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Im Namen des Volkes
Historisch leitet sich die Eingangsformel davon ab, dass früher Urteile „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen ergingen, da nach früherem, im …
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Bedeutung und Anwendung im deutschen Recht
„Im Namen des Volkes“ ist eine Eingangsformel deutscher gerichtlicher Entscheidungen. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Rechtsprechung – wie jede Staatsgewalt – gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vom Volk ausgeht. Richter sprechen demnach als Vertreter des Volkes als Souverän Recht.
Nach deutschem Prozessrecht ergehen die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 25 Abs. 4 BVerfGG „im Namen des Volkes“. Die Urteile, nicht jedoch die Beschlüsse, aller ordentlichen Gerichte und Fachgerichte verwenden diese Formel ebenfalls: § 311 Abs. 1 ZPO, § 268 Abs. 1 StPO, § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 105 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Prozessordnungen der Landesverfassungsgerichte kennen teilweise abweichende Eingangsformeln.
Rechtliche Aussage der Formel
Die Formel bedeutet nicht, dass Richter von der aktuellen Volksmeinung oder von Umfrageergebnissen abhängig wären. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind sie allein an das Gesetz gebunden. „Im Namen des Volkes“ soll daher auch ausdrücken, dass das Urteil dem im Gesetz formulierten Willen des Staatsvolks entspricht. Entscheidend sind somit die Volkssouveränität und die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz.
Beschlüsse in Familiensachen
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist umstritten, ob auch die dort vorgesehenen Beschlüsse anstelle früherer Urteile „im Namen des Volkes“ ergehen müssen. Das FamFG enthält für diese Beschlüsse keine ausdrücklich vergleichbare Regelung wie § 311 Abs. 1 ZPO für Urteile der streitigen Zivilgerichtsbarkeit.
Für Ehesachen und sogenannte streitige Familiensachen verweist das FamFG jedoch weitgehend auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO. In der Praxis werden urteilsersetzende Beschlüsse, etwa ein Scheidungsbeschluss anstelle eines früheren Scheidungsurteils, in den meisten OLG-Bezirken nicht mit der Eingangsformel versehen. Der Bundesgerichtshof verwendet sie als übergeordnete letzte Instanz. Damit besteht zwischen gesetzlicher Regelung, gerichtlicher Praxis und der Behandlung durch den Bundesgerichtshof eine unterschiedliche Handhabung.
Historische Entwicklung und andere Staaten
Historisch geht die Formel auf die frühere Bezeichnung „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen zurück. Nach dem damaligen, im Absolutismus verwurzelten Verständnis ging alle Staatsgewalt vom Monarchen aus; Richter sprachen Recht als dessen Vertreter. Mit der Einführung der Republik wurde die Formel an das Prinzip der Volkssouveränität angepasst.
Im Deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik ergingen die Urteile des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts „im Namen des Reichs“, während in der Zeit des Nationalsozialismus die Formel „im Namen des deutschen Volkes“ lautete. Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ergingen deutsche Gerichtsurteile „im Namen des Rechts“. In der DDR wurde, wie in der Bundesrepublik, „im Namen des Volkes“ verwendet.
Vergleichbare Formeln gibt es in mehreren europäischen Staaten. In Österreich lautet sie „Im Namen der Republik“. Frankreich verwendet „République française / Au nom du Peuple français“, Italien „Repubblica Italiana / In Nome del Popolo Italiano“, Polen „W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej“ und Russland „Именем Российской Федерации“. In Spanien und den Niederlanden, beides Monarchien, ergehen Urteile „im Namen des Königs“: in Spanien „En Nombre del Rey“, in den Niederlanden „In Naam des Konings“. Die Niederlande passten diese altertümliche Genitivform 2015 an die moderne Grammatik an: „In Naam van de Koning“. Dort wird die Formel nur auf die jeweils vollstreckbare Ausfertigung des Urteils aufgestempelt. In den Rechtsordnungen des Common Law und in der Schweiz sind solche Eingangsformeln nicht üblich.