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Imam
In der klassisch-islamischen Staatstheorie ist der Imam das religiös-politische Oberhaupt der islamischen Gemeinschaft in Nachfolge des Propheten und …
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Bedeutungen und koranische Grundlagen
Ein Imam ist im Islam eine Person in religiöser Spitzenstellung, die einer Gemeinschaft als Vorbild dient. Der Begriff bezeichnet vor allem drei verschiedene Funktionen: das religiös-politische Oberhaupt der muslimischen Gemeinschaft, den Vorbeter beim Ritualgebet und – als Ehrentitel – einen herausragenden Gelehrten oder eine bedeutende Persönlichkeit. In Ländern, in denen Muslime eine Minderheit bilden, übernehmen Imame häufig zusätzliche Aufgaben als Seelsorger, Gemeindeleiter und soziokulturelle Vermittler.
Im Koran erscheint imām zwölfmal: siebenmal im Singular und fünfmal im Plural aʾimma. Meist bedeutet das Wort „Vorbild“ oder „Beispiel“. Abraham wird in Sure 2:124 zum Vorbild der Menschen gemacht; in Sure 21:73 werden Isaak und Jakob als Vorbilder beschrieben, die zu guten Werken, Gebet und Almosensteuer anleiten. Der Ausdruck kann jedoch auch negative Anführer oder abschreckende Beispiele bezeichnen, etwa die „Prototypen des Unglaubens“ in Sure 9:12 und Pharao und seine Leute in Sure 28:41.
Imām kann im Koran außerdem eine heilige Schrift oder Richtschnur meinen. Das Buch Moses wird in Sure 11:17 und 46:12 als dem Koran vorausgehende Richtschnur bezeichnet. Sure 36:12 spricht von einem deutlichen Hauptbuch, in dem Gott alle Dinge erfasst hat. Bei Sure 17:71 ist umstritten, ob der imām, mit dem Menschen am Jüngsten Tag gerufen werden, ein Buch oder eine Person ist.
Religiös-politische Führung im sunnitischen Islam
Nach Mohammeds Tod wurde das Imamat zu einem zentralen Streitpunkt zwischen islamischen Gruppen. Umaiyadische Kalifen verwendeten den Imam-Titel, um ihren Führungsanspruch auszudrücken; später erhoben verschiedene sunnitische, schiitische und ibaditische Herrscher konkurrierende Ansprüche. Anfang des 11. Jahrhunderts beanspruchten zeitweise bis zu sechs Parteien gleichzeitig das Imamat.
In der klassischen sunnitischen Lehre ist das Imamat mit dem Kalifat, also der Nachfolge des Propheten in der Leitung der Gemeinschaft, identisch. Nach al-Māwardī (972–1058) soll der Imam die Religion bewahren und die weltlichen Angelegenheiten ordnen. Dazu gehören nach Abū Hafs an-Nasafī unter anderem die Durchsetzung des Rechts und der Hadd-Strafen, die Verteidigung der Grenzen, die Ausrüstung der Armee, das Einsammeln der Almosensteuer, die Bekämpfung von Verbrechern, die Abhaltung von Freitags- und Festgebeten sowie die Schlichtung von Streitigkeiten. Ein Hadith beschreibt den Imam wegen seiner Schutz- und Führungsfunktion als „Schild“. Raschīd Ridā erklärte 1924 jedoch, das Imamat sei für Sunniten eine praktische Angelegenheit und kein Glaubenssatz, an den jeder Einzelne glauben müsse; die Gemeinschaft als Ganze müsse einen Imam einsetzen.
Al-Māwardī nennt sieben Voraussetzungen: persönliche Integrität, umfassendes zum Idschtihād – der eigenständigen Rechtsfindung – befähigendes Wissen, Hör-, Seh- und Sprechvermögen, körperliche Gesundheit und Bewegungsfähigkeit, politische Urteilskraft, Mut zur Verteidigung der Gemeinschaft und Abstammung vom Stamm Quraisch. Nicht alle sunnitischen Gelehrten verlangten die Quraisch-Abstammung. Al-Dschuwainī hielt Herrschertauglichkeit und die Beratung durch Rechtsgelehrte für ausreichend; an-Nasafī betonte, der Imam müsse weder sündlos noch besser als seine Zeitgenossen sein. Er muss sichtbar sein und darf nicht nur als verborgener Imam erwartet werden. Nach aschʿaritischer Auffassung sind zwei gleichzeitige Imame grundsätzlich unzulässig; getrennte regionale Imamate können bei unüberwindbarer räumlicher Trennung erlaubt sein.
Die Einsetzung erfolgt durch freie Wahl der Gemeinschaft beziehungsweise durch urteilsfähige Wahlmänner. Über deren nötige Zahl bestand Uneinigkeit: Abū l-Hasan al-Aschʿarī ließ einen einzigen geeigneten Wahlmann genügen, andere verlangten die am Ort anwesenden Gelehrten, ohne eine feste Zahl festzulegen. Auch die testamentarische Bestimmung eines Nachfolgers oder die Übertragung der Entscheidung an einen Schūrā-Rat gilt als zulässig. Unmoral oder Ungerechtigkeit allein führen nach dieser Lehre nicht zur Absetzung.
Schiitische und ibaditische Lehren
Nach schiitischer Lehre muss der Imam aus der Familie Mohammeds stammen; die Auswahl ist auf die Nachkommen von ʿAlī ibn Abī Tālib und Fātima bint Muhammad begrenzt. Die Imamiten oder Zwölfer-Schiiten lehren, dass in jedem Zeitalter ein Imam als „Beweis Gottes“ existieren muss. Er gilt als Muhaddath, also als Mensch, dem Engel göttliches Wissen mitteilen: Er hört sie, sieht sie aber anders als ein Gottesgesandter nicht. Seit dem 9. Jahrhundert wird den Imamen ʿIsma, das heißt Unfehlbarkeit und Sündlosigkeit, zugeschrieben. Nach Ibn Qiba muss der Imam der wissendste und frömmste Angehörige der Prophetenfamilie sein und durch den Propheten oder einen früheren Imam mittels Designation (naṣṣ) bestimmt werden. Ibn Qiba hielt Wunder durch die Hand des Imams für möglich, bestritt aber, dass dieser das Verborgene kenne.
Die Zwölfer-Schia erkennt eine Reihe von zwölf Imamen an, beginnend mit ʿAlī ibn Abī Tālib und endend mit Muhammad al-Mahdī. Der zwölfte gilt als verborgen und soll als messianische Gestalt zurückkehren und die Welt zum wahren Glauben führen. Die zwölf Imame bilden zusammen mit Mohammed und Fatima die „Vierzehn Unfehlbaren“. Die iranische Verfassung stellt in Artikel 57 die staatlichen Gewalten unter die Aufsicht des „Imamats der Umma“.
Auch bei den Ismailiten entsteht das Imamat nur durch Designation und Einsetzung. Sie führen die Nachfolge Dschaʿfar as-Sādiqs jedoch über dessen älteren Sohn Ismāʿīl statt über Mūsā al-Kāzim fort. Seit dem 12. Jahrhundert bestehen zwei Hauptgruppen: Die Nizariten verehren einen anwesenden Imam, heute Aga Khan V. als 50. Imam; die Mustaʿlī-Tayyibiten halten At-Tayyib Abi l-Qasim seit dem 12. Jahrhundert für verborgen und lassen die Gemeinschaft während seiner Abwesenheit durch einen Ober-Dāʿī leiten.
Bei den Zaiditen darf ein Imam von einem besseren Menschen übertroffen werden. Deshalb erkennen sie Abū Bakr und ʿUmar als Imame an, obwohl sie ʿAlī für besser halten. Jeder von ʿAlī und Fātima abstammende Alide ist grundsätzlich qualifiziert; wahrer Imam ist, wer sich mit Waffengewalt durchsetzt. Mehrere regionale Imame können gleichzeitig bestehen. Ein jemenitisches zaiditisches Imamat bestand mit Unterbrechungen von 893 bis zum Militärputsch von 1962.
Die Ibaditen unterscheiden vier der politischen Lage entsprechende Formen: das geheime Imamat, das kämpfende „Imamat des Selbstverkaufs“ als Selbstaufopferung, das bei Bedrohung eingerichtete Imamat der Verteidigung und das nach gesichertem Sieg errichtete Imamat des Hervortretens, in dem auch das islamische Strafrecht angewendet wird. Das ibaditische Imamat von Oman bestand mit Unterbrechungen bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts.
Vorbeter, Auswahl und Pflichten
Als Vorbeter leitet der Imam das gemeinschaftliche Ritualgebet; dieses Amt heißt „Imamat der Gebete“, bei Zwölfer-Schiiten „Imamat des Gemeinschaftsgebets“. Die Betenden folgen seinen Bewegungen und Gebetsformeln. Ein Hadith bestimmt, dass bei drei Gläubigen einer vorbeten soll und derjenige den größten Anspruch habe, der den Koran am besten rezitiert. Al-Buchārī folgerte daraus, dass keine soziale Herkunft Voraussetzung sei.
Die klassische Staatslehre unterscheidet herrscherliche Moscheen, besonders Freitagsmoscheen, von allgemeinen Moscheen. In herrscherlichen Moscheen ernennt der Herrscher den Imam; dieser darf den Muezzin bestimmen und die Zeit des Gebetsrufs festlegen. Genannt werden fünf Anforderungen, darunter männliches Geschlecht, Unbescholtenheit, Fähigkeit zur Koranrezitation, Kenntnisse im Fiqh – der islamischen Rechtslehre – und tadellose Aussprache. Allgemeine Moscheen dürfen ihren Imam selbst wählen. Bei Streit verlangte al-Māwardī eine Entscheidung des Sultans, während Ibn al-Farrā' ein Losverfahren zwischen den Bewerbern vorsah.
Der Imam soll selbst ein gutes Vorbild sein: Er soll aufrichtig beten, demütig bitten, seine rituelle Reinheit und Koranrezitation sorgfältig beachten und frühzeitig in der Moschee erscheinen. Als Ehrentitel bezeichnet „Imam“ außerdem besonders fromme oder gelehrte Menschen, etwa die Begründer der vier sunnitischen Rechtsschulen. Der Schaich al-Azhar heißt „Groß-Imam“. Auch Chomeini wurde in der Zwölfer-Schia Imam genannt, obwohl er nicht den Rang der zwölf Imame besaß.
Frauen als Imame
Ob Frauen Gebete leiten dürfen, ist umstritten. Schafiiten und Hanbaliten erlauben Frauen aufgrund von Berichten über Umm Salama und ʿĀ'ischa, reine Frauengruppen anzuführen. Malikiten lehnten weibliche Imame vollständig ab; unter Hanafiten bestanden unterschiedliche Auffassungen. Weibliche Vorbeterinnen für Frauengruppen sind in vielen Regionen üblich. Das Ägyptische Fatwa-Amt entschied 2024, eine Frau dürfe anderen Frauen beim Pflichtgebet vorbeten, solle dabei aber mitten in der Reihe stehen. Stehe sie davor, sei das Gebet gültig, aber makrūh, also religiös missbilligt.
Die Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten lehnt es ab, dass eine Frau Männern oder gemischten Gruppen vorbetet. Al-Māwardī hielt ein solches Gebet der Männer für ungültig. Einzelne ältere Gelehrte, darunter Abū Thaur al-Baghdādī, Dāwūd al-Isfahānī, Ibn Dscharīr at-Tabarī und Ibn ʿArabī, ließen es dagegen zu. Als Beleg diente häufig der Hadith über Umm Waraqa, die im Auftrag des Propheten den Leuten ihres Hauses vorgebetet haben soll, während ein älterer Mann als Muezzin tätig war.
Seit Mitte der 1990er Jahre leiteten Frauen, fast nur in westlichen Ländern, auch gemischte Gebetsgruppen. Besondere Aufmerksamkeit erhielt Amina Wadud, die am 18. März 2005 in New York City das Freitagsgebet einer gemischten Gruppe führte. Die meisten muslimischen Gelehrten reagierten ablehnend. Das Ägyptische Fatwa-Amt erklärte 2016, Gemeinschaftsgebete in Anwesenheit von Männern dürften ausschließlich männliche Imame leiten. Zu den wenigen modernen Befürwortern gehörte der ägyptische Reformdenker Gamāl al-Bannā.
Aufgaben, Ausbildung und Situation in ausgewählten Ländern
In der Türkei benötigen Imame seit dem Gesetz Nr. 5634 vom 23. März 1950 eine schriftliche Erlaubnis des Präsidiums für Religionsangelegenheiten oder eines ermächtigten Muftis. Seit 1978 wird grundsätzlich eine Ausbildung an einer İmam-Hatip-Schule verlangt; 2002 erwartete das Präsidium bevorzugt einen theologischen Hochschulabschluss. Imame leiten Gebete, halten Predigten, unterrichten Koranrezitation, übernehmen Aufgaben bei Bestattungen und Hochzeiten und kümmern sich teils um die Moschee. Im Jahr 2000 gab es 55.886 Imame. Seit 1970 sind sie Staatsbeamte, unterliegen einem politischen Betätigungsverbot und müssen ihr Verhalten an der islamischen Tradition ausrichten.
In Frankreich wirken Imame neben Gottesdienst und Predigt als soziokulturelle Vermittler. Sie erteilen Unterricht und Fatwas, leisten Sozialarbeit, beteiligen sich am interreligiösen Dialog, besuchen Familien, begleiten Bestattungen und Eheschließungen und vertreten Gemeinden. Diese Erweiterung wird paroissialisation, „Vergemeindlichung“, genannt. 2004 wurden 1026 Imame gezählt. Lange entsandten besonders Algerien und die Türkei Imame über staatliche Netzwerke. Ende März 2024 verbot Frankreich die Entsendung ausländischer Imame aus Algerien, Marokko, der Türkei und Tunesien; die letzten 300 mussten das Land verlassen.
Für Deutschland wurden 2012 zwischen 1.700 und 2.450 hauptsächlich tätige Imame ermittelt; 2018 lag eine Schätzung bei 2000 bis 2600. Ihr Status reicht von Festanstellung bis Ehrenamt, viele werden aus dem Ausland entsandt und bezahlt. Zusätzlich zu Gebet und Predigt beraten sie Familien, begleiten Hochzeiten, besuchen Kranke und Gefangene, schlichten Konflikte und vertreten den Islam gegenüber Schulen, Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften. Fehlende Deutschkenntnisse erschweren häufig den Kontakt zu jüngeren Muslimen und zur Mehrheitsgesellschaft.
DİTİB-Imame sind türkische Staatsbeamte, deren Einsatz jährlich verlängert wird und höchstens fünf Jahre dauert. Predigttexte erhalten sie auf Türkisch und Deutsch. Sie unterstützen außerdem Pilgerfahrten, Beerdigungshilfe und Spendenaktionen; religiöse Eheschließungen dürfen sie erst nach einer zivilrechtlichen Eheschließung vornehmen. Die Türkei entsendet jährlich ungefähr 120 Imame nach Deutschland. Vorausgesetzt werden ein Theologiestudium oder ein vierjähriges Studium nach der İmam-Hatip-Schule sowie Berufserfahrung. Die Vorbereitung umfasst auch 260 Stunden Deutschunterricht.
Die Ausbildung unterscheidet sich nach Land. Die Türkei nutzt seit den 1950er Jahren İmam-Hatip-Schulen; Österreich bietet seit 1998 einen staatlich unterstützten dreijährigen Diplom-Lehrgang an. Marokko gründete im März 2015 das internationale König-Mohammed-VI-Institut, das auf aschʿaritischer Glaubenslehre und malikitischer Rechtsschule basiert und einen gemäßigten Islam vermitteln soll. In Deutschland ist rechtlich weder Ausbildung noch Studium vorgeschrieben. Das Institut für Islamische Theologie in Osnabrück bildete von 2010 bis 2018 etwa 150 Männer und Frauen berufsbegleitend weiter. Ende 2019 entstand mit dem Islamkolleg Deutschland die erste staatlich geförderte Ausbildungsstätte für Imame; sie arbeitet auf Deutsch, verbandsübergreifend und unabhängig. Im September 2023 erhielten die ersten 26 Absolventen ihr Zertifikat. Wegen der geringen Finanzmittel vieler Moscheevereine bestehen jedoch kaum Anstellungsmöglichkeiten.