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Wirtschaftsgut (Steuerlehre)

In der Steuerlehre bezeichnet der Rechtsbegriff Wirtschaftsgut die Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen oder Privatvermögen bilden.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung des Wirtschaftsguts
  2. 2. Kriterien der Rechtsprechung
  3. 3. Verwendung im Steuerrecht
  4. 4. Bewertung und Bilanzwirkung
  5. 5. Unterschied zum Handelsrecht

Bedeutung des Wirtschaftsguts

Ein Wirtschaftsgut ist in der Steuerlehre ein Bewertungsobjekt, aus dem sich Betriebsvermögen oder Privatvermögen zusammensetzt. Die Steuergesetze enthalten keine Legaldefinition. Nach der Rechtsprechung ist ein Wirtschaftsgut ein nach der Verkehrsanschauung im Wirtschaftsleben selbständig bewertbares Gut, das als einzelne Einheit Bedeutung hat und bei einer Veräußerung greifbar ist.

Der Begriff ist wichtig, weil er bestimmt, welche Werte steuerlich angesetzt, bewertet und abgeschrieben werden können.

Kriterien der Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat vier wesentliche Kriterien herausgearbeitet:

  • Wirtschaftsgüter sind Rechtsgegenstände sowie vermögenswerte Vorteile. Dazu können auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten gehören.
  • Werthaltigkeit bedeutet: Für die Erlangung des Vermögenswerts müssen Kosten entstanden sein, deren Nutzen mehrere Wirtschaftsjahre umfasst.
  • Eigenständigkeit liegt vor, wenn das Gut nach der Verkehrsanschauung als selbständige Einzelheit wahrgenommen wird und in dieser Eigenschaft Bedeutung besitzt.
  • Verkehrsfähigkeit bedeutet, dass der Wert durch Veräußerung realisierbar sein muss. Steuerlich genügt es, wenn eine Übertragung im Rahmen einer Betriebsveräußerung möglich ist; eine Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich.

Verwendung im Steuerrecht

Beim Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres verglichen. In das Betriebsvermögen dürfen nur bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter aufgenommen werden.

Auch private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG knüpfen an den Begriff an. Außerdem hilft er bei der Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten.

Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann ein Gebäude, abhängig vom Nutzungszusammenhang, in bis zu vier verschiedene Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Wirtschaftsgüter werden unter anderem danach unterschieden, ob sie abnutzbar oder nicht abnutzbar sind, zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehören, Immobilien oder Mobilien sowie materiell oder immateriell sind. Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Besonderheiten. Diese Einteilungen beeinflussen Bewertung, Abschreibung und Investitionszulagen.

Bewertung und Bilanzwirkung

Für Ertragsteuern richtet sich die Bewertung nach den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Steuerbilanz. Für Substanzsteuern gilt dagegen das Bewertungsgesetz.

Die Steuerbilanz unterscheidet aktive und passive Wirtschaftsgüter. Ausgaben zur Schaffung eines aktiven Wirtschaftsguts führen entweder zu einem Aktivtausch oder zu einer Bilanzverlängerung. Sie sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erfolgsunwirksam.

Unterschied zum Handelsrecht

Das Handelsrecht verwendet vor allem die Begriffe Vermögensgegenstand und Schulden, das Steuerrecht positive und negative Wirtschaftsgüter. Negative Wirtschaftsgüter und Schulden entsprechen sich weitgehend.

Positive Wirtschaftsgüter sind weiter gefasst als handelsrechtliche Vermögensgegenstände. Die handelsrechtliche Literatur verlangt grundsätzlich neben der selbständigen Bewertbarkeit auch die selbständige Verkehrsfähigkeit, also meist die einzelne Veräußerbarkeit. Im Steuerrecht reicht hingegen eine Übertragung im Rahmen einer Betriebsveräußerung aus.

Ein Beispiel ist der derivative, also entgeltlich erworbene, Geschäfts- oder Firmenwert. Nach allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen ist er kein Vermögensgegenstand. Durch die spezialgesetzliche Fiktion in § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt er jedoch als aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstand.

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