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Homosexualität in der Zeit des Nationalsozialismus
Rosa Winkel – die Verfolgung Homosexueller im Nationalsozialismus. von Alexander Zinn ; Denkmal für die erste Homosexuelle Emanzipationsbewegung: homo-denkmal.de …
Inhalt5 Abschnitte
Gegenstand und ideologischer Hintergrund
Das Thema behandelt die Diskriminierung und Verfolgung homosexueller Menschen im nationalsozialistischen Deutschland. Vor 1933 gab es in Deutschland eine bedeutende Homosexuellenbewegung: Besonders Berlin, aber auch Köln und Hamburg, hatten Kneipen, Klubs, Cabarets, Zeitschriften und Organisationen.
Führende Ideologen der NSDAP erklärten Homosexualität für unvereinbar mit dem Nationalsozialismus. Eine Ausnahme war zunächst der SA-Stabschef Ernst Röhm, der mehr oder weniger offen homosexuell lebte und die von anderen NS-Funktionären gewünschte Verfolgung zeitweise bremste. Nach seiner Ermordung in der „Nacht der langen Messer“ vom 30. Juni zum 1. Juli 1934 war der Weg für die Verfolgungspolitik frei.
Heinrich Himmler deutete Homosexualität als Gefahr für Staat und „Volksgemeinschaft“. Er behauptete, homosexuelle Männer bildeten verschwörerische Netzwerke und unterwanderten staatliche Strukturen. Hitler bezeichnete Homosexualität als „entartetes“ Verhalten, das den Staat, den männlichen Charakter des deutschen Volkes und die Geburtenrate bedrohe. Homosexuelle Männer wurden deshalb als „Volksfeinde“ denunziert und zur sexuellen sowie sozialen Anpassung gezwungen.
Verfolgung, Strafrecht und Zahlen
Ab Juli 1934 richtete die Gestapo ein Sonderdezernat zur Bekämpfung der Homosexualität ein. Im Dezember 1934 begannen in Berlin Razzien an Treffpunkten homosexueller Männer; Hunderte, wahrscheinlich mehrere Tausend Männer wurden verhaftet und in frühe Konzentrationslager wie Columbiahaus und Lichtenburg deportiert. 1936 schuf Himmler die Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung.
Zu den Methoden gehörten Razzien, Wohnungsdurchsuchungen und „verschärfte Vernehmungen“, ein amtlicher Ausdruck für körperliche und/oder psychische Folter. Polizei und Gestapo setzten dabei auch Verhörte unter Druck, Namen weiterer Personen preiszugeben. Sonderkommandos der Reichszentrale wurden in Regionen entsandt, in denen die lokalen Behörden aus Sicht Berlins nicht entschlossen genug vorgingen.
Die entscheidende Rechtsgrundlage war die Verschärfung des § 175 Strafgesetzbuch, beschlossen am 28. Juni 1935 und seit 1. September 1935 gültig. Zuvor hatten „beischlafähnliche Handlungen“ vorliegen müssen; nun konnten nach dem Willen der NS-Gesetzgebung bereits „begehrliche Blicke“ verfolgt werden. Das Regime unterschied zwischen angeblich „Verführten“ und „Verführern“. Letztere sollten aus der „Volksgemeinschaft ausscheiden“. Ein Erlass vom 12. Juli 1940 ordnete für Homosexuelle, die mehr als einen Partner „verführt“ hätten, nach der Gefängnisentlassung polizeiliche Vorbeugungshaft an. Für Angehörige von SS und Polizei bestimmte Hitlers Erlass vom 15. November 1941 bei homosexueller Betätigung die Todesstrafe.
Die Verurteilungen nach § 175 einschließlich Zoophilie stiegen von 801 im Jahr 1932 auf 2.363 im Jahr 1935, 5.801 im Jahr 1936, 9.244 im Jahr 1937 und 9.536 im Jahr 1938. 1939 waren es 8.963, 1940 4.200, 1941 4.426, 1942 3.963 und 1943 rechnerisch 4.436; die Angaben für 1942 und 1943 schließen Jugendliche aus, 1943 beruht auf der Verdopplung des ersten Halbjahrs.
Im „Dritten Reich“ wurden über 100.000 Männer polizeilich in „Rosa Listen“ erfasst; etwa 50.000 Urteile ergingen nach §§ 175 und 175a RStGB. Manche Männer kamen nach einer Gefängnisstrafe, andere ohne Gerichtsverurteilung in Konzentrationslager. Nicht alle wegen homosexueller Handlungen Verfolgten identifizierten sich selbst als homosexuell. Rüdiger Lautmann schätzt etwa 10.000 inhaftierte homosexuelle Männer in NS-Konzentrationslagern, von denen etwa 53 % starben. Sie mussten den Rosa Winkel tragen. Die Zahlen der in Konzentrationslagern getöteten homosexuellen Männer sind umstritten, unter anderem weil bei aus anderen Gründen Ermordeten ihre Homosexualität oft nicht feststellbar ist.
Gewalt, Zwangsmaßnahmen und Geistliche
Das Regime bezeichnete Zwang als „Umerziehung“. Homosexuelle Männer sollten zu heterosexuellem Verhalten gedrängt werden, beispielsweise durch erzwungene Besuche von KZ-Bordellen unter Beobachtung von SS-Offizieren. Dokumentiert sind auch zwangsweise, aber angeblich freiwillig beantragte Kastrationen. Medizinische Versuche sollten Ursachen männlicher Homosexualität erforschen und sie beseitigen; dazu zählte die operative Einpflanzung einer „künstlichen Sexualdrüse“, teils nach Kastrationen. Der Arzt Carl Værnet führte im KZ Buchenwald Versuche zur angeblichen „Heilung“ durch.
Wer sich der Unterdrückung seiner sexuellen Orientierung widersetzte, sollte durch Arbeit „umerzogen“ oder vernichtet werden. Im Außenlager Klinkerwerk des KZ Sachsenhausen wurden von Juli bis September 1942 rund 200 homosexuelle Männer ermordet. Im KZ Buchenwald wurde von Juni bis September 1942 fast die Hälfte der damaligen Rosa-Winkel-Häftlinge getötet; auch in Ravensbrück starben im Frühjahr und Sommer 1942 auffällig viele homosexuelle Männer.
1936 und 1937 veranstaltete der NS-Staat außerdem rund 250 Sittlichkeitsprozesse gegen Priester und Ordensangehörige. Es ging überwiegend um den Vorwurf homosexueller Handlungen, teils auch um Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen. Die meist mit hohen Zuchthausstrafen endenden Verfahren waren teilweise nachlässig vorbereitet. Die Propaganda berichtete ausführlich und hämisch darüber, um die Kirche zu diskreditieren und ihre im Reichskonkordat zugesagten Rechte zu schwächen.
Homosexuelle Frauen und umstrittener Verfolgungsstatus
Ob und in welchem Ausmaß lesbische Frauen im NS-Staat verfolgt wurden, wird kontrovers beurteilt. Der verschärfte § 175 galt nur für Männer. Alexander Zinn vertritt die These, lesbische Frauen seien nicht als solche verfolgt worden; die Strafverfolgung wegen anderer Delikte beweise noch keine Verfolgung weiblicher Homosexualität. Claudia Schoppmann und Jens Dobler weisen dagegen darauf hin, dass Lesben unter anderem wegen Unzucht mit Abhängigen, Erregung öffentlichen Ärgernisses oder Verstößen gegen Prostitutionsvorschriften verfolgt werden konnten. Dobler bewertet Maßnahmen der Unterdrückung und Einschüchterung sowie die allgemeine Wirkung des § 175 als Gründe dafür, Lesben ebenfalls als Verfolgtengruppe anzusehen.
Erhaltene Akten und Ravensbrücker Zugangslisten enthalten gelegentlich den Zusatz „lesbisch“. Die Lagerordnung von Ravensbrück bedrohte lesbische Kontakte und das Nicht-Melden solcher Kontakte mit Strafe. Mary Pünjer wurde am 12. Oktober 1940 als „asozial“ in Ravensbrück registriert; später stand auf einer Transportliste zusätzlich „lesbisch“. Sie wurde 1942 nach Bernburg überstellt und dort mit Giftgas ermordet. Zinn hält dagegen, bei einzelnen Fällen würden Forschende Homosexualität überbetonen und andere Einweisungsgründe übersehen; als Haftgrund lasse sich weibliche Homosexualität nicht nachweisen.
Laurie Marhoefer beschreibt eine „intersektionale Form“ der Verfolgung: Weibliche Homosexualität sei nicht für sich allein, aber zusammen mit weiteren Verdachtsmomenten bedeutsam gewesen. Auch „Geschlechtsnonkonformismus“ – etwa Androgynität, weibliche Maskulinität, Crossdressing oder Transvestitismus – konnte Frauen staatlicher und gesellschaftlicher Gewalt aussetzen. Ilse Totzke geriet etwa wegen Kontakten zu Jüdinnen und Juden, Fluchthilfe, Spionageverdacht sowie wegen ihrer Denunzierung als „nicht normal veranlagt“ und „Männerhasserin“ in das Visier der Gestapo. Nach Samuel Clowes Huneke gab es gegenüber lesbischen Frauen sowohl Tolerierung als auch Verfolgung; lesbisch zu sein war ein Gefahrenfaktor unter mehreren.
In Österreich und im Protektorat Böhmen und Mähren blieb § 129 Abs. 1b des österreichischen Strafgesetzes zunächst in Kraft und stellte homosexuelle Handlungen unabhängig vom Geschlecht unter Strafe. Am 31. März 1942 ordnete Roland Freisler jedoch an, „die lesbische Liebe nicht mehr zu bestrafen (gilt für die Ostmark)“. Frauen machten in der österreichischen NS-Zeit etwa fünf Prozent der nach § 129 Verurteilten aus; die von Schoppmann untersuchten Urteile waren zahlenmäßig und beim Strafmaß meist unbedeutend.
Nachkriegszeit und Erinnerung
In der Bundesrepublik blieb die nationalsozialistische Fassung des § 175 bis 1969 bestehen. Befreite KZ-Häftlinge wurden daher nicht als politisch Verfolgte, sondern als verurteilte Kriminelle behandelt; im Extremfall mussten sie ihre Haftstrafe in regulären Gefängnissen fortsetzen. In der DDR galt ab 1950 zunächst wieder die Fassung von vor 1935. Das Strafgesetzbuch der DDR von 1968 sah in § 151 für homosexuelle Kontakte ein Schutzalter von 18 Jahren vor; im Dezember 1988 wurde das Schutzalter für hetero- und homosexuelle Kontakte gleichgestellt. In der Bundesrepublik wurde § 175 1969 stark eingeschränkt, ab 1973 nur noch auf Handlungen mit Jungen unter 18 Jahren angewandt und 1994 endgültig gestrichen.
2002 entschuldigte sich der Deutsche Bundestag bei den homosexuellen Opfern des NS-Regimes. Durch eine Ergänzung des NS-Aufhebungsgesetzes wurden Urteile nach § 175 aus der NS-Zeit symbolisch aufgehoben; bei § 175a betraf dies nur Ziffer 4 zur Prostitution. In Österreich waren homosexuelle Handlungen bis 1971 nach § 129 Ib verboten; zwischen 1945 und 1971 wurden dort über 14.000 Personen verurteilt. Das Nationalfondsgesetz von 1995 eröffnete Entschädigungsansprüche, zehn Jahre später wurden die wegen Homosexualität Verfolgten in das Opferfürsorgegesetz aufgenommen.
Viele Betroffene schwiegen wegen fortdauernder Strafverfolgung und gesellschaftlicher Ächtung. Eine umfassendere historische Aufarbeitung begann erst ab den 1980er Jahren. Erinnerungsorte entstanden zunächst auf ehemaligen KZ-Geländen: 1984 wurde in Mauthausen ein Gedenkstein mit der Inschrift „Totgeschlagen. Totgeschwiegen. Den homosexuellen Opfern des Nationalsozialismus.“ angebracht, 1985 folgte ein erster Gedenkstein in Deutschland in Neuengamme. Das Homomonument in Amsterdam von 1987 war das erste außerhalb eines ehemaligen KZs verwirklichte und zugleich erste freistehende Denkmal. 2008 wurde in Berlin das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen eingeweiht. In Ravensbrück erinnert seit 2022 eine Gedenkkugel an lesbische Frauen und Mädchen, die verfolgt, inhaftiert oder ermordet wurden.