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Mālikiten
Die Mālikiten, arabisch المالكية , DMG al-mālikiyya oder المالكيون al-mālikiyyūn, sind eine der vier traditionellen Rechtsschulen (Madhahib) des …
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Gegenstand und Bedeutung
Die Mālikiten (arabisch المالكية, DMG al-mālikiyya, oder المالكيون al-mālikiyyūn) bilden eine der vier traditionellen Rechtsschulen (Madhahib) des sunnitischen Islams. Die Rechtsschule geht auf Mālik ibn Anas ibn Mālik al-Aṣbaḥī zurück, der um 711 geboren wurde (zwischen 708 und 715) und 795 starb.
Grundlage ist Māliks Hauptwerk al-Muwaṭṭaʾ. Darin ist das juristische Denken jedoch noch nicht zu einer eigenständigen Rechtswissenschaft ausgearbeitet. Diese systematische Entwicklung wird vor allem mit Māliks Schüler Muḥammad ibn Idrīs asch-Schāfiʿī verbunden, der ebenfalls als Gründer einer Madhhab gilt. Die mālikitische Schule verbindet überlieferte religiöse Praxis, Hadithe, den Koran und selbstständige Rechtsansichten miteinander.
Die medinensische Rechtspraxis
Ein zentrales Merkmal des frühen mālikitischen Rechtsdenkens ist die in Medina anerkannte und praktizierte Sunna. Diese „Sunna der Medinenser“ (sunnat ahl al-Madīna) bezeichnet die allgemein bekannte Rechtspraxis der Gemeinschaft in Medina. Sie diente als Grundlage für die systematische Darstellung des islamischen Ritus und Gesetzes.
Diese Praxis stimmte allerdings nicht immer mit dem überlieferten Hadith-Material überein. Die medinensische Rechtsschule konnte sich deshalb auf eine fortlaufend beobachtete Praxis stützen, auch wenn dafür kein eindeutiger Hadith-Beleg vorlag. Die Rechtsunsicherheit innerhalb der Madhhab wurde durch den Konsensus der Gelehrten (idschma) nur teilweise beseitigt.
Die Schule ist daher nicht allein durch einzelne Überlieferungen bestimmt, sondern auch durch die Frage, welche religiöse und rechtliche Praxis in Medina als verbindlich anerkannt war. Dabei konnte die Sunna der Medinenser ohne erkennbaren Bezug zur Sunna des Propheten Mohammed stehen.
Koran, Hadith und selbstständige Rechtsansicht
Für Mālik ibn Anas und seine Nachfolger waren Koran und Hadith nicht die jeweils höchste und allein entscheidende Autorität der Rechtsprechung. Eine wichtige Rolle spielte außerdem Ra'y, die selbstständige Rechtsansicht. Die mālikitische Schule räumte dieser eigenständigen Beurteilung auch in späteren Generationen bei der Gesetzesauslegung und in der religiösen Praxis großes Gewicht ein.
Māliks al-Muwaṭṭaʾ setzte in der schriftlich überlieferten Gesetzesliteratur des 8. Jahrhunderts neue Maßstäbe. Mālik bemühte sich, zwischen der überlieferten Rechtspraxis und dem bekannten Hadith-Material zu vermitteln. Er wollte den Hadithen so weit wie möglich Geltung verschaffen und Ra'y mit Hadith sowie mit der medinensischen Rechtspraxis in Einklang bringen.
Wegen dieser Verbindung wurde Mālik in der islamischen Traditionsgeschichte als Vertreter der ashāb al-hadīth, also der Anhänger des Hadith, bezeichnet. Seine Rechtsschule blieb jedoch dadurch gekennzeichnet, dass sie der selbstständigen Rechtsansicht neben der medinensischen Praxis mehr Bedeutung beimaß als der ausschließlichen Orientierung am Hadith.
Konsolidierung, zentrale Werke und Verbreitung
Die Rechtsschule wurde erst durch Māliks Schüler gefestigt. Diese überlieferten und überprüften sein Werk und verbreiteten die medinensische Lehre über Ägypten und Nordafrika bis nach al-Andalus. Im islamischen Osten war die Schule weniger erfolgreich, weil dort die Hanafiten stärker waren. Dennoch wirkten im Irak bedeutende mālikitische Gelehrte, unter anderem in Bagdad. Zu den wichtigen Beiträgen gehörten Erläuterungen koranischer Rechtsvorschriften und Kommentare zu mālikitischen Rechtskompendien.
Die weitere Entwicklung wurde vor allem von Gelehrtenkreisen in Ägypten, besonders in Fustāt, und in Nordafrika, besonders in Qairawān, geprägt. Die klassischen Vertreter des 9. und 10. Jahrhunderts wirkten damit nicht mehr hauptsächlich am Ursprungsort Medina, sondern in diesen Zentren.
Besonders wichtig war die al-Mudawwana des Qairawāner Gelehrten Sahnūn ibn Saʿīd († 854). Sie fasst die Lehrmeinungen Māliks zu allen Bereichen des islamischen Gesetzes zusammen, ordnet sie nach Sachgebieten und ergänzt sie durch Aussagen seiner Schüler. Über Jahrhunderte war sie das am häufigsten benutzte und kommentierte Handbuch der Mālikiten. Im Vergleich zum zweibändigen al-Muwaṭṭaʾ erweiterte sie die mālikitische Rechtslehre inhaltlich erheblich; die erste Druckausgabe umfasst sechzehn Bände.
Ein weiteres umfassendes Werk war al-Wāḍiḥ fī s-sunan wal-fiqh („Die klare Darstellung der Sunna und Jurisprudenz“) des andalusischen Gelehrten ʿAbd al-Malik ibn Habīb aus Córdoba. Es behandelt alle Bereiche des religiösen Gesetzes und unterscheidet beziehungsweise erörtert sowohl die rechtsrelevante Prophetensunna als auch die Sunna von Medina. Ein Abschnitt über die rituelle Reinheit erschien 1994.
Das monumentale Kompendium an-Nawādir wal-ziyādāt ʿalā mā fī l-Mudauwana min ġairi-hā min al-ummahāt von Ibn Abī Zaid al-Qairawānī aus dem späten 10. Jahrhundert bewahrte außerdem zahlreiche ältere mālikitische Schriften vor dem vollständigen Verlust. Es stellte Rechtsfragen und Fragen der Ritualpraxis mithilfe von Auszügen aus damals bekannten Werken dar und berücksichtigte auch kontroverse Lehrmeinungen (Ichtilāf) innerhalb der Schule. Die vollständig erhaltene Handschrift umfasst neunzehn Bände mit jeweils rund vierhundert Seiten; die Druckausgabe umfasst fünfzehn Bände.
Von ihrem Kernland aus verbreitete sich die mālikitische Rechtsschule zunächst nach Ägypten, Ifrīqiya, in den Maghreb und von dort nach al-Andalus. Weitere Verbreitungsgebiete waren das gesamte muslimische Westafrika, der Sudan sowie Kuwait und Bahrain.