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Jahresüberschuss

Der Jahresüberschuss ist im Rechnungswesen die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergebende positive Differenz aus Erträgen und Aufwendungen einer …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Bedeutung
  2. 2. Ermittlung in der Rechnung
  3. 3. Verwendung des Ergebnisses
  4. 4. Kennzahlen und Analyse
  5. 5. Gewinn nach Steuern
  6. 6. Abgrenzung bei Gewinnabführung

Grundbegriff und Bedeutung

Der Jahresüberschuss ist im Rechnungswesen die positive Differenz aus Erträgen und Aufwendungen einer Rechnungsperiode, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt. Erträge sind die Wertzuflüsse eines Unternehmens, Aufwendungen die Wertverbräuche. Sind die Erträge größer als die Aufwendungen, entsteht ein Jahresüberschuss: Jahresüberschuss: Erträge > Aufwendungen.

Ein negativer Jahresüberschuss heißt Jahresfehlbetrag. Dann gilt: Jahresfehlbetrag: Erträge < Aufwendungen. Jahresüberschuss und Jahresfehlbetrag werden zusammen auch neutral als Jahresergebnis bezeichnet.

Der Jahresüberschuss ist ein Gewinn nach Steuern. Bei einer Kapitalgesellschaft kann er an die Anteilseigner ausgeschüttet oder im Unternehmen einbehalten werden; das Einbehalten heißt Thesaurierung. Personengesellschaften ermitteln dagegen keinen Jahresüberschuss, sondern einen Gewinn, den die Gesellschafter individuell versteuern.

Nach § 242 Abs. 2 HGB muss der Kaufmann am Schluss des Geschäftsjahres, also am Bilanzstichtag, Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung gegenüberstellen. Die Gliederungsvorschriften des § 275 Abs. 2 HGB für das Gesamtkostenverfahren und des § 275 Abs. 3 HGB für das Umsatzkostenverfahren schreiben den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als abschließende Pflichtposition der Gewinn- und Verlustrechnung vor: als Nr. 17 beziehungsweise Nr. 16. Damit bildet das Jahresergebnis den Endpunkt der Gewinn- und Verlustrechnung.

Ermittlung in der Rechnung

Zur Ermittlung des Jahresüberschusses werden ausgehend von den Umsatzerlösen alle erfolgswirksamen betrieblichen, also ordentlichen, und außerordentlichen Aufwands- und Ertragspositionen nach der HGB-Gliederungsvorschrift zusammengefasst. Dabei entstehen Zwischenergebnisse. Die Rechnung enthält sowohl das Betriebsergebnis als auch das Finanzergebnis sowie die Auswirkungen von Steuern auf Einkommen und Ertrag.

Der Jahresüberschuss nach § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB geht vom gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Betriebsergebnis aus, berücksichtigt danach das Finanzergebnis und anschließend die Steuern. Die Rechenfolge lautet:

Betriebsergebnis +/- Finanzergebnis (7, 9-13) = Gewinn vor Steuern. Davon werden die Steuern vom Einkommen und Ertrag (14) abgezogen. Daraus entsteht das Ergebnis nach Steuern (15). Danach werden die sonstigen Steuern (16) abgezogen. Das Ergebnis ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (17).

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Ergebnis nach Steuern und Jahresüberschuss. Das Ergebnis nach Steuern erfasst nur die Ertragsteuern. Die sonstigen Steuern, auch Kostensteuern genannt, werden erst danach berücksichtigt. Erst nach diesem weiteren Abzug ergibt sich der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist außerdem eine Bilanzposition im Eigenkapital nach § 266 Abs. 3 A Nr. V HGB. Ein Jahresüberschuss erhöht das Eigenkapital, ein Jahresfehlbetrag vermindert es.

Verwendung des Ergebnisses

Die Verwendung des Jahresüberschusses ist besonders für Kapitalgesellschaften gesetzlich geregelt. Nach § 158 Abs. 1 AktG wird aus dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag durch Hinzurechnungen und Abzüge der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust ermittelt. Die Grundrechnung lautet:

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr (1) oder - Verlustvortrag aus dem Vorjahr (1) + Entnahmen aus der Kapitalrücklage (2) + Entnahmen aus Gewinnrücklagen (3) - Einstellungen in Gewinnrücklagen (4) = Bilanzgewinn/Bilanzverlust (5).

Aktiengesellschaften müssen einen Teil ihres Jahresüberschusses zunächst in die gesetzliche Rücklage einstellen, bis diese 10 % des Grundkapitals erreicht hat (§ 150 AktG). Der danach verbleibende Überschuss kann in freiwillige Rücklagen eingestellt, als Gewinnvortrag in die nächste Rechnungsperiode übernommen oder an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Bei Aktiengesellschaften dürfen Vorstand und Aufsichtsrat bis zu 50 % des Jahresüberschusses ohne Zustimmung der Hauptversammlung vorab in andere Gewinnrücklagen einstellen.

Ein Jahresfehlbetrag kann nicht im eigentlichen Sinn „verwendet“ werden. Er kann aber durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr und durch Entnahmen aus Rücklagen abgedeckt werden. Dadurch kann aus einem negativen Ergebnis sogar ein Bilanzgewinn entstehen, etwa um trotzdem eine Ausschüttung vorzunehmen. In einem Konzern kann außerdem ein Verlustausgleich durch Gewinnabführungsverträge stattfinden. Ohne solche Gegenmaßnahmen vermindert der Jahresfehlbetrag das Eigenkapital.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewinnverwendung im Handelsrecht nur teilweise geregelt. Nach § 122 Abs. 1 HGB kann jeder Gesellschafter auf seinen Kapitalanteil eine Verzinsung von 4 % aus dem Gewinn als Gewinnentnahme verlangen. Einbehaltener Gewinn wird direkt den Kapitalkonten der Gesellschafter gutgeschrieben. In der Praxis ist diese Regelung kaum bedeutsam, weil die Gewinnverteilung meist im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Die Gesellschafter entscheiden unmittelbar über Entnahmen, auch Steuerentnahmen. Wenn sie auf Entnahmen verzichten, dient dies der Selbstfinanzierung; bei Kapitalgesellschaften entspricht dies den Einstellungen in Gewinnrücklagen.

Kennzahlen und Analyse

Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist ein wichtiger Bestandteil der Bilanzanalyse. Bilanzanalyse bedeutet, Jahresabschlussdaten auszuwerten, um die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu beurteilen. Der Jahresüberschuss gehört außerdem zu den Hauptzielen der Bilanzpolitik. Bilanzpolitik meint die Gestaltung des Jahresabschlusses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

Das Jahresergebnis kann durch Sondereffekte beeinflusst werden, zum Beispiel durch den Verkauf von Vermögensgegenständen oder durch die Auflösung stiller Reserven. Stille Reserven sind nicht offen ausgewiesene Wertreserven im Unternehmen. Um solche Sondereffekte bei der Analyse auszuschließen, kann ein bereinigter Jahresüberschuss ermittelt werden.

Weitere betriebswirtschaftliche Kennzahlen bauen auf dem Jahresergebnis auf, etwa EBIT, EBTA, EBITA und EBITDA. Diese Kennzahlen rechnen zu Analysezwecken bestimmte Effekte heraus, insbesondere Besteuerung, Zinsen und Abschreibungen. Abschreibungen erfassen Wertminderungen von Vermögensgegenständen.

Eine Kennzahl ist die Cashflow-Rentabilität. Sie soll zeigen, wie hoch der Anteil der umsatzbedingten Einnahmeüberschüsse am eingesetzten Gesamtkapital eines Unternehmens ist. Die Formel lautet: Cashflow-Rentabilität = (Jahresüberschuss + Abschreibungen) / Gesamtkapital.

Eine weitere Kennzahl ist die Eigenkapitalrentabilität. Sie stellt den Jahresüberschuss dem Eigenkapital gegenüber: Eigenkapitalrentabilität = Jahresüberschuss / Eigenkapital. Damit misst der Unternehmer die Verzinsung des von ihm eingesetzten Eigenkapitals.

Gewinn nach Steuern

Der Gewinn nach Steuern, auch Nachsteuergewinn oder englisch Earnings After Taxes (EAT), ist der Gewinn, den ein Unternehmen nach Abzug der Ertragsteuern erwirtschaftet hat. Handelsrechtlich entspricht er dem Jahresüberschuss.

Die Unterscheidung zwischen Gewinn vor Steuern und Gewinn nach Steuern ist wichtig, weil Unternehmensgewinne international unterschiedlich besteuert werden. In Deutschland gehören sie zu den Gewinneinkünften. Für Betriebsvergleiche ist es deshalb sinnvoll, Vorsteuergewinne zu vergleichen, weil Steuern als Datenparameter von den Unternehmen nicht beeinflussbar sind.

Trotzdem ist der Gewinn nach Steuern ebenfalls wichtig, weil nur dieser Gewinn zur Verwendung und Verteilung zur Verfügung steht. Er kann etwa als Dividende ausgeschüttet oder als Gewinnthesaurierung im Unternehmen einbehalten werden.

Bei der Analyse der Gewinnverwendung spielt der Gewinn nach Steuern eine besondere Rolle. Ein Unternehmen kann ein hohes Eigenkapitalwachstum erreichen, wenn sein Gewinn nach Steuern hoch ist. Dann kann es einerseits viel Gewinn thesaurieren und andererseits durch hohe Ausschüttungen, etwa Dividenden, auch zu einer höheren externen Kapitalerhöhung beitragen. Die Eigenkapitalwachstumsquote lautet: Eigenkapitalwachstumsquote = (Thesaurierungsbetrag + Kapitalerhöhungsbetrag) / Gewinn nach Steuern.

Die aus den internationalen Rechnungslegungsverfahren IFRS oder US-GAAP stammende Kennzahl EAT steht für das Jahresergebnis nach Steuern und ist mit dem Gewinn nach Steuern identisch: Earnings after taxes (EAT) = Gewinn nach Steuern.

Für den Vergleich verschiedener Rechnungsperioden oder Unternehmen ist der Gewinn nach Steuern weniger geeignet als der Gewinn vor Steuern, weil er stark von Steuereffekten abhängt. Beispiele dafür sind Steuernachzahlungen oder Steuerminderungen durch Verlustvorträge. Deshalb ist der Gewinn nach Steuern im Verhältnis zum Umsatz nur bedingt ein Instrument zur Messung der Rentabilität eines Unternehmens.

Abgrenzung bei Gewinnabführung

Gewinn oder Verlust ist nicht immer mit Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag identisch. Eine wichtige Ausnahme entsteht, wenn ein bilanzierendes Unternehmen als Tochterunternehmen seinen Jahresüberschuss an eine Muttergesellschaft abführen muss oder einen Jahresfehlbetrag von ihr ausgeglichen bekommt.

Solche Erträge oder Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen müssen nach § 277 Abs. 3 HGB in einer Position vor dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden. Der Artikel bezeichnet dies als irreführend, weil es nicht zu einer wirtschaftlich korrekten Darstellung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags bei der Tochtergesellschaft führt.

Gewinnabführungsverträge sorgen in der Regel dafür, dass der Bilanzgewinn „Null“ ist. Wirtschaftlich hat das Unternehmen aber dennoch Gewinne oder Verluste erwirtschaftet. Diese wurden von der Muttergesellschaft abgeschöpft oder ausgeglichen. Ausgewiesen wird dies über die Posten „Aufwendungen aus abgeführten Gewinnen“ und „Erträge aus Verlustübernahmen“, die nach § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB gesondert auszuweisen sind. Sie dienen als Korrekturposten für die tatsächlich entstandenen Gewinne oder Verluste.

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