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Exporteur
Exporteur ist im Sinne des Außenwirtschaftsrechts derjenige, der einen Kaufvertrag über Güter mit einem ausländischen Importeur abschließt bzw. die Güter in …
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Begriff und wirtschaftliche Rolle
Ein Exporteur ist nach dem Außenwirtschaftsrecht eine Person oder ein Unternehmen, die beziehungsweise das einen Kaufvertrag über Güter mit einem ausländischen Importeur abschließt und die Güter ins Ausland ausführt oder ausführen lässt. Der Importeur ist dabei der ausländische Käufer beziehungsweise Empfänger der Güter.
Wirtschaftlich ist der Exporteur ein Wirtschaftssubjekt, das aufgrund einer Handelsbeziehung mit einem Importeur Güter ins Ausland liefert. Er kann die Güter unbearbeitet weiterverkaufen; dann handelt er als Ausfuhrhändler beziehungsweise mittelbarer Exporteur. Er kann sie vor der Ausfuhr aber auch weiterverarbeiten.
Ein Spediteur oder Frachtführer, der lediglich mit dem Transport beauftragt wurde, ist kein Exporteur. Als Exporteur gilt dagegen ein Transithändler: Er importiert Waren zunächst, um sie anschließend wieder zu exportieren.
Lieferung und Bezahlung
In den Lieferbedingungen legt der Exporteur fest, wie die Lieferung ins Ausland erfolgt. Handelsklauseln wie die Incoterms bestimmen insbesondere, ob und in welchem Umfang er Transport- oder Versicherungskosten übernimmt. Die Möglichkeiten reichen von keiner Kostenübernahme durch den Exporteur bei „ab Werk“ bis zur vollständigen Übernahme bei „frei verzollt“.
Die Zahlungsbedingungen bestimmen, wann der Importeur bezahlen muss. Möglich sind vor allem:
- ein Vorschuss als Vorauszahlung oder Anzahlung vor der Lieferung; dadurch entsteht ein Kundenkredit,
- eine Zahlung Zug um Zug, also Leistung und Gegenleistung gleichzeitig,
- ein Akkreditiv oder Dokumenteninkasso bei der Lieferung,
- ein Zahlungsziel nach der Lieferung; dadurch gewährt der Exporteur einen Lieferantenkredit.
Beim Lieferantenkredit trägt der Ausfuhrhändler ein Exportkreditrisiko beziehungsweise Ausfuhrrisiko. Dieses besteht konkret aus einem Kreditrisiko, also der Gefahr eines Zahlungsausfalls, und einem Länderrisiko, das aus den Verhältnissen im Staat des Importeurs entsteht. Der Exporteur kann diese Risiken durch eine Exportkreditversicherung absichern. Im Gegensatz zum Ausfuhrhändler übernehmen Exportkommissionäre, Ausfuhragenten und Ausfuhrmakler dieses Risiko nicht.
Rechtliche Einordnung und Genehmigungen
Im engeren rechtlichen Sinn ist Exporteur beziehungsweise Ausführer, wer Güter in ein Drittland außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausführt oder die Ausfuhr veranlasst. Nach § 2 Abs. 13 AWG gehören zu den Gütern Waren, Software und Technologie; nach § 2 Abs. 22 AWG zählt auch Elektrizität dazu. Der Ausführer muss gemäß § 2 Abs. 2 AWG Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein. Ihn treffen Pflichten nach §§ 4 und 5 AWG; außerdem können behördliche Maßnahmen nach § 8 AWG an ihn gerichtet werden.
Lieferungen zwischen EU-Mitgliedstaaten benötigen keine zollamtliche Abwicklung. Sie werden als „innergemeinschaftlicher Erwerb“ bezeichnet. Nach § 1a Abs. 1 UStG liegt ein solcher Erwerb vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt.
Sind Exportgüter in der Ausfuhrliste enthalten, muss der Ausführer gemäß § 8 Abs. 1 AWV bei einer Zollstelle eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Nach § 21 Abs. 1 AWV kann nur der Ausführer diesen Antrag stellen. Für gelistete Güter nach Anhang I der DUV besteht beim Export in Drittländer außerhalb der EU stets eine Genehmigungspflicht. Das gilt ebenfalls für Rüstungsgüter nach § 8 AWV und Teil I A der Ausfuhrliste sowie für deutsche Dual-Use-Listungen nach § 8 AWV und Teil I B der Ausfuhrliste. Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können.
Die Weitergabe innerhalb der EU wird als „Verbringung“ bezeichnet. Eine Genehmigungspflicht ergibt sich hier aus der Güterliste in Anhang IV der DUV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 DUV. Zusätzlich gelten die Verbringungsbeschränkungen des § 11 AWV.
Arzneimittel, Transit und Haftung
Ein Exporteur, der Arzneimittel ausführt, bringt diese nicht im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in Verkehr. Daher haftet er nicht nach § 84 AMG. Stattdessen gilt für den Arzneimittelexport das allgemeine Haftungsrecht, das lediglich eine Verschuldenshaftung vorsieht: Eine Haftung setzt also schuldhaftes Verhalten voraus. Nach deutschem Kollisionsrecht kann das Recht des Tatorts oder auch das Recht der übereinstimmenden deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblich sein.
Gerichtsentscheidungen haben den Begriff des Inverkehrbringens näher bestimmt. Das Reichsgericht erklärte im Dezember 1899, ein Transithändler, der Waren zum Zweck des Exports importiert, bringe sie im Inland in den Verkehr. Er werde nicht als bloßer Spediteur des Auftraggebers oder Fabrikanten tätig, sondern als Einkäufer und Importeur. Schon am 3. April 1884 hatte das Reichsgericht ein Feilhalten und Inverkehrbringen im Inland angenommen, wenn eine im Ausland hergestellte Ware ins Ausland verkauft und versandt wird.
Das Oberlandesgericht Hamburg stellte im Februar 1955 dagegen klar, dass „Verkehr“ in diesem Zusammenhang nicht als bloße Beförderung zu verstehen ist, sondern als Handelsverkehr. Ein reiner Transit mit Bahn, Kraftwagen oder Schiff stellt danach keinen Handelsverkehr dar, wenn Frachtführer oder Spediteure im Inland lediglich den Transport oder damit verbundene Hilfsgeschäfte ausführen und keine Handelsgeschäfte über die Ware selbst abschließen.
Der Europäische Gerichtshof entschied im Oktober 2005 in einem anderen Fall, dass Waren aus Drittländern erst dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne von Art. 29 AEUV überführt worden sind. Reine Transitgüter gelangen demnach im Inland nicht in den Verkehr.