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Kindeswohl
Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht und aus der EU-Grundrechtscharta bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes …
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Grundbegriff und Bedeutung
Kindeswohl bezeichnet im deutschen Familienrecht und in Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen einschließlich seiner gesunden Entwicklung. Besonders wichtig ist der Begriff bei Streitigkeiten über elterliche Sorge und Umgangsrecht, etwa nach einer Scheidung.
Nach Dettenborn und Walter ist Kindeswohl „die für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung des Kindes günstige Relation zwischen seinen Bedürfnissen und seinen Lebensbedingungen“. Maßgeblich ist also, ob die Lebensbedingungen eines Kindes seine Entwicklung angemessen ermöglichen.
Der Staat darf in den meisten westlichen Ländern nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Eine Kindeswohlgefährdung ist dabei der Maßstab für staatliche Eingriffe. Der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss durch die Rechtsprechung ausgelegt werden. Im Kern geht es um eine erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung, die durch Vernachlässigung oder schädliches Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter entstehen kann.
Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention bestimmt, dass bei allen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen, Gerichte, Verwaltungsbehörden und Gesetzgebungsorgane das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Zugleich geht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich davon aus, dass leiblichen Eltern das Wohl ihres Kindes in aller Regel stärker am Herzen liegt als anderen Personen oder Institutionen.
Kriterien, Bindungen und Entwicklung
Zu den wichtigen Kriterien des Kindeswohls gehören:
- das Bindungsprinzip,
- das Förderungsprinzip I: Pflege, Betreuung und Versorgung,
- das Förderungsprinzip II: Erziehung,
- das Kontinuitätsprinzip.
Eine psychologische Definition sieht das Kindeswohl als gewährleistet an, wenn ein Kind in Beziehungen und einem Lebensraum aufwachsen kann, die seine körperliche, emotionale und kognitive Entwicklung ermöglichen. Dadurch soll es schließlich befähigt werden, im Einklang mit den geltenden Rechtsnormen und gesellschaftlichen Grundwerten für sein eigenes Wohlergehen zu sorgen.
Bei der Bindungsbeurteilung werden die Kontinuität und Stabilität des Erziehungsverhältnisses, die Bindungen zu Eltern und Geschwistern sowie deren Qualität und Intensität berücksichtigt. Ebenfalls wichtig sind die Haltung der Eltern zur Pflege der Bindungen nach einer Trennung und der Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung und Verbundenheit zu den Eltern.
Die sichere Bindung gilt gegenüber der unsicher-ambivalenten, unsicher-vermeidenden sowie der desorientiert/desorganisierten Bindung als für das Kindeswohl am günstigsten. Sie kann bei Entscheidungen über die Sorgerechtsvergabe oder einen Sorgerechtsentzug berücksichtigt werden. Eine Trennung von Bindungspersonen kann akute und langfristige psychische Folgen haben.
Die Anwendung der Bindungstheorie in Gerichtsverfahren ist jedoch schwierig. Es muss unter anderem geklärt werden, wer die primäre Bindungsperson ist und woran eine Hierarchie der Bindungspersonen erkennbar ist. Nach der Modifizierung der ursprünglichen Annahme John Bowlbys kann sich ein Kind an mehrere Personen binden; wie viele erwachsene oder ältere Personen dies sein können, ist nicht abschließend beantwortet.
Bowlby nahm an, dass sich der Bindungstyp in den ersten Lebensjahren herausbildet und bis ins Erwachsenenalter relativ stabil bleibt. Frühe Bindungen an Mitglieder der Ursprungsfamilie werden deshalb als besonders einflussreich angesehen. Unsicher oder desorganisiert gebundene Kinder lassen sich jedoch nicht grundsätzlich leichter von ihren Bezugspersonen trennen. Bindungsintensität ist außerdem kein Beweis für gute Bindungsqualität. Sicher gebundene Kinder können eine Trennung unter Umständen besser bewältigen; neue Bindungen guter Qualität können für unsicher oder desorganisiert gebundene Kinder schwerer aufzubauen sein.
Trennung und Gefährdung
Art. 9 Satz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verlangt, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von ihnen getrennt wird. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn zuständige Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren feststellen, dass die Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.
Bei einer Trennung der Eltern können insbesondere folgende Beeinträchtigungen auftreten: Streit zwischen den Eltern vor, während und nach der Trennung, der weitgehende Verlust eines Elternteils sowie ein sozialer und ökonomischer Abstieg des betreuenden Elternteils. Hinzukommen können der Verlust von Beziehungen zu Freunden, Verwandten, Großeltern oder Geschwistern, Umzüge mit Schulwechseln, der Verlust einer vertrauten Umgebung, von Nachbarn oder Haustieren sowie die Gründung einer Zweitfamilie.
Eltern sollen solchen Belastungen durch Mediation, ausreichenden Umgang mit beiden Elternteilen sowie eine Aufteilung der wirtschaftlichen Belastungen und der Betreuung entgegenwirken. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen über Sorge, Umgang oder Unterhalt orientieren sich viele Amtsgerichte am Cochemer Modell, das insbesondere den Mediationsansatz aufgreift. Der Europarat forderte seine Mitgliedstaaten 2015 in Resolution 2079 auf, gesetzgeberisch auf gleich verteilten Umgang im Sinne eines Doppelresidenzmodells hinzuwirken.
Nach der psychologischen Definition von Harry Dettenborn und Eginhard Walter ist Kindeswohlgefährdung „alles Unterlassen oder Handeln einer unmittelbaren Bezugsperson, in der Regel des Sorgeberechtigten, […] das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen eines Kindes führt“.
Nach deutschem Recht liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierend beeinträchtigt wird und dadurch dauerhafte oder zeitweilige Entwicklungsschäden entstehen oder entstehen können. Zu berücksichtigen sind gegenwärtige, vergangene und zukünftige Lebenserfahrungen und Lebensgestaltung des Kindes. Der Bundesgerichtshof nennt als wichtige Gesichtspunkte die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindungen des Kindes, Förderung und Kontinuität sowie den Kindeswillen. Ihre Bedeutung kann im Einzelfall unterschiedlich sein.
Wandel und typische Beispiele
Was als Kindeswohlgefährdung gilt, hat sich historisch verändert. Körperliche Gewalt durch Eltern wurde früher in vielen Kulturen und in Europa teilweise bis etwa 1960 akzeptiert. Heute gelten wiederholte oder erhebliche körperliche Gewalt und nach deutschem Recht auch körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen als unzulässig.
Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung wurde 2000 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. § 1631 Abs. 2 BGB bestimmt: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Auch leichte Ohrfeigen oder Klapse gelten damit nicht als zulässige pädagogische Maßnahmen. Die Berufung auf die Bibel oder andere „heilige Schriften“ macht Gewalt nach deutschem Recht nicht zu einer legitimen Religionsausübung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 GG.
Auch die Bewertung von Kinderarbeit hat sich verändert. Über Jahrhunderte galten Kinder als „kleine Erwachsene“ und sollten zum Familienunterhalt beitragen. Die Genfer Erklärung vom 26. September 1924 formulierte noch ein Ziel, wonach das Kind in die Lage versetzt werden solle, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ohne ein Recht auf Bildung vorzusehen.
Die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 verlangt in Art. 28 nur die Sicherung eines kostenlosen Grundschulbesuchs. Art. 32 verpflichtet zum Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor Arbeit, die gefährlich ist, die Erziehung behindert oder die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte. Andere Kinderarbeit ist danach zulässig, wenn sie das schulische Lernen nicht beeinträchtigt. Die ILO-Konvention 138 vom 26. Juni 1973 sieht als normales Mindestalter für ein Verbot von Kinderarbeit 15 Jahre vor, wurde aber nur von etwa einem Viertel der ILO-Mitgliedstaaten ratifiziert. Deutschland unterzeichnete sie am 8. April 1976.
Ein Bericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 stellte fest, dass manche Eltern und Kinder Kinderarbeit als sinnvolle Freizeitbeschäftigung, Möglichkeit zum Geldverdienen und Einstieg in das Berufsleben ansehen und Schutzvorschriften deshalb als Einschränkung empfinden. Die Bundeszentrale für politische Bildung griff diese Debatte 2012 im Beitrag „Brauchen Kinder ein Recht zu arbeiten? Kindheitskonzepte und Kinderarbeit“ auf.
Recht, Maßnahmen und Diagnostik
In Deutschland ist Kindeswohl nach § 1 SGB VIII ein zentraler handlungsleitender Begriff der Kinder- und Jugendhilfe. Über § 1666 BGB begrenzt er die elterliche Sorge. Der Staat nimmt dadurch sein Wächteramt aus Art. 6 GG wahr und bewegt sich im Spannungsverhältnis zwischen der Erziehungsverantwortung der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, den Persönlichkeitsrechten des Kindes und der staatlichen Förderungs- und Schutzpflicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.
Für den staatlichen Schutz sind das Jugendamt nach § 8a SGB VIII und das Familiengericht zuständig. Nach § 1666 BGB kann das Familiengericht Weisungen und Verbote anordnen oder das Sorgerecht teilweise beziehungsweise vollständig entziehen. Der Maßnahmenkatalog wurde 2008 durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls erweitert. Mögliche Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII/KJHG sind unter anderem Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe, Unterbringung bei Pflegeeltern, Heimerziehung und betreutes Wohnen. Das Jugendamt versucht solche Hilfen häufig bereits vorher anzubieten. Das Familiengericht kann das Jugendamt jedoch nicht zur Finanzierung einer Leistung verpflichten; seit § 36a SGB VIII ist dies nicht mehr umstritten.
Eine Gefährdung muss sorgfältig gegen das Erziehungsrecht der Eltern und gegen das Verbot abgewogen werden, ein Kind gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von seiner Familie zu trennen. Eine Verhinderung des Kontakts zu wichtigen Bezugspersonen, etwa zum nicht sorgeberechtigten Elternteil, zu Großeltern oder Geschwistern, kann als Bindungsblockade eine Kindeswohlgefährdung darstellen (§ 1685 BGB). Weitere zentrale Vorschriften sind §§ 1626, 1666 ff. und 1697a BGB sowie § 171 StGB.
Zur Diagnostik werden unter anderem standardisierte Verfahren wie das Child Abuse Potential Inventory (CAPI; Milner 1986, 1990), das Parent-Child Relationship Inventory (PCRI; Gerard 1994), die Bricklin Perceptual Scales (BPS; Bricklin 1984) und das deutschsprachige Eltern-Belastungs-Screening zur Kindeswohlgefährdung (EBSK; Deegener, Spangler, Körner & Becker 2009) eingesetzt. Da Antworten bewusst oder unbewusst verfälscht werden können, enthalten manche Verfahren Validitätsskalen. Eine Entscheidung darf jedoch nie ausschließlich auf Testergebnissen beruhen; zusätzlich sind etwa Jugendamts- und Patientenakten, Anamnesegespräche und weitere psychometrische Verfahren einzubeziehen.
In Österreich muss das Kindeswohl nach dem ABGB in allen Angelegenheiten minderjähriger Kinder, besonders bei Obsorge und persönlichen Kontakten, leitender Gesichtspunkt sein. Berücksichtigt werden unter anderem Versorgung, medizinische und sanitäre Betreuung, Wohnraum und Erziehung, Schutz der körperlichen und seelischen Integrität, Wertschätzung durch die Eltern, die Förderung von Fähigkeiten und Entwicklung, die Meinung des Kindes, sichere Bindungen und verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen, die Vermeidung von Gewalt, Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen sowie die Rechte, Interessen und Lebensverhältnisse des Kindes und seines Umfelds.