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Harām
Es bezeichnet etwas nach der Scharīʿa Freigestelltes, das nicht mit einem Tabu belegt ist. Das Begriffspaar ḥarām/ḥalāl ist im Islam von höchster Bedeutung. Mit …
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Bedeutung und religiöse Einordnung
Harām (arabisch حرام, DMG ḥarām) ist ein arabisches Adjektiv. Im Islam bezeichnet es alles, was nach der Scharīʿa als unantastbar, unberührbar, unverletzlich, heilig, geheiligt oder auch als verflucht, fluchbeladen beziehungsweise verboten gilt. Im Deutschen ähnelt der Begriff am ehesten „Tabu“: Etwas ist ḥarām, wenn es mit einem religiös begründeten Tabu belegt ist.
Das Gegenstück zu ḥarām ist ḥalāl (حلال). Es bezeichnet etwas, das nach der Scharīʿa freigestellt und nicht mit einem Tabu belegt ist. Das Begriffspaar ḥarām/ḥalāl hat im Islam eine zentrale Bedeutung. Es beschreibt sowohl bei Handlungen als auch bei Objekten religiös begründete Ab- oder Zuneigung.
Die Übersetzung von ḥarām ist nicht eindeutig. Der Begriff kann zugleich „heilig“ und „verflucht“ bedeuten. Im jüdisch-christlichen Zusammenhang wird diese Doppelbedeutung zusätzlich problematisch: Dort gilt „heilig“ grundsätzlich als etwas Positives, das mit dem Göttlichen verbunden ist. Deshalb eignet sich „heilig“ nur eingeschränkt als Übersetzung für alle Bedeutungen von ḥarām.
Harām bei menschlichen Handlungen
Auf Handlungen bezogen kommt der Begriff ḥarām bereits im Koran vor. In Sure 16:116 werden die Menschen aufgefordert, nicht mit lügnerischer Zunge zu behaupten, dass das Eine erlaubt (ḥalāl) und das Andere verboten (ḥarām) sei.
Nach islamischer Auffassung begeht ein Muslim eine Sünde, wenn er eine Handlung ausführt, die im Koran oder in der islamischen Rechtslehre als ḥarām eingestuft wird. Damit bezeichnet ḥarām ein religiös begründetes Verbot. Davon ist mamnuʿ beziehungsweise mamnūʿ (ممنوع) zu unterscheiden. Dieses Adjektiv bezeichnet Verbote, die nicht aus dem Islam abgeleitet sind.
In der islamischen Rechtswissenschaft ist ḥarām die letzte der fünf Kategorien menschlicher Handlungen. Die Einordnung einer Handlung als ḥarām bedeutet somit, dass ihre Ausführung nach der jeweiligen religiösen rechtlichen Bewertung verboten ist und als Sünde gilt.
Harām bei Orten und Gegenständen
ḥarām wird im Koran auch zur Bezeichnung von Objekten und Orten verwendet. Mehrere Stellen, darunter Sure 2:144 und Sure 17:1, nennen die Kaaba mit ihrer umgebenden Anlage als al-masdschid al-ḥarām (المسجد الحرام), was mit „die heilige Kultstätte“ oder „Moschee“ wiedergegeben wird. Für die Kaaba selbst steht an anderer Stelle, in Sure 5:97, die Bezeichnung al-bait al-ḥarām (البيت الحرام), also „das heilige Haus“.
Auch das Tal der vorislamischen Siedlung Yathrib, die islamisch Medina heißt, wurde für ḥarām erklärt. Dies ist in § 49 der Gemeindeordnung von Medina überliefert; ihre erhaltene Version wird auf das Jahr 627 datiert.
Nach der klassischen Scharīʿa gelten außerdem bestimmte Gegenstände als ḥarām. Dazu gehören Schweinefleisch, Blut, Verendetes und Alkohol sowie weitere Objekte. Die Bezeichnung beschreibt hier nicht nur ein allgemeines staatliches oder gesellschaftliches Verbot, sondern eine religiös begründete Unzulässigkeit beziehungsweise Tabuisierung.
Wortverwandtschaft und ein wichtiges Werk
ḥarām ist urverwandt mit dem hebräischen Begriff ḥerem (חרם). In der hebräischen Bibel bezeichnet ḥerem die Aussonderung und Übereignung von Gütern und Personen an den Gott Israels; in der Lutherbibel wird der Begriff mit „Bann“ übersetzt. Verwandt ist außerdem das syrische Verb ܚܪܡ (ḥrm), das „weihen, verfluchen“ bedeutet.
Das arabische Adjektiv ḥarām hat denselben Wortstamm wie das Substantiv Ḥaram. Dieses bezeichnet einen mit Tabus belegten Bezirk. Zur gleichen Wurzel gehört auch „Harem“, dessen Bedeutungen „heiliger, unverletzlicher Ort“, „Heiligtum“, „geheiligter Bereich“ sowie „weibliche Familienmitglieder, Frauen, Ehefrau“ umfassen.
Ein wichtiges neueres arabisches Werk zu Ḥarām-Verboten ist Yusuf al-Qaradawis Buch Das Erlaubte und das Verbotene im Islam (al-ḥalāl wa-l-ḥarām fī l-islām), das 1960 erstmals veröffentlicht wurde. Es behandelt unter anderem das Verbot, Denkmäler zu errichten, verschiedene Arten verbotener Magie sowie ökonomische Verbote, darunter das Zinsverbot und das Verbot von Risikogeschäften.