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Juristenausbildung in Deutschland

Die Juristenausbildung in Deutschland bezeichnet die erforderliche Ausbildung für den Zugang zu juristischen Berufen. Die Befähigung zum Richteramt setzt …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kern und Ausbildungsziel
  2. 2. Entwicklung der Ausbildung
  3. 3. Universitätsstudium und erste Prüfung
  4. 4. Alternative Studienwege
  5. 5. Referendariat und zweite Staatsprüfung
  6. 6. Noten, Ergebnisse und Kritik

Kern und Ausbildungsziel

Die Juristenausbildung in Deutschland ist die Ausbildung, die den Zugang zu juristischen Berufen ermöglicht. Für die Befähigung zum Richteramt braucht man ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität und danach einen Vorbereitungsdienst, das Rechtsreferendariat. Die Grundlagen sind bundeseinheitlich im Deutschen Richtergesetz geregelt und werden durch Juristenausbildungsgesetze der Länder ergänzt.

Das Leitbild ist der „Einheitsjurist“: Juristinnen und Juristen sollen nicht nur für ein enges Spezialgebiet ausgebildet werden, sondern in allen volljuristischen Berufen einsetzbar sein und sich selbständig in neue Rechtsgebiete einarbeiten können. Deshalb stehen Denkweisen, Methoden und Strukturen des Rechts im Mittelpunkt. Wer das Studium mit der ersten Prüfung abschließt, gilt als Jurist. Für klassische Berufe wie Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt reicht das aber nicht; dafür sind Referendariat und zweite Staatsprüfung nötig.

Entwicklung der Ausbildung

Bis ins 14. Jahrhundert gab es in Deutschland keine eigentliche juristische Ausbildung. Juristische Kenntnisse wurden im frühen Mittelalter nur im Rahmen der artes liberales, also Rhetorik, Dialektik und Grammatik, vermittelt. Der wissenschaftliche Ausgangspunkt lag an der Universität Bologna an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert, besonders durch die Lehre des rezipierten römischen Rechts durch Irnerius. In Deutschland wurde zunächst Kirchenrecht gelehrt, etwa ab 1385 in Heidelberg und ab 1388 in Köln; danach folgte das römische Recht an weiteren Universitäten.

In Preußen entstand ab etwa 1750 eine stärker staatlich geprägte Ausbildung: Für höhere Kollegialgerichte waren ein Vorbereitungsdienst und drei Prüfungen nötig. Das erste Examen ermöglichte gehobenen Bürodienst, die zweite Prüfung das Referendariat, die dritte den Assessorentitel. Seit 1849 wurde die praktische Ausbildung in Auskultatur und Referendariat geteilt.

Seit 1869 wurde in Preußen die zweistufige Ausbildung eingeführt, die die heutige Struktur stark geprägt hat: eine Prüfung zur Aufnahme in das Referendariat und eine Abschlussprüfung zur Richteramtsbefähigung. § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1877 regelte reichsrechtlich Referendar- und Assessorexamen. 1922 erhielten Frauen durch das Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege Zugang zum Richteramt und weiteren Berufen der Rechtspflege.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Juristenausbildung zentral vom Reichsjustizministerium gelenkt und an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtet. Ab 1933 wurde das Referendariat in Preußen um einen Pflichtaufenthalt im Gemeinschaftslager „Hanns Kerrl“ in Jüterbog erweitert; ab 1936 war ein Lageraufenthalt für alle Referendare in Deutschland verpflichtend. Das Lager diente vor allem politischer Indoktrinierung, Disziplinierung und Auslese. Zwischen Juli 1933 und September 1939 durchliefen etwa 20.000 männliche Referendare den jeweils achtwöchigen Pflichtaufenthalt.

Universitätsstudium und erste Prüfung

Das Studium der Rechtswissenschaft, umgangssprachlich Jurastudium, konzentriert sich auf juristische Dogmatik, also die systematische Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts. Im Grundstudium werden vor allem Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Zivilprozessordnung, Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Grundgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung behandelt. Dazu kommen Grundlagenfächer wie Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie.

Wichtig ist die Falllösung im Gutachtenstil: Dabei wird ein erfundener Sachverhalt Schritt für Schritt rechtlich geprüft. Übungen schließen meist mit Klausuren und Hausarbeiten ab. Nach Zwischenprüfung oder „kleinen Scheinen“ folgen „große Übungen“ auf fortgeschrittenem Niveau. Häufig bereiten sich Studierende danach etwa ein Jahr auf die Prüfung vor, oft auch mit einem Repetitorium. Seit der Reform von 2003 gibt es einen Schwerpunktbereich, der vertiefte Kenntnisse in einem besonderen Rechtsgebiet vermitteln soll. Die Regelstudienzeit beträgt mittlerweile fünf Jahre. Außerdem sind praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten während der vorlesungsfreien Zeit vorgeschrieben.

Die erste Prüfung nach § 5 DRiG besteht seit dem 1. Juli 2003 aus einem staatlichen Teil, der Pflichtfachprüfung, mit 70 % der Gesamtnote und einem universitären Teil, der Schwerpunktbereichsprüfung, mit 30 %. Der Pflichtstoff umfasst Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht sowie prozessuale Fragen im Überblick. Die schriftliche Pflichtfachprüfung besteht in der Regel aus sechs fünfstündigen Aufsichtsarbeiten innerhalb von zwei Wochen; nach bestandenen Klausuren folgt Monate später die mündliche Prüfung. Je nach Bundesland unterscheiden sich Termine und Wartezeiten deutlich.

Für die Pflichtfachprüfung gibt es zwei reguläre Versuche. Der Freiversuch ermöglicht bei frühzeitiger Anmeldung, meist im achten Hochschulsemester, einen zusätzlichen Versuch, wenn die Prüfung nicht bestanden wird. In einigen Ländern gibt es außerdem Verbesserungsversuche. Niedersachsen erlaubt das „Abschichten“, also das Verteilen der Klausuren auf zwei Prüfungstermine zwischen dem 6. und 8. Semester; Nordrhein-Westfalen hat diese Möglichkeit mit Ablauf einer Übergangsregelung bis 16. Februar 2025 abgeschafft.

Alternative Studienwege

Neben dem klassischen Weg haben sich im Zuge des Bologna-Prozesses Bachelor- und Masterstudiengänge entwickelt, vor allem Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.). Diese Abschlüsse vermitteln jedoch keine besonderen Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und den Prozessordnungen und eröffnen in der Regel nicht den Weg in klassische juristische Berufe wie Richter oder Rechtsanwalt.

Die FernUniversität in Hagen bietet seit dem Wintersemester 2003/2004 einen Reformstudiengang nach dem Bologna-Modell an. Der LL.B. ist im Vollzeitstudium auf sieben Semester, der LL.M. auf drei konsekutive Semester angelegt. Im Studienangebot „Erste Juristische Prüfung“ kann parallel ein integrierter Bachelor of Laws mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung erreicht werden; außerdem kann dort der universitäre Teil der ersten juristischen Prüfung im Fernstudium abgelegt und die Zulassung zum staatlichen Pflichtfachteil erreicht werden.

Die Universität Mannheim bietet seit dem Herbstwintersemester 2008 ein Modell an, in dem der Bachelor of Laws mit bestandener erster juristischer Prüfung zum Titel Jurist führen kann. Das Studium verbindet Jura mit betriebswirtschaftlichen Anteilen; die zivilrechtlichen Klausuren werden zuerst abgelegt, danach folgen öffentliches Recht und Strafrecht. Die Leuphana Universität Lüneburg bietet seit dem Wintersemester 2022/2023 ein vollständig in den Bologna-Prozess integriertes, interdisziplinäres Jurastudium an, das auf zehn Semester angelegt ist und auf die erste juristische Staatsprüfung zielt. Auf dem Weg dahin erwerben Studierende zusätzlich LL.B. und LL.M. sowie ein Nebenfach und ein Komplementärstudium.

Viele Universitäten verleihen nach bestandener erster juristischer Prüfung auf Antrag zusätzlich Grade wie „Diplom-Jurist“ oder „Magister juris“. Fachhochschulen und Universitäten bieten außerdem rechtsbezogene Bachelor- und Masterprogramme in Teilgebieten an, etwa Wirtschaftsrecht, Informationsrecht oder Umweltrecht; diese ersetzen aber nicht die klassische Befähigung für Richteramt, Anwaltschaft oder Notariat.

Referendariat und zweite Staatsprüfung

Nach dem Studium folgt das Rechtsreferendariat, ein zweijähriger Vorbereitungsdienst vor der zweiten Staatsprüfung. In 14 Bundesländern findet es in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis statt, in Mecklenburg-Vorpommern und Hessen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Es soll an praktische juristische Tätigkeit heranführen und den Berufseinstieg erleichtern.

Das Referendariat besteht aus zwei parallelen Teilen. Erstens besuchen Referendare verpflichtende theoretische Kurse, die von Richtern, Staatsanwälten, Verwaltungsbeamten und Rechtsanwälten geleitet werden. Zweitens durchlaufen sie Ausbildungsstationen, deren Reihenfolge und Dauer landesrechtlich festgelegt sind. Dort arbeiten sie praktisch bei Gerichten, Staatsanwaltschaft, Verwaltung, Anwaltschaft oder anderen juristischen Stellen mit. Die monatliche Unterhaltsbeihilfe unterscheidet sich nach Bundesland; 2025 betrug der Grundbetrag zum Beispiel 1.525,17 Euro in Nordrhein-Westfalen, 1.583,07 Euro in Hamburg, 1.614,86 Euro in Rheinland-Pfalz und 1.652,08 Euro in Bayern, jeweils gegebenenfalls mit Zuschlägen.

Die zweite Staatsprüfung ist im Gegensatz zur ersten Prüfung ein reines Staatsexamen. Sie wird von den staatlichen Justizprüfungsämtern der Länder gestellt und bewertet. Gegen Ende des Referendariats schreiben Referendare je nach Bundesland zwischen sieben Klausuren im Saarland und neun Klausuren in Bayern. Etwa vier Monate später folgt die mündliche Prüfung. Inhaltlich zählt neben dem materiellen Recht besonders das Prozessrecht; aktuelle Rechtsprechung und praktische Anwendung haben mehr Gewicht als akademische Streitfragen.

Mit Bestehen der zweiten Staatsprüfung erwirbt man die Befähigung zum Richteramt und die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Diese Befähigung ist auch Voraussetzung für Staatsanwälte, Rechtsanwälte einschließlich Syndikusanwälte und Notare. Die Ausbildung zum Rechtsassessor oder Volljuristen dauert mit Studium und Referendariat ohne Zwischenzeiten in der Regel mindestens sieben Jahre.

Noten, Ergebnisse und Kritik

Die juristischen Prüfungen werden seit der bundesweiten Verordnung vom 3. Dezember 1981, wirksam ab 1. Januar 1983, mit einer Skala von 0 bis 18 Punkten bewertet. Die Einzelnoten lauten: ungenügend mit 0 Punkten, mangelhaft mit 1–3, ausreichend mit 4–6, befriedigend mit 7–9, vollbefriedigend mit 10–12, gut mit 13–15 und sehr gut mit 16–18. Bei der Gesamtnote gelten andere Grenzen: bis 3,99 ist die Prüfung nicht bestanden; ausreichend reicht von 4 bis 6,49, befriedigend von 6,5 bis 8,99, vollbefriedigend von 9 bis 11,49, gut von 11,5 bis 13,99 und sehr gut von 14 bis 18. Ein Prüfungsausschuss kann das Gesamtergebnis staatlicher Prüfungen um bis zu einen Punkt verbessern, wenn der Gesamteindruck vom rechnerischen Ergebnis abweicht; dies darf aber nicht über Bestehen oder Nichtbestehen entscheiden.

Die Ergebnisse fallen im Vergleich zu vielen anderen Studiengängen schlecht aus. 2023 bestanden im staatlichen Teil der ersten Prüfung bundesweit 27,5 % der Kandidaten nicht, darunter 3,5 % endgültig nicht. Unter den erfolgreichen Kandidaten erreichten 0,4 % „sehr gut“, 7,6 % „gut“, 30,5 % „vollbefriedigend“, 46,3 % „befriedigend“ und 15,2 % „ausreichend“. In der universitären Schwerpunktprüfung waren die Noten deutlich besser: 7,3 % „sehr gut“, 24,5 % „gut“, 34,9 % „vollbefriedigend“, 22,8 % „befriedigend“, 8,0 % „ausreichend“ und 2,5 % nicht bestanden. In der zweiten juristischen Staatsprüfung 2023 erreichten 0,1 % „sehr gut“, 2,5 % „gut“, 18,7 % „vollbefriedigend“, 42,1 % „befriedigend“, 24,6 % „ausreichend“; 12,1 % bestanden nicht. Ein „Prädikatsexamen“ ist gesetzlich nicht definiert, meint aber meist mindestens „vollbefriedigend“, in Bayern und Sachsen teilweise schon „befriedigend“.

Kritisiert wird seit längerer Zeit, dass Universitäten Studierende nicht ausreichend auf das Staatsexamen vorbereiteten. Als Hinweis gilt, dass etwa 70 % der deutschen Jurastudierenden neben dem Studium Repetitorien besuchen. Umstritten ist, ob dies an mangelnder universitärer Examensvorbereitung liegt oder daran, dass Repetitorien Examensangst ausnutzen und Einzelwissen pauken. Weitere Kritik betrifft die starke Dominanz der Rechtsdogmatik gegenüber Grundlagenfächern wie Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Rechtssoziologie sowie die Vernachlässigung der Rolle des Rechts im Nationalsozialismus. Auch das Referendariat wird diskutiert, weil viele Volljuristen später Anwälte werden, aber dennoch Gerichts- und Behördenstationen durchlaufen müssen. 2023 zeigten Zahlen aus Nordrhein-Westfalen außerdem deutliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern: Die Durchfallquote betrug bei Frauen 34,23 %, bei Männern 22,32 %; ein Prädikatsexamen erreichten 26,74 % der Männer und 16,05 % der Frauen. Eine Studie soll prüfen, ob Studentinnen bei der Bewertung benachteiligt werden.

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