Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
GmbH & Co. KG
In der GmbH & Co. KG wird die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters von der GmbH übernommen. · flexiblere Eigenkapitalbeschaffung über Kommanditeinlagen …
Inhalt6 Abschnitte
Grundidee und rechtliche Einordnung
Die GmbH & Co. KG ist im deutschen Recht eine Kommanditgesellschaft (KG) und damit eine Personengesellschaft. Im österreichischen Recht gilt sie als Sonderform der KG. In der Schweiz ist diese Rechtsform nicht möglich, weil dort nach Art. 594 Abs. 2 OR nur natürliche Personen Komplementäre einer Kommanditgesellschaft sein können.
Das Besondere an der GmbH & Co. KG ist die Stellung des persönlich und unbegrenzt haftenden Gesellschafters, des Komplementärs. Bei einer typischen KG ist dies eine natürliche Person. Bei der GmbH & Co. KG übernimmt diese Rolle eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dadurch soll das Haftungsrisiko der hinter der Gesellschaft stehenden Personen ausgeschlossen oder begrenzt werden: Die GmbH haftet als Komplementärin zwar unbeschränkt mit ihrem Vermögen, ihre eigenen Gesellschafter haften aber nur in Höhe ihrer Stammeinlagen.
Die Zulässigkeit dieser Konstruktion wurde durch eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. Juli 1922 bestätigt (RGZ 105, 101). Heute erwähnt § 172 Abs. 5 HGB den Fall, dass zu den persönlich haftenden Gesellschaftern einer KG auch nicht natürliche Personen gehören. Eine GmbH & Co. KG darf nach § 161 Abs. 1 HGB zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder nach § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 107 HGB zur Verwaltung eigenen Vermögens gegründet werden. Auch Rechtsanwälte dürfen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in dieser Rechtsform tätig sein; für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten berufsgesetzliche Besonderheiten.
Name, Gesellschafter und Haftung
Die Firma, also der Geschäftsname der GmbH & Co. KG, muss nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB muss sie die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „KG“ enthalten. Außerdem muss nach § 19 Abs. 2 HGB die Haftungsbeschränkung erkennbar sein. Eine korrekte Firmierung lautet daher: „Name GmbH & Co. KG“. Frühere Formen wie „Name GmbH & Comp.“ oder „Name GmbH & Cie.“ sind nicht mehr zulässig; für ältere Eintragungen gelten teilweise frühere Rechtsprechungsgrundsätze fort.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt vor allem der Gesellschaftsvertrag. Viele Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur KG (§§ 161 bis 177a HGB) sind dispositiv, das heißt, sie können vertraglich geändert werden. Beispielsweise sieht § 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich einstimmige Beschlüsse vor. Der Gesellschaftsvertrag kann aber Mehrheitsbeschlüsse zulassen und sollte dann auch festlegen, wie diese Mehrheit berechnet wird. Fehlt eine solche Regelung, gilt nach § 119 Abs. 2 HGB die Kopfzahl der Gesellschafter.
Die Komplementär-GmbH kann eine Einlage in die KG leisten, ist aber häufig weder am Gewinn noch am Vermögen der KG beteiligt. Ihre Leistung besteht dann in der Geschäftsführung und in der Übernahme der persönlichen Haftung. Dafür erhält sie eine Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung, die meist als Prozentsatz ihres Stammkapitals berechnet wird; die Rechtsprechung erkennt 5 % bis 10 % als angemessen an.
Bei den Kommanditisten ist zwischen Pflichteinlage und Haftsumme zu unterscheiden. Die Pflichteinlage ist der Betrag, den ein Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag einzahlen muss. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gibt an, bis zu welchem Betrag der Kommanditist persönlich haftet. Wird keine Pflichteinlage vereinbart, kann angenommen werden, dass sie der Haftsumme entspricht. Mit Zahlung der Pflichteinlage erlischt die persönliche Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrags, in Deutschland nach § 171 Abs. 1 HGB.
Geschäftsführung, Vermögen und Abschluss
Wie bei jeder KG ist auch bei der GmbH & Co. KG grundsätzlich nur der persönlich haftende Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt (§ 164 HGB). Das ist die Komplementär-GmbH. Praktisch führt deshalb der Geschäftsführer der GmbH mittelbar auch die Geschäfte der KG. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen; bei außergewöhnlichen Geschäften haben sie nur ein Widerspruchsrecht (§ 164 Satz 1 HGB).
Auch die organschaftliche Vertretung der GmbH & Co. KG liegt allein bei der Komplementär-GmbH. Kommanditisten sind nach § 170 HGB von dieser Vertretung ausgeschlossen. Ihnen oder gesellschaftsfremden Dritten kann jedoch Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden.
Das Gesellschaftsvermögen gehört der Gesellschaft selbst. Grundlage sind die Regeln des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; nach § 713 BGB ist die Gesellschaft Eigentümerin des gesamten Gesellschaftsvermögens. Die Kommanditisten sind über ihre Einlagen an der KG beteiligt. Die Komplementär-GmbH hält in der typischen Gestaltung meist keinen Kapitalanteil. Deshalb erhält sie beim Ausscheiden oder bei Liquidation häufig keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.
Für die Rechnungslegung gelten strenge Anforderungen. Die GmbH ist Kaufmann im Sinne des HGB und muss nach § 238 HGB Bücher führen und Jahresabschlüsse erstellen. Da bei der typischen GmbH & Co. KG keine natürliche Person Komplementär ist, gelten nach § 264a HGB erhöhte Anforderungen wie bei Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss muss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Die Gewinnverteilung richtet sich meistens nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften nach § 161 HGB, die auch für die OHG gelten: Zuerst werden Komplementärgehälter ausgezahlt. Vom verbleibenden Gewinn erhält jeder Gesellschafter 4 % auf seine Einlage. Der Rest wird nach § 168 Abs. 2 HGB in einem angemessenen Verhältnis verteilt, sofern nichts anderes beschlossen wurde, etwa entsprechend den Einlagen. Eine Mitgliedschaft kann nach § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 HGB formlos zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Steuerliche Behandlung
Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer wird die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft behandelt. Sie ist selbst weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Gewinnanteile der Kommanditisten unterliegen der Einkommensteuer, soweit die Kommanditisten natürliche Personen sind. Bei einer gewerblichen GmbH & Co. KG sind die Gewinnanteile zusammen mit dem Ergebnis des Sonderbetriebsvermögens regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Gewinnanteil aus dem Gesamthandsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen bilden zusammen den Mitunternehmeranteil.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Einkünfte einer GmbH & Co. KG anderen Einkunftsarten zugeordnet werden. Wenn die Einkünfte auf Ebene der Gesellschafter unterschiedlich einzuordnen sind, spricht man von einer Zebragesellschaft. Bei der typischen GmbH & Co. KG ist das selten. Häufig führt die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder die Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu, dass alle Tätigkeiten als Gewerbebetrieb gelten.
Gewerbesteuer fällt in Deutschland nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG für jeden stehenden Gewerbebetrieb an. Eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, aber erst ab Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit. Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG beginnt die Gewerbesteuerpflicht dagegen schon mit jeder auf Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit. Seit 2002 kann auch die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen gewerbesteuerpflichtig sein (§ 7 Satz 2 GewStG), wenn an der veräußerten Personengesellschaft keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist.
Bei Grundstücksgeschäften handelt die GmbH & Co. KG als selbstständiger Rechtsträger. Erwirbt oder veräußert sie ein Grundstück, fällt Grunderwerbsteuer an; Steuerschuldner ist die KG, die Gesellschafter haften aber gesamtschuldnerisch (§ 191 Abs. 4 AO). Vergünstigungen können sich nach §§ 3, 5 und 6 GrEStG ergeben. Eine fünfjährige Sperrfrist soll Missbrauch verhindern.
Erbschaft- und schenkungsteuerlich wird eine rein vermögensverwaltende, nicht gewerblich tätige und nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG wie Privatvermögen behandelt. Eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gilt dagegen als Betriebsvermögen, das gegenüber Privatvermögen steuerlich begünstigt wird. Umsatzsteuerlich tritt die GmbH & Co. KG meist selbst als Unternehmerin nach § 2 Abs. 1 UStG auf. In einer Einheitsgesellschaft kann eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegen; Leistungen zwischen KG und Komplementär-GmbH sind dann nicht steuerbare Innenumsätze.
Vorteile und Nachteile
Ein zentraler Vorteil der GmbH & Co. KG ist die Haftungsbeschränkung. Die GmbH übernimmt die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters, sodass die hinter ihr stehenden Personen nur mit ihren Stammeinlagen bei der GmbH oder ihren Kommanditeinlagen bei der KG haften. Auch die Nachfolge kann einfacher sein: Stirbt bei einer gewöhnlichen KG eine natürliche Person als Komplementär, können die Erben in eine persönliche Haftung geraten. Ist mindestens eine Kapitalgesellschaft Komplementärin, tritt diese Folge nicht in gleicher Weise ein.
Weitere Vorteile sind eine flexiblere Eigenkapitalbeschaffung über Kommanditeinlagen und die Möglichkeit der Fremdorganschaft: Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können auch Nichtgesellschafter eingesetzt werden. Außerdem können sich Mitbestimmungsvorteile ergeben. Der Artikel nennt den Fall, dass bis zu einer Mitarbeiterzahl von 2000 Mitarbeitern der GmbH & Co. KG kein Aufsichtsrat gebildet werden muss, wenn die Mitarbeiterzahl der Komplementär-GmbH unterhalb von 500 Mitarbeitern bleibt. Steuerlich fällt auf Ebene der KG keine Körperschaftsteuer an; die Komplementär-GmbH kann so gestaltet werden, dass sie nur geringe Gewinne erzielt.
Nachteilig sind vor allem höhere Verwaltungskosten und ein höherer Buchführungsaufwand, weil sowohl für die KG als auch für die GmbH Bücher geführt, Jahresabschlüsse erstellt und Steuererklärungen abgegeben werden müssen. Außerdem unterliegt die GmbH & Co. KG nach § 264a HGB der Publizitätspflicht und muss ihre Jahresabschlüsse wie eine Kapitalgesellschaft offenlegen.
Die Kreditwürdigkeit kann eingeschränkt sein, weil keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet. Banken erhalten daher vergleichsweise weniger Sicherheiten, nämlich nur das Gesamtkapital der KG und der GmbH. Ein weiterer Nachteil betrifft die Geschäftsführervergütung der GmbH: Sie ist bei der KG zwar zunächst Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG, wird dem Gesamtgewinn der KG aber als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wieder hinzugerechnet.
Wichtige Ausprägungen
Es gibt mehrere Ausprägungen der GmbH & Co. KG. Bei der typischen, auch personengleichen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH zugleich die Kommanditisten der KG. In der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sind alle Gesellschafter im gleichen Verhältnis als Kommanditisten an der KG und als Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt. Um diese Beteiligungsidentität beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu erhalten, kann der Gesellschaftsvertrag regeln, dass die Kündigung der Mitgliedschaft in der Komplementär-GmbH zugleich als Kündigung der KG gilt.
Bei der Einheits-GmbH & Co. KG hält die KG alle Anteile an der Komplementär-GmbH. Damit wird die Unternehmensführung in der KG gebündelt. Der Gesellschaftsvertrag muss dabei regeln, dass die Rechte als Gesellschafter der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen werden und nicht von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH für die KG. Nach § 264c Abs. 4 HGB muss die KG ihre Anteile an der Komplementär-GmbH aktivieren und auf der Passivseite einen gleich hohen Ausgleichsposten bilden.
In der Einpersonen-GmbH & Co. KG hält ein Gesellschafter alle Kommandit- und GmbH-Anteile. Die Publikums-KG ist dagegen auf einen nahezu unbegrenzten Kreis von Kommanditisten ausgerichtet. Klassische Anwendungsbereiche sind geschlossene Fonds. Wegen ihrer wirtschaftlichen Ähnlichkeit zur Aktiengesellschaft sind bei der Publikums-KG weitgehend Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden.
Bei der doppelstöckigen oder mehrstufigen GmbH & Co. KG ist eine weitere GmbH & Co. KG als einziger Komplementär oder Kommanditist beteiligt. Gründe können im Mitbestimmungsrecht oder Umwandlungsrecht liegen; dagegen spricht der hohe Verwaltungsaufwand durch mehrfache Buchführung und Bilanzierung. Von sternförmiger Beteiligung spricht man, wenn eine GmbH gleichzeitig Vollhafterin in mehreren Kommanditgesellschaften ist. Andere haftungsbeschränkte Rechtsformen können ebenfalls Komplementär einer KG sein, zum Beispiel Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Limited, Societas Europaea, Aktiengesellschaft oder S.à r.l.
Lernvideos zu GmbH & Co. KG
2:13
Was ist eine Personengesellschaft? Personengesellschaft einfach erklärt
GeVestor Financial Publishing Group · 5.223 Aufrufe
9:52
Unternehmensformen einfach erklärt – Rechtsformen: AG, GmbH, OHG, GbR, KG, UG
Mission Bachelor · 93.455 Aufrufe
5:44
Unternehmensformen | Alle Formen einfach erklärt
sevdesk · 285.386 Aufrufe
9:36
Unternehmensformen erklärt: GmbH, AG, UG, GbR, Inc., Ltd uvm. einfach erklärt!
Finanzfluss · 611.417 Aufrufe