Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Im Namen des Volkes

Historisch leitet sich die Eingangsformel davon ab, dass früher Urteile „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen ergingen, da nach früherem, im …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Anwendung im deutschen Recht
  2. 2. Rechtliche Aussage der Formel
  3. 3. Beschlüsse in Familiensachen
  4. 4. Historische Entwicklung und andere Staaten

Bedeutung und Anwendung im deutschen Recht

„Im Namen des Volkes“ ist eine Eingangsformel deutscher gerichtlicher Entscheidungen. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Rechtsprechung – wie jede Staatsgewalt – gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vom Volk ausgeht. Richter sprechen demnach als Vertreter des Volkes als Souverän Recht.

Nach deutschem Prozessrecht ergehen die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 25 Abs. 4 BVerfGG „im Namen des Volkes“. Die Urteile, nicht jedoch die Beschlüsse, aller ordentlichen Gerichte und Fachgerichte verwenden diese Formel ebenfalls: § 311 Abs. 1 ZPO, § 268 Abs. 1 StPO, § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 105 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Prozessordnungen der Landesverfassungsgerichte kennen teilweise abweichende Eingangsformeln.

Rechtliche Aussage der Formel

Die Formel bedeutet nicht, dass Richter von der aktuellen Volksmeinung oder von Umfrageergebnissen abhängig wären. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind sie allein an das Gesetz gebunden. „Im Namen des Volkes“ soll daher auch ausdrücken, dass das Urteil dem im Gesetz formulierten Willen des Staatsvolks entspricht. Entscheidend sind somit die Volkssouveränität und die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz.

Beschlüsse in Familiensachen

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist umstritten, ob auch die dort vorgesehenen Beschlüsse anstelle früherer Urteile „im Namen des Volkes“ ergehen müssen. Das FamFG enthält für diese Beschlüsse keine ausdrücklich vergleichbare Regelung wie § 311 Abs. 1 ZPO für Urteile der streitigen Zivilgerichtsbarkeit.

Für Ehesachen und sogenannte streitige Familiensachen verweist das FamFG jedoch weitgehend auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO. In der Praxis werden urteilsersetzende Beschlüsse, etwa ein Scheidungsbeschluss anstelle eines früheren Scheidungsurteils, in den meisten OLG-Bezirken nicht mit der Eingangsformel versehen. Der Bundesgerichtshof verwendet sie als übergeordnete letzte Instanz. Damit besteht zwischen gesetzlicher Regelung, gerichtlicher Praxis und der Behandlung durch den Bundesgerichtshof eine unterschiedliche Handhabung.

Historische Entwicklung und andere Staaten

Historisch geht die Formel auf die frühere Bezeichnung „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen zurück. Nach dem damaligen, im Absolutismus verwurzelten Verständnis ging alle Staatsgewalt vom Monarchen aus; Richter sprachen Recht als dessen Vertreter. Mit der Einführung der Republik wurde die Formel an das Prinzip der Volkssouveränität angepasst.

Im Deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik ergingen die Urteile des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts „im Namen des Reichs“, während in der Zeit des Nationalsozialismus die Formel „im Namen des deutschen Volkes“ lautete. Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ergingen deutsche Gerichtsurteile „im Namen des Rechts“. In der DDR wurde, wie in der Bundesrepublik, „im Namen des Volkes“ verwendet.

Vergleichbare Formeln gibt es in mehreren europäischen Staaten. In Österreich lautet sie „Im Namen der Republik“. Frankreich verwendet „République française / Au nom du Peuple français“, Italien „Repubblica Italiana / In Nome del Popolo Italiano“, Polen „W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej“ und Russland „Именем Российской Федерации“. In Spanien und den Niederlanden, beides Monarchien, ergehen Urteile „im Namen des Königs“: in Spanien „En Nombre del Rey“, in den Niederlanden „In Naam des Konings“. Die Niederlande passten diese altertümliche Genitivform 2015 an die moderne Grammatik an: „In Naam van de Koning“. Dort wird die Formel nur auf die jeweils vollstreckbare Ausfertigung des Urteils aufgestempelt. In den Rechtsordnungen des Common Law und in der Schweiz sind solche Eingangsformeln nicht üblich.

Weiterlesen

Bundesverfassungsgericht Höchstes deutsches Gericht ist das Bundesverfassungsgericht, weil es Handlungen aller Verwaltungsebenen aufheben beziehungsweise bei Unterlassungen zum Handeln … Staatsgewalt Staatsgewalt, in der Verfassungslehre auch Staatsmacht, bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen … Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Der von September 1948 bis Mai 1949 in Bonn tagende Parlamentarische Rat arbeitete das Grundgesetz im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte aus und … Volk Seit dem 18. Jahrhundert ist er emotional hoch aufgeladen und wird zur Legitimation von Revolutionen, Kriegen und verschiedenen Herrschaftsformen verwendet. Volkssouveränität Das Prinzip der Volkssouveränität bestimmt das Volk zum souveränen Träger der Staatsgewalt. Die Verfassung als politisch-rechtliche Grundlage eines Staates … Monarchie Die Unterteilung erfolgt heute meist in absolute, konstitutionelle und parlamentarische Monarchie. ... ↑ Monarchie: Definition, Geschichte und Formen. Absolutismus Systematisch dargestellt und auch gerechtfertigt wurde diese Regierungsform im 16. und 17. Jahrhundert unter anderem von Jean Bodin (1529–1569) und Thomas … Republik Zumeist hat das Staatsvolk in einer Republik die höchste Gewalt und ist oberste Quelle der staatlichen Legitimität. Ausnahmen sind die Diktatur und die … Deutsches Kaiserreich Die innen- und außenpolitische Entwicklung des Reichs wurde von 1871 bis 1890 von seinem ersten und am längsten amtierenden Kanzler, Otto von Bismarck, bestimmt … Weimarer Republik Die Weimarer Republik entstand im Zuge der Novemberrevolution. Diese Bezeichnung der ersten auf nationalstaatlicher Ebene verwirklichten deutschen Republik ist … Zeit des Nationalsozialismus Die NS-Zeit begann am 30. Januar 1933 mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler und endete am 8. Mai 1945 mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht … Zweiter Weltkrieg Als Zweiter Weltkrieg (1. September 1939 – 2. September 1945) wird der zweite global geführte Krieg sämtlicher Großmächte im 20. Jahrhundert bezeichnet.