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Kinderrechte

Chancengerechtigkeit durch Bildung · Aufwachsen ohne Gewalt · Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen · Beteiligung von Kindern und …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und zentrale Prinzipien
  2. 2. Arten von Kinderrechten
  3. 3. Entwicklung bis zur UN-Konvention
  4. 4. Internationale Kontrolle und Umsetzung
  5. 5. Europa und Deutschland
  6. 6. Österreich

Begriff und zentrale Prinzipien

Kinderrechte sind die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Weltweit sind sie vor allem in der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) festgeschrieben, die am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Als Kinder gelten darin alle Personen unter 18 Jahren. Die Konvention bekräftigt, dass ihnen alle Menschenrechte zustehen; sie umfasst 54 Artikel und drei Zusatzprotokolle.

Vier allgemeine Prinzipien leiten die Auslegung der Konvention:

  • Nichtdiskriminierung (Artikel 2): Alle Rechte gelten für alle Kinder; der Staat muss sie vor jeder Form von Diskriminierung schützen.
  • Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3): Bei Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohlergehen des Kindes vordringlich berücksichtigt werden.
  • Leben, Überleben und Entwicklung (Artikel 6): Jedes Kind hat ein Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung.
  • Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12): Kinder müssen in sie betreffenden Angelegenheiten gehört werden. Ihre Ansicht ist entsprechend Alter und Reife angemessen zu berücksichtigen.

Arten von Kinderrechten

Die Rechte lassen sich in Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte einteilen. Schutzrechte bewahren Kinder etwa vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung, wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, Entführung, schädlichen Medien, Suchtstoffen sowie Nachteilen in Strafverfahren oder bewaffneten Konflikten. Dazu gehören auch der Schutz von Identität und Privatsphäre.

Förderrechte sichern Voraussetzungen für eine gute Entwicklung. Dazu zählen Rechte auf Familie und Familienzusammenführung, Gesundheit, einen angemessenen Lebensstandard, Bildung, Unterstützung bei Behinderung, kulturelle Entfaltung sowie Ruhe, Freizeit, Spiel und Zugang zu Medien. Beteiligungsrechte umfassen insbesondere freie Meinungsäußerung, Informationsbeschaffung und -weitergabe sowie die Nutzung kindgerechter Medien. Die Konvention behandelt zudem beispielsweise Meinungs-, Religions- und Informationsfreiheit.

Entwicklung bis zur UN-Konvention

Bis in die Neuzeit wurden Kinder vielfach als Besitz der Eltern angesehen und hatten kaum eigene Freiräume. Mit der Aufklärung entstand das Verständnis von Kindheit als eigenständigem Lebensabschnitt. Wichtige frühe Schritte waren das Verbot von Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren in Großbritannien 1833, die Strafbarkeit „grobe[r] Misshandlung und unangemessene[r] Züchtigung“ in Deutschland 1896 und die Einrichtung eigener Jugendgerichte in den Vereinigten Staaten 1899.

Eglantyne Jebb entwarf nach dem Ersten Weltkrieg für Save the Children ein Fünf-Punkte-Programm. Der Völkerbund verabschiedete diese Genfer Erklärung am 26. September 1924. Sie sollte Versorgung und Schutz von Kindern gewährleisten, war aber nicht rechtsverbindlich und verlor mit der Auflösung des Völkerbundes 1946 ihre Grundlage. Janusz Korczak verlangte Anfang der 1920er Jahre uneingeschränkte Achtung der kindlichen Persönlichkeit und umfassende Beteiligungsrechte.

Die UN verabschiedeten am 29. November 1959 die Erklärung der Rechte des Kindes. Sie bezeichnete das Kind erstmals als eigenständigen Rechtsträger und führte den Begriff Kindeswohl ein, blieb jedoch rechtlich unverbindlich. Erst die am 20. November 1989 verabschiedete UN-Kinderrechtskonvention war völkerrechtlich verbindlich; sie trat am 2. November 1990 in Kraft. Der 20. November ist der Internationale Tag der Kinderrechte. Kennzeichnend ist der Wandel vom bloßen Schutzgedanken hin zu Wohlbefinden, Bekämpfung von Kinderarmut und eigenen Rechten des Kindes.

Internationale Kontrolle und Umsetzung

Die Konvention wurde von allen Staaten außer den USA ratifiziert; Somalia und Südsudan ratifizierten sie zuletzt im Oktober 2015. Sie gilt damit für knapp zwei Milliarden Kinder. Die Umsetzung und Kontrolle unterscheiden sich jedoch stark zwischen den Ländern; festgestellte Mängel blieben weitgehend ohne rechtliche Folgen. Organisationen kritisieren zudem eine faktisch niedrige Kinderbeteiligung.

Die Vertragsstaaten müssen dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes alle fünf Jahre Berichte über die Umsetzung vorlegen; der erste Bericht war zwei Jahre nach Inkrafttreten fällig. Der Ausschuss hört auch zivilgesellschaftliche Institutionen an. Nationale Bündnisse von Kinderrechtsorganisationen begleiten dies; in Deutschland ist dies die National Coalition Deutschland. Der Ausschuss besteht aus unabhängigen Sachverständigen, überwacht die Umsetzung und veröffentlicht „General Comments“. Diese Allgemeinen Bemerkungen dienen als Rechtsgutachten zur Auslegung und Umsetzung der Konvention.

Drei Zusatzprotokolle ergänzen die Konvention: Minderjährige dürfen nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden; Staaten sollen Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie strafrechtlich verfolgen; und ein Individualbeschwerdeverfahren ermöglicht Beschwerden beim UN-Kinderrechtsausschuss. Das dritte Fakultativprotokoll trat am 14. April 2014 in Kraft; Deutschland ratifizierte es am 28. Februar 2012.

Nach Angaben von terre des hommes gab es Fortschritte, etwa sinkende Kindersterblichkeit, eine Einschulungsrate von 85 Prozent im Jahr 2006 und Verbote körperlicher Züchtigung in Schulen in über 100 Staaten. Zugleich nennt die Organisation gravierende Probleme: 2015 starben täglich 16.000 Kinder unter fünf Jahren; rund 250.000 Kindersoldaten waren in 19 Konfliktgebieten dokumentiert. Etwa 75 Millionen Kinder besuchten keine Schule, über fünf Millionen litten unter Zwangsarbeit oder Schuldknechtschaft, und weltweit saßen eine Million Menschen unter 18 Jahren in Haftanstalten.

Europa und Deutschland

Die EU fördert nach Artikel 2 des Vertrags von Lissabon den Schutz der Rechte des Kindes. Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert Kindern notwendigen Schutz und Fürsorge, freie Meinungsäußerung sowie eine ihrem Alter und Reifegrad entsprechende Berücksichtigung ihrer Meinung. Das Kindeswohl ist bei allen betreffenden Maßnahmen vorrangig; Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Kontakte zu beiden Elternteilen.

In Deutschland stehen Kinderrechte auch im SGB VIII, im Jugendgerichtsgesetz, im Familienrecht des BGB, in Landesschulgesetzen und im Gesetz über die religiöse Kindererziehung. Deutschland nahm 2010 seine bei der Ratifikation 1992 abgegebene Vorbehaltserklärung zur UN-KRK zurück. Zuvor konnten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zwischen 16 und 18 Jahren im Asylverfahren wie Erwachsene behandelt werden.

Das Bundesverfassungsgericht stellte am 9. Februar 2010 fest, dass „Kinder keine kleinen Erwachsenen sind“ und kindspezifische Bedarfe bei Hartz-IV-Regelsätzen zu ermitteln sind. Wesentliche Rechtsentwicklungen waren das Verbot körperlicher Züchtigung an bundesdeutschen Schulen 1973, das Mitspracherecht in Kindschaftssachen durch § 1626 Abs. 2 BGB ab 1980, der Anspruch auf einen Kindergartenplatz für jedes dreijährige Kind ab 1996, das Recht auf Umgang mit beiden Eltern in § 1684 Abs. 1 BGB ab 1998 sowie das Recht auf gewaltfreie Erziehung durch das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung von 2000.

Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten nach heutiger Auffassung auch für Kinder. Das Bundesverfassungsgericht betont ihre eigene Menschenwürde, ihr Recht auf Persönlichkeitsentfaltung, Leben, körperliche Unversehrtheit, rechtliches Gehör, elterliche Pflege und Erziehung sowie auf schulische Bildung. Ob Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz stehen sollen, ist dennoch umstritten. Die Verhandlungen über eine dafür nötige Zweidrittelmehrheit endeten im Juni 2021 ohne Einigung. Der Nationale Aktionsplan „Für ein kindergerechtes Deutschland“ umfasste von 2005 bis 2010 rund 170 Maßnahmen, vor allem zu Bildungsgerechtigkeit, Gewaltfreiheit, Gesundheit, Beteiligung, Lebensstandard und internationalen Verpflichtungen.

Österreich

Österreich unterzeichnete die Kinderrechtskonvention am 26. Januar 1990, ratifizierte sie am 6. August 1992; 30 Tage später trat sie formal in Kraft. Gesetze wurden anschließend an die Konvention angepasst. Sie ist wegen eines Erfüllungsvorbehalts jedoch nicht direkt anwendbar: Gerichte und Behörden können sich nicht unmittelbar auf sie berufen. Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern von 2011 nahm nur acht von insgesamt 43 Paragraphen der Konvention in die österreichische Verfassung auf; Teilbereiche sind daher weiterhin nicht umgesetzt.

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