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Kernkapitalquote

Das Eigenkapital steht bei allen Unternehmensarten „in der Rangstelle der liquidations- oder insolvenzbedingten Rückzahlbarkeit ganz am Ende“, haftet …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Funktion
  2. 2. Anerkannte Eigenmittel
  3. 3. Berechnung der Kapitalquoten
  4. 4. Puffer und aufsichtsrechtliche Bedeutung
  5. 5. Vorgaben außerhalb der EU

Grundidee und Funktion

Die Kernkapitalquote ist eine Kennzahl im Kreditwesen. Sie zeigt, welcher Anteil der anrechnungspflichtigen und risikotragenden Risikopositionen einer Bank – besonders ihres Aktivgeschäfts – durch Eigenmittel gedeckt ist. Sie ist wichtig, weil Eigenkapital bei Liquidation oder Insolvenz zuletzt zurückgezahlt wird und deshalb als Haftungsmasse für Gläubiger dient. Ein höherer Eigenkapitalanteil bedeutet grundsätzlich ein niedrigeres Gläubigerrisiko.

Banken arbeiten im Vergleich zu Nichtbanken mit wenig Eigenkapital: Ihre Verbindlichkeiten betragen zwischen dem Sechs- und Fünfzehnfachen des Eigenkapitals; bei Nichtbanken reicht dieser Wert in der Regel bis zum Dreifachen. Hohe Verluste können bei zu niedrigen Eigenkapitalquoten daher das Bankensystem stark destabilisieren. Eigenmittel sind folglich ein existenzieller Engpassfaktor der Kreditwirtschaft. Die Aufsicht regelt deshalb, welche Kapitalbestandteile anerkannt werden und welche Mindestkapitalanforderungen gelten. Wichtige Rechtsquellen sind die EU-weit geltende Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und das deutsche Kreditwesengesetz (KWG).

Die Kennzahl unterstützt Banken bei Entscheidungen über Kapitalerhöhungen sowie über Einschränkung oder Ausweitung von Kreditportfolio und Geschäftsvolumen. Sie ist außerdem für andere Banken, Gläubiger, Ratingagenturen, Aktionäre und besonders die Bankenaufsicht bedeutsam, weil sie die Beurteilung der Solvabilität, also der Fähigkeit zur dauerhaften Erfüllung finanzieller Verpflichtungen, ermöglicht.

Anerkannte Eigenmittel

Die Finanzkrise ab 2007 zeigte nach dem Artikel, dass das globale Bankensystem zu wenig hochwertiges Eigenkapital hatte. Die seit Januar 2014 geltende CRR legt deshalb besonderes Gewicht auf hartes Kernkapital, die reinste Eigenkapitalform.

Die CRR unterscheidet drei Eigenmittelaggregate: hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET 1; Art. 26 CRR), zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1, AT 1; Art. 51 CRR) und Ergänzungskapital (Tier 2; Art. 62 CRR). Das Kernkapital setzt sich nach Art. 25 CRR aus hartem und zusätzlichem Kernkapital zusammen. Bei Aktiengesellschaften umfasst hartes Kernkapital beispielsweise das gezeichnete Kapital beziehungsweise Grundkapital, das Agio aus einer Überpariemission und die Gewinnthesaurierung.

Ergänzungskapital verliert an Bedeutung und darf künftig nur noch 2 Prozentpunkte der Gesamtkapitalanforderungen ausmachen. Die darin enthaltene Neubewertungsreserve und der Haftsummenzuschlag bei Genossenschaftsbanken werden durch Übergangsvorschriften bis 2022 degressiv abgebaut und danach nicht mehr als haftendes Eigenkapital anerkannt. Früher anerkannte Drittrangmittel gelten ebenfalls nicht mehr als Eigenmittel.

Berechnung der Kapitalquoten

Für die Quoten wird das jeweilige Eigenmittelaggregat durch den Gesamtforderungsbetrag geteilt und mit 100 % multipliziert:

  • Harte Kernkapitalquote = hartes Kernkapital / Gesamtforderungsbetrag · 100 %.
  • Kernkapitalquote = Kernkapital / Gesamtforderungsbetrag · 100 %.
  • Gesamtkapitalquote = Gesamtkapital / Gesamtforderungsbetrag · 100 %.

Der Gesamtforderungsbetrag nach Art. 92 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 4 b) CRR setzt sich zusammen aus dem risikogewichteten Kreditrisiko, zuzüglich 12,5 mal der Summe aus Überschreitungen der Großkreditobergrenzen, Fremdwährungsrisiko, Abwicklungsrisiko, Warenpositionsrisiko, Marktrisiko und operationellem Risiko, zuzüglich Derivaterisiko.

Ab Januar 2019 müssen Institute nach Art. 92 Abs. 1 CRR mindestens 4,5 % harte Kernkapitalquote, 6 % Kernkapitalquote und 8 % Gesamtkapitalquote erreichen, jeweils bezogen auf den Gesamtforderungsbetrag. Bei einem Gesamtforderungsbetrag von 100 Millionen Euro sind somit mindestens 4,5 Millionen Euro hartes Kernkapital, 6 Millionen Euro Kernkapital und 8 Millionen Euro Gesamtkapital erforderlich. Die Quoten dürfen zu keiner Zeit unter die Mindestwerte fallen. Sie zeigen, welcher Anteil der risikotragenden Aktiva ausfallen müsste, bis das haftende Eigenkapital vollständig aufgebraucht wäre und akute Insolvenzgefahr bestünde.

Puffer und aufsichtsrechtliche Bedeutung

Seit Januar 2016 führt das KWG Kapitalpuffer ein, die aus hartem Kernkapital bestehen und prozyklische Effekte verringern sollen. Sie bilden Eigenkapitalpolster über die Mindestanforderungen hinaus, die in wirtschaftlichen Abschwüngen oder Stresssituationen zur Stärkung der Widerstandskraft eines Instituts eingesetzt werden können.

Der Kapitalerhaltungspuffer nach § 10c KWG beträgt mindestens 2,5 % des Gesamtforderungsbetrags. Rückstellungen und Wertberichtigungen sollen erwartete Verluste abdecken; der Puffer dient unerwarteten Verlusten. Wird er genutzt, gilt abhängig von seiner verbleibenden Höhe eine Ausschüttungssperre für Gewinne, Dividenden und diskretionäre Zahlungen wie Boni. Damit kann Kapital zur Verlustdeckung genutzt werden, ohne dass unmittelbar wegen Unterschreitung einer Mindestanforderung die Banklizenz entzogen wird.

Der antizyklische Kapitalpuffer nach § 10d KWG besteht ebenfalls aus hartem Kernkapital und beträgt 0,25 % des Gesamtforderungsbetrags. Er soll im Aufschwung den systemweiten Aufbau von Kreditrisiken begrenzen und im Abschwung die Kreditversorgung sichern. Jedes Institut berechnet und wendet seine institutsspezifische Quote selbst an; bei Nutzung gilt ebenfalls eine Ausschüttungssperre. Die BaFin kann nach § 10e KWG einen Kapitalpuffer für systemische Risiken festlegen. Großbanken müssen bei erfüllten Voraussetzungen nach § 10f KWG einen Puffer für global systemrelevante Institute und nach § 10g KWG einen für anderweitig systemrelevante Institute bilden.

Die Kernkapitalquote ist die wichtigste Bilanzkennzahl für die vertikale Kapitalstruktur eines Kreditinstituts. Sie ist Maßstab für Aufsicht, Reputation und Ratings. Bei dauerhafter Unterschreitung von 4 % drohen Bankschließung und Entzug der Banklizenz. „Angemessene Eigenmittel“ nach §§ 10, § 10a Abs. 4 und 8 KWG sowie Art. 1 CRR liegen mindestens bei Erreichen der gesetzlichen Mindestquoten vor. Eine bessere Kernkapitalquote verbessert das Rating; ein gutes Bankenrating setzt außerdem ein stabiles Geschäftsmodell, eine starke Eigenkapitalbasis, niedrigere Refinanzierungsrisiken und Kosteneinsparungen voraus. Es verbessert wiederum die Refinanzierungskosten.

Für eine Risikoübernahme durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 2 und § 4 FMStFV ist eine Kernkapitalquote von mindestens 7 % nötig. Nach IAS 1.135d ist anzugeben, ob ein Konzern externe Mindestkapitalanforderungen erfüllt; bei Kreditinstituten betrifft dies Kernkapital- und Gesamtkapitalquote. Die Kernkapitalquote ist nicht mit der Eigenkapitalquote gleichzusetzen: Diese setzt anerkannte Eigenmittel zur Bilanzsumme ins Verhältnis, ist meist niedriger und aufsichtsrechtlich ohne Belang.

Die Einführung erfolgte gestaffelt. Seit Januar 2015 galten 4,5 % harte Kernkapitalquote plus 1,5 % zusätzliches Kernkapital plus 2 % Ergänzungskapital, also 8 % Gesamtkapitalquote. Kapitalpuffer galten ab Januar 2016 zunächst mit je 0,625 % Kapitalerhaltungs- und antizyklischem Puffer und wuchsen bis 2019 auf je 2,5 %; damit ist ab 2019 faktisch mindestens eine Gesamtkapitalquote von 13 % erforderlich.

Vorgaben außerhalb der EU

Die CRR gilt EU-weit und ist daher in den Staaten der Europäischen Union anzuwenden. Die Schweizer Aufsichtsbehörde FINMA gab für UBS und Credit Suisse, die als systemrelevant eingestuft werden, eine harte Kernkapitalquote von 10 % vor. Dies wird „Swiss Finish“ genannt. Für Großbanken in der Schweiz wird bis 2018 eine Kernkapitalquote von 19 % gefordert.

In Großbritannien ist Banken seit der Finanzmarktkrise eine Quote von 9 % vorgeschrieben. Wird sie nicht erreicht, müssen sie Mittel aus dem staatlichen Rettungspaket beziehen; damit ist eine entsprechende Staatsbeteiligung verbunden.

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