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Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Bindung der staatlichen Gewalt an die nachfolgenden …
Inhalt5 Abschnitte
Was Artikel 1 des Grundgesetzes regelt
Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und bindet die staatliche Gewalt an die folgenden Grundrechte (Artikel 2 bis 19) der bundesdeutschen Verfassung. Er steht wie Artikel 20 GG unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel in Artikel 79: Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf ihn inhaltlich weder abschaffen noch in seinen Grundaussagen verändern.
Wortlaut des Artikels 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Absatz 1: Die Menschenwürde als oberster Verfassungsgrundsatz
Die Menschenwürde ist der oberste Verfassungsgrundsatz; an ihm muss sich alle staatliche Gewalt orientieren. Sie ist damit Maßstab für Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung). Der Staat muss alles unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Nach herrschender Meinung ist ein Eingriff in den Achtungsanspruch der Menschenwürde eine verbotene Verletzung, für die es weder verfassungsrechtliche Rechtfertigung noch Schranken gibt. Umstritten ist, ob die Menschenwürde über-positives Recht (Naturrecht) oder positives Recht ist und ob die Menschenwürdegarantie ein eigenes Grundrecht darstellt. Letzteres ist aber nur von begrenzter praktischer Bedeutung, weil man sonst die Verletzung des einschlägigen Grundrechts zusammen mit dem objektiven Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde rügen könnte. In der Diskussion über die Reichweite der Unantastbarkeit stehen etwa der Embryonenschutz und das Folterverbot; weitere Themen sind die Förderung von Arbeit als Element der Menschenwürde, mögliche Verstöße durch Abschiebungen oder Lauschangriffe sowie Strafverfahren im Konflikt mit der Menschenwürde.
Absatz 2: Bekenntnis zu den Menschenrechten
Wie der erste Absatz und ein Großteil des Grundgesetzes ist dieser Absatz eine Reaktion auf die menschenverachtenden Ereignisse des Zweiten Weltkrieges, mit dem ethisch und moralisch fundamentalen Hintergedanken, dass sich diese niemals wiederholen sollen. Deshalb werden die Menschenrechte ins Grundgesetz integriert, ähnlich wie das Völkerrecht in Artikel 25.
Absatz 3: Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht
Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Das Bundesverfassungsgericht stellte 1957 fest (BVerfGE 6, 386 – Haushaltsbesteuerung), dass Artikel 1 Abs. 3 GG den Grundrechtsteil als unmittelbar geltendes Recht kennzeichnet und den Willen des Verfassungsgebers ausdrückt, dass sich der Einzelne im Zweifel gegenüber der öffentlichen Gewalt auf diese Normen als Grundrechte berufen kann. Anders als die Weimarer Verfassung, die nur Programmsätze enthielt, begründen die Grundrechte damit Rechtsansprüche des Einzelnen gegenüber dem Staat. Eingriffe in Grundrechte, die diese nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, sind unzulässig. Der Bürger kann sich auf die Grundrechte berufen und klagen; nach Erschöpfung des Rechtswegs kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.