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Glaubensfreiheit im Islam
Das islamische Rechtssystem kennt für Muslime keine negative Religionsfreiheit und erkennt auch nicht den Anspruch an, keiner Religion anzugehören. Demgemäß …
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Grundverständnis und rechtlicher Rahmen
Glaubensfreiheit im Islam bezeichnet nach klassischem islamischem Recht vor allem die Freiheit der Muslime, ihren Glauben auszuüben, sowie die Freiheit jedes Menschen, den Islam anzunehmen. Eine negative Religionsfreiheit – also das Recht, eine Religion zu verlassen oder keiner Religion anzugehören – wird Muslimen dagegen nicht zugestanden. Sie dürfen nach diesem Verständnis weder zu einer anderen Religion übertreten noch religionslos leben.
Für Andersgläubige hängt der rechtliche Schutz von ihrer Religionszugehörigkeit ab. Juden und Christen gelten als „Schriftbesitzer“ (ahl al-kitāb), weil ihre Religionen auf Offenbarungsschriften beruhen. Sie dürfen ihren Glauben innerhalb festgelegter Grenzen und gegen Zahlung der Dschizya, einer besonderen Kopfsteuer, ausüben. Auch Zoroastrier, Mandäer und Angehörige weiterer Religionsgemeinschaften wurden geduldet. Andere Religionen waren nach klassischer Lehre grundsätzlich verboten, wurden später aber teilweise zugelassen. Polytheisten (Muschrikūn) hatten nach klassischer Rechtsauffassung die Wahl zwischen der Annahme des Islams und dem Tod.
Diese Regelungen beruhen auf der Scharia, dem islamischen religiösen Recht. Im klassischen Verständnis bilden Religion, Staat und Recht eine Einheit. Deshalb regelt die Scharia sowohl die religiösen Pflichten der Muslime als auch den rechtlichen Status und die Religionsausübung nichtmuslimischer Gemeinschaften.
Koranische Grundlagen und ihre Deutung
Für die Beurteilung der Glaubensfreiheit ist besonders der koranische Satz „In der Religion gibt es keinen Zwang“ aus Sure 2, Vers 256 wichtig. Seine Bedeutung wird unterschiedlich beurteilt. Mehrere klassische Korankommentare betrachteten den Vers als abrogiert, also durch spätere Offenbarungen in seiner Geltung aufgehoben. Andere beschränkten ihn auf die Schriftbesitzer. Rudi Paret deutete ihn für den Zeitpunkt seiner Offenbarung als Ausdruck der Resignation und nicht der religiösen Toleranz. Die gegenwärtige Islamwissenschaft hebt dagegen hervor, dass dieser Grundsatz ein Fundament islamischer Toleranz in Fragen des Glaubens und der religiösen Praxis gewesen sei. Die islamische Tradition habe ihn als Verbot verstanden, Menschen zum Glauben zu zwingen.
Auch die Gemeindeordnung von Medina unterschied zwischen Muslimen und Juden und erkannte ihre jeweilige Religion an: „die Juden haben ihre Religion und die Gläubigen (das heißt die Muslime) haben ihre Religion“. Eine ähnliche Abgrenzung enthält Sure 109, Vers 6: „Ihr habt eure Religion, und ich die meine.“
Asch-Schafii (767–820) formulierte später unterschiedliche Regeln für Polytheisten und Schriftbesitzer: Götzenanbeter sollten bekämpft werden, bis sie den Islam annähmen; Schriftbesitzer, bis sie entweder den Islam annähmen oder die Dschizya entrichteten. Nach den muslimischen Eroberungen des 7. und 8. Jahrhunderts wurde auch der Status von Gefangenen und ihren Kindern diskutiert. Juristen des ausgehenden 8. Jahrhunderts schlossen dabei einen erzwungenen Übertritt nicht grundsätzlich aus. Al-Qurtubi († 1223) überlieferte etwa eine malikitische Lehrmeinung, nach der minderjährige Nachkommen gefallener Gegner keine eigene Religion hätten und zum Eintritt in den Islam gezwungen werden könnten.
Rechte und Grenzen für Andersgläubige
Juden und Christen dürfen nach islamischem Recht ihre religiösen Bräuche und Pflichten innerhalb bestimmter Grenzen ausüben. Für die Unterlassung ihrer eigenen religiösen Pflichten sieht dieses Recht keine Strafe vor. Historisch bestanden jedoch zahlreiche Einschränkungen. Ein durch den zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab (592–644) bestätigter Vertrag wurde zum Vorbild späterer Regelungen. Zu den darin genannten Auflagen gehörten das Verbot neuer Kirchen und Klöster, Einschränkungen beim Wiederaufbau zerstörter Kirchen, das Verbot öffentlich sichtbarer Kreuze und Bibeln, leiser Gottesdienst und das Verbot der Missionierung. Seit dem späten 7. Jahrhundert kamen in ehemaligen römischen Orientprovinzen sozialer Druck, Diskriminierungen, der Ausschluss von Nichtmuslimen aus der Verwaltung, Eingriffe in innerchristliche Angelegenheiten, die Konfiszierung von Kirchengütern und einzelne Übergriffe hinzu.
Für Gotteshäuser unterschied die Rechtslehre drei Fälle:
• In von Muslimen gegründeten Städten wie Kufa, Basra und Wasit durften nach allgemeiner Auffassung keine Kirchen, Synagogen oder anderen nichtmuslimischen Versammlungsorte gebaut werden.
• In gewaltsam eroberten Gebieten (ʿanwatan) waren Neubauten nicht erlaubt. Umstritten war, ob bestehende Gotteshäuser zerstört werden mussten. Malikiten und ein Teil der Hanbaliten befürworteten ihren Erhalt; Schafiiten betrachteten ihre Zerstörung als Pflicht (wādschib).
• In durch Vertrag (ṣulḥan) erworbenen Gebieten durften neue Gotteshäuser entstehen, wenn das Land bei der nichtmuslimischen Bevölkerung blieb und diese die Grundsteuer Charādsch zahlte. Im Dhimma-Verhältnis, einem Schutzverhältnis gegen Zahlung der Dschizya, waren Neubauten nicht gestattet.
Auch interreligiöse Ehen konnten die Religionsausübung einschränken. Ein Muslim durfte eine christliche oder jüdische Frau heiraten, ohne sie zum Islam zu zwingen. Nach der dargestellten Rechtsauffassung durfte er ihr jedoch den Kirchenbesuch und bestimmte offen ausgeübte religiöse Bräuche verbieten. Asch-Schafii begründete dies damit, dass ein Ehemann bereits seiner muslimischen Frau den Moscheebesuch untersagen könne. Kinder aus einer solchen Ehe sollten der Religion des muslimischen Elternteils folgen.
Apostasie und negative Religionsfreiheit
Apostasie (irtidād oder ridda) bedeutet den Abfall vom Islam. Das klassische islamische Recht erkennt für Muslime keine Freiheit an, den Islam aufzugeben. Als Apostasie können der ausdrücklich erklärte Austritt aus der muslimischen Gemeinschaft sowie nach manchen Auffassungen das konsequente Unterlassen religiöser Pflichten wie des täglichen Gebets gelten. Vorgesehen ist grundsätzlich die Todesstrafe. Zeitgenössische Rechtsgelehrte wie Yusuf al-Qaradawi und Mahmūd Schaltūt betrachten die bloße Unterlassung des Gebets allerdings nicht als Unglauben (kufr); sie empfehlen dafür lediglich eine Ermessensstrafe (taʿzīr), etwa Schläge oder Freiheitsentzug.
Der Koran erwähnt den Religionsabfall unter anderem in Sure 16, Vers 106–109, Sure 3, Vers 82–85 und Sure 4, Vers 137. Dort wird die Bestrafung jedoch ins Jenseits verlegt; auch wichtige Korankommentare nennen zu diesen Stellen keine weltliche Strafe. Die Begründung der Todesstrafe stützt sich hauptsächlich auf Hadithe, also überlieferte Aussagen und Handlungen Mohammeds. Frühe Traditionssammlungen aus spätestens der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts, darunter al-Muwatta von Mālik ibn Anas, überliefern die Aufforderung: „tötet denjenigen, der seine Religion wechselt“. Eine weitere Überlieferung erlaubt die Tötung eines Muslims, der seine Religion und die muslimische Gemeinschaft verlässt.
Die islamische Jurisprudenz (Fiqh) nahm diese Hadithe als Grundlage der Todesstrafe. Umstritten blieb, ob der Abtrünnige zur Reue aufgefordert werden soll oder muss (istitāba) und ob auch Frauen getötet werden dürfen. Nach der im Artikel dargestellten klassischen Mehrheitsauffassung genügt der Religions- und Gemeinschaftsaustritt, selbst wenn die betreffende Person die muslimische Gemeinschaft weder mit Worten noch mit Waffen bekämpft. Auch die Verunglimpfung Mohammeds (sabb) wird als Apostasie eingeordnet.
Bis in die Moderne wurde die Todesstrafe damit gerechtfertigt, dass ein freiwilliger Austritt keine Glaubensfreiheit, sondern eine Verletzung des Islams und der öffentlichen Ordnung sei. Hinter dieser Position steht das Verständnis der Scharia als göttliches Gesetz aus Koran und Sunna. Grundfreiheiten gelten demnach als von Gott verliehene Rechte, deren Grenzen erreicht sind, wenn traditionelle islamische Lehren oder Interessen der islamischen Gesellschaft gefährdet werden.
Heutige staatliche Regelungen
Die rechtliche Lage unterscheidet sich zwischen den Staaten. Der Artikel bewertet die Glaubensfreiheit in arabisch-islamischen Ländern insgesamt als eingeschränkt. Zwar garantieren Verfassungen wie die ägyptische die „Freiheit des Glaubens“ (ʿaqīda beziehungsweise iʿtiqād) und die Ausübung religiöser Bräuche. Der Begriff „Religion“ (dīn) erscheint jedoch vor allem im Gleichheitsgrundsatz, der Benachteiligungen wegen Religion oder Glauben verbietet. Im Arabischen ist „Glaubensfreiheit“ (hurriyat al-ʿaqīda) üblicher als „Religionsfreiheit“ (hurriyat ad-dīn).
In Saudi-Arabien ist die Ausübung eines anderen Glaubens als des Islams verboten. Im Iran gelten die Bahai als vom Islam Abgefallene; nach der islamischen Revolution kam es zu zahlreichen Hinrichtungen. In Ägypten ist der Islam gemäß der Verfassung von 2014 Staatsreligion, während Christentum und Judentum eine bevorzugte Stellung besitzen. Christliche Ägypter, meist Kopten, sind dennoch in vielen gesellschaftlichen Bereichen eingeschränkt.
Die Türkei besitzt dagegen ein säkulares Straf- und Zivilrecht. Paragraph 115 des türkischen Strafgesetzbuches stellt die erzwungene Offenbarung oder Änderung religiöser Überzeugungen, die Behinderung ihrer Verbreitung sowie die Verhinderung von Gottesdiensten und religiösen Zeremonien unter Strafe. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Haft.
Kairoer Menschenrechtserklärung
Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist eine Willenserklärung der Mitgliedstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz. Sämtliche Bestimmungen stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Scharia.
Artikel 10 bezeichnet den Islam als „Religion der reinen Wesensart“. Er verbietet es, Druck auf einen Menschen auszuüben oder dessen Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren. Artikel 18 Buchstabe a gewährt jedem Menschen das Recht auf persönliche Sicherheit sowie auf die Sicherheit seiner Religion, seiner Angehörigen, seiner Ehre und seines Eigentums.
Da diese Rechte nur im Rahmen der Scharia gelten, gewährt die Erklärung Muslimen nicht die Freiheit, ihre Religion zu wechseln oder vollständig aufzugeben. Damit schützt sie bestimmte religiöse Überzeugungen und Praktiken, erkennt aber keine umfassende negative Religionsfreiheit an.