiteren Sinn kann Säkularisation auch die gesellschaftliche Abwendung von Religion und religiösen Werten bezeichnen. Für diesen langfristigen gesellschaftlichen Wandel wird jedoch gewöhnlich der Begriff Säkularisierung verwendet.

Frühe Säkularisationen

Säkularisationen fanden bereits lange vor der Französischen Revolution statt. In England ließ König Heinrich VIII. nach dem königlichen Suprematsakt von 1535 ab 1538 die Klöster auflösen und ihre Besitztümer beschlagnahmen. Mehr als hundert ehemalige Klosterkirchen wurden als Pfarrkirchen weitergenutzt, 14 wurden zu Kathedralen. Zahlreiche Reliquien und Heiligenstatuen wurden zerstört oder eingeschmolzen; bedeutende Abteien und Pilgerstätten verfielen zu Ruinen. Auch in Wales und in der Lordschaft Irland wurden Klöster aufgehoben.

In Sachsen ließ Herzog Heinrich der Fromme während einer Kirchenvisitation von Dezember 1539 bis Juli 1540 kirchliche Besitztümer säkularisieren und Klöster aufheben. Zunächst sollte ein landständischer Ausschuss über die Verwendung der Güter entscheiden. Nach Heinrichs Tod 1541 übernahm sein Sohn Moritz die Verfügungsgewalt und ließ die Güter teilweise verkaufen oder durch landesherrliche Vögte verwalten.

Für das Heilige Römische Reich ist zwischen Reformation und Säkularisation zu unterscheiden. Manche geistlichen Einrichtungen wurden lutherisch, bestanden aber weiter und erfüllten weiterhin kirchliche Aufgaben. Einige Klöster entwickelten sich beispielsweise zu lutherischen Damenstiften. Andere Bistümer und Klöster wurden tatsächlich aufgehoben; weltliche Obrigkeiten übernahmen Besitz und Kirchenverwaltung. Gebäude dienten anschließend häufig landwirtschaftlichen oder schulischen Zwecken. Durch den Westfälischen Frieden von 1648 wurden unter anderem die lutherischen Stiftsgebiete Magdeburg, Halberstadt, Bremen, Minden und Schwerin in weltliche Fürstentümer umgewandelt.

Auch in Bayern gab es vor 1800 einzelne Eingriffe. Nach der Aufhebung des Jesuitenordens durch Papst Clemens XIV. im Jahr 1773 kamen dessen bayerische Güter dem kurfürstlichen Schulfonds zugute. Maximilian von Montgelas erklärte 1789 eine weitergehende Säkularisation für wirtschaftlich wünschenswert und rechtlich zulässig. Nach seiner Darstellung standen 56 v. H. der Hofstellen unter kirchlichem Obereigentum, was den Wirtschaftsverkehr beeinträchtige.

Kaiser Joseph II. löste in Österreich bereits vor der Französischen Revolution zahlreiche Klöster und Kirchen auf und zog ihr Vermögen ein. Von 915 Klöstern, die 1780 in Österreich einschließlich Böhmen, Mähren und Galizien bestanden – 762 Männer- und 153 Frauenklöster –, blieben nur 388 erhalten.

Frankreich und Italien

Die Säkularisation in Frankreich am Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts war die bis dahin umfassendste. Beinahe alle geistlichen Reichsstände wurden aufgelöst. Annähernd 95.000 km² mit mehr als 3 Millionen Einwohnern wechselten den Herrscher oder Eigentümer.

Am 2. November 1789 beschloss die französische Nationalversammlung, die Kirchengüter der Nation zur Verfügung zu stellen. Der Beschluss ging auf einen Antrag des Bischofs und späteren Außenministers Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord zurück und bedeutete die faktische Enteignung der katholischen Kirche. Damit sollte vor allem die schwere Finanzkrise des Staates bekämpft werden, die insbesondere durch Frankreichs kostspielige Beteiligung am Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg verschärft worden war.

Die Zivilverfassung des Klerus von 1790 schuf eine französische Nationalkirche. Priester erhielten wie Staatsbeamte einen staatlichen Sold und mussten einen Eid auf die Nation und die neue Verfassung leisten. Die Abschaffung der alten Ständeordnung beendete die bisherige Vorrangstellung des Klerus; die Enteignung verringerte die wirtschaftliche und politische Macht der Kirche erheblich. Erst das Konkordat von 1801 zwischen Napoleon Bonaparte und Papst Pius VII. brachte zumindest formal eine Aussöhnung zwischen Kirche und Staat.

In Italien reagierte das junge Königreich 1866 auf die hohen Kosten des Dritten Italienischen Unabhängigkeitskriegs gegen Österreich und das stark gestiegene Staatsdefizit mit der Beschlagnahmung kirchlichen Eigentums. Dadurch verschärfte sich der politische Konflikt mit dem Heiligen Stuhl. Dieser Konflikt hatte seinen Ursprung in der Römischen Frage und wurde erst 1929 durch die Lateranverträge beigelegt.

Neuordnung der deutschen Gebiete

In den vier linksrheinischen Départements, die seit 1798 bestanden und 1801 im Frieden von Lunéville Frankreich zugesprochen worden waren, erfolgte die Säkularisation 1802. Das Konkordat von 1801 lieferte dafür die kirchenrechtliche Genehmigung. Ein Konsularbeschluss vom 9. Juni 1802 hob mit Ausnahme der Bistümer und Pfarreien fast alle geistlichen Einrichtungen auf und übertrug ihren Besitz dem französischen Staat.

Ordensleute mit linksrheinischer Herkunft erhielten jährlich 500 Francs, wenn sie jünger als 60 Jahre waren, und 600 Francs ab einem Alter von 60 Jahren. Ordensangehörige aus rechtsrheinischen Gebieten mussten das Gebiet verlassen und bekamen einmalig 150 Francs für die Reisekosten. Der französische Staat versteigerte die eingezogenen Güter in den folgenden Jahren zur Verbesserung seiner Finanzen; überwiegend erwarben private Käufer den Besitz. Auch die geistlichen Reichsstände wurden aufgehoben und verstaatlicht.

Rechts des Rheins bildete der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die entscheidende Grundlage. Deutsche Territorialherren, die durch die Verschiebung der französischen Ostgrenze Land verloren hatten, erhielten als Entschädigung geistliche Fürstentümer und die meisten Reichsstädte. Die Eingliederung der Reichsstädte wird als Mediatisierung bezeichnet.

Artikel 35 ging über eine reine Entschädigung hinaus: Gebäude und Güter aufgehobener Stifte, Abteien und Klöster kamen unter die Verfügungsgewalt der Landesherren. Deshalb durften auch Herrscher ohne vorherige Gebietsverluste kirchliches Vermögen einziehen und damit ihre Finanzen entlasten. Betroffen waren unter anderem die geistlichen Kurfürstentümer Köln und Trier, das Erzstift Salzburg sowie zahlreiche Hochstifte. Auch Reichsabteien, Reichsstifte und andere geistliche Fürstentümer wurden aufgelöst. Eine Ausnahme war Kurmainz: Sein verbliebenes rechtsrheinisches Gebiet ging auf das Fürstentum Aschaffenburg über, und der letzte Mainzer Erzbischof Karl Theodor von Dalberg blieb Erzkanzler des Reiches.

Politische, soziale und kulturelle Folgen

Politisch übertrug die Säkularisation große kirchliche Besitzungen, landständische Klöster und ehemalige fürstbischöfliche Residenzen an weltliche Landesherren. Besonders profitierten der König von Preußen, der Kurfürst von Bayern, der Herzog von Württemberg, der Markgraf von Baden und der Landgraf von Hessen-Darmstadt. In Baden vervierfachte sich durch den Gebietszuwachs die Landesfläche, während sich die Einwohnerzahl verfünffachte. Württemberg verdoppelte sowohl seine Fläche als auch seine Einwohnerzahl. Vor allem die katholische Kirche verlor einen großen Teil ihrer weltlichen Macht.

Sozial traf die Auflösung der Klöster besonders das weltliche Dienstpersonal sowie unmittelbar von den Klöstern abhängige Handwerker und Gewerbetreibende. Viele verloren ihre Arbeitsplätze und gerieten in schwere Armut. Der enteignete Grundbesitz fiel häufig unmittelbar an den Staat oder den Landesherrn. Teilweise wurde er in Stiftungen eingebracht, damit er weiterhin dem bisherigen Zweck diente. Vermögensrechtliche Folgen bestehen bis heute in Form der Staatsleistungen und bilden weiterhin ein staatskirchenrechtliches Problem.

Kulturell verloren zahlreiche Gebäude und Gegenstände ihren bisherigen Zweck. Manche Klöster wurden als Staatsgebäude, etwa als Gefängnisse, genutzt. Andere wurden versteigert, auf Abbruch verkauft und anschließend als Baumaterial verwertet. Kirchen waren wegen ihrer besonderen Bauform davon häufig betroffen. Mitunter blieben Klosterkirchen als Pfarrkirchen erhalten, beispielsweise die Kirche der Abtei Prüm in der Eifel. Kunstwerke und liturgische Geräte gelangten teilweise in andere Kirchen; vieles wurde jedoch vernichtet, weil mehr Gegenstände vorhanden waren, als weiterverwendet werden konnten.

Auch Klosterbibliotheken und -archive wurden häufig zerstreut. Gleichzeitig entstanden private Sammlungen wertvoller Bücher, Handschriften und Kunstwerke. Einige gingen später in öffentliche Hände über und bildeten den Grundstock neuer Archive und Bibliotheken. Zu den Sammlern gehörten teilweise ehemalige Angehörige kirchlicher Einrichtungen, etwa Ferdinand Franz Wallraf in Köln.

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