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Ahl al-kitāb
Ahl al-kitāb (arabisch أهل الكتاب ‚Leute des Buches, Leute der Schrift, Buchbesitzer') ist ein Begriff, mit dem im Koran, im Hadith und im islamischen Recht …
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Begriff und rechtliche Grundstellung
Ahl al-kitāb bedeutet „Leute des Buches“, „Leute der Schrift“ oder „Buchbesitzer“. Im Koran, im Hadith und im islamischen Recht bezeichnet der Ausdruck vor allem Juden und Christen. Der einzelne Angehörige heißt Kitābī.
Die koranischen Aussagen sind ambivalent: Manche Verse betonen gemeinsame Glaubensgrundlagen mit Muslimen, andere unterscheiden zwischen wenigen guten und einer Mehrheit schlechter Ahl al-kitāb. Im islamischen Recht gelten Kitābī als Ungläubige, stehen aber über den Beigesellern, also Personen, die Gott andere Wesen beigesellen. Muslimische Männer dürfen Frauen von den Ahl al-kitāb heiraten, nicht aber Frauen von Beigesellern. Gegen Entrichtung der Dschizya, einer Sonderabgabe, können Ahl al-kitāb durch einen Dhimma-Vertrag unter den Schutz eines islamischen Staates treten.
Ahl al-kitāb im Koran
Der Begriff erscheint im Koran seit dem Beginn der medinischen Periode und wird insgesamt in 35 Versen genannt. Ähnliche Formulierungen sind „diejenigen, denen das Buch gegeben wurde“ und „diejenigen, denen wir das Buch schon vor ihm brachten“. Obwohl keine Stelle die Gruppe ausdrücklich definiert, verweisen mehrere Verse auf Bibel, Tora und Evangelium. In Sure 2:113 tragen Juden und Christen beide „das Buch“ vor; Sure 5:68 fordert die Ahl al-kitāb auf, sich an Tora und Evangelium zu halten.
Sure 3:65–67 mahnt sie, nicht über Abraham zu streiten: Abraham sei weder Jude noch Christ, sondern ein wahrer Gläubiger und Hanīf. Hanīf bezeichnet hier einen wahrhaft an den einen Gott Glaubenden. Sure 4:153–160 bezieht sich auf Juden und nennt unter anderem den Bund am Sinai, das Sabbatgebot, die Verleugnung göttlicher Zeichen und Vorwürfe gegen Maria und Jesus. Sure 4:171 richtet sich eindeutig an Christen: Jesus Christus sei Gottes Gesandter, Gottes Wort an Maria und Geist von ihm, aber nicht Gottes Sohn; die Trinitätslehre („Drei“) wird zurückgewiesen.
Gemeinsamkeit, Lob und Kritik
Mehrere Verse sprechen die Ahl al-kitāb unmittelbar an. Sure 5:15 und 5:19 verkünden Gottes Gesandten als jemanden, der Klarheit schafft, Freudenbote (bašīr) und Warner (naḏīr) ist. Sure 5:65 stellt Vergebung und den Paradiesgarten in Aussicht, falls sie glauben und gottesfürchtig sind. Sure 3:70, 3:99 und 5:44 erkennen ihnen zu, aufgrund ihrer Offenbarungsschriften Zeugen der göttlichen Wahrheit zu sein.
Besonders wichtig ist Sure 3:64. Sie ruft zu einem „Wort, das gleich ist zwischen uns und euch“ (kalimat sawāʾ baina-nā wa-baina-kum) auf: Nur Gott soll gedient werden, ihm soll nichts beigesellt werden, und Menschen sollen einander nicht an Gottes Stelle zu Herren nehmen. Nach unterschiedlichen Überlieferungen richtete Mohammed den Vers entweder an die Juden von Medina oder an Christen aus Nadschrān, die nach 630 nach Medina kamen. Muhammad ʿAbduh nannte ihn den „Daʿwa-Vers“ (āyat ad-daʿwa), also einen grundlegenden Vers für die islamische Missionsbewegung. In Sure 29:46 sollen Muslime mit Ahl al-kitāb auf schöne Weise streiten und den gemeinsamen Glauben an den einen Gott betonen. Sure 5:5 erlaubt zudem Tischgemeinschaft und die Ehe muslimischer Männer mit keuschen Frauen der Ahl al-kitāb.
Der Koran unterscheidet zugleich gute und schlechte Ahl al-kitāb. Sure 28:52f. lobt Menschen, die an den Koran glauben und sagen, sie seien schon vorher Muslime gewesen; für Standhaftigkeit wird ihnen doppelter Lohn versprochen. Sure 3:110–115 erklärt, Gläubige seien unter den Ahl al-kitāb eine Minderheit, während die meisten Frevler (fāsiqūn) seien. Eine „aufrechte Gemeinschaft“ (umma qāʾima) glaubt an Gott und den Jüngsten Tag, gebietet das Rechte, verbietet das Verwerfliche und tut Gutes. Auch Sure 3:199 und 5:66 erwähnen rechtschaffene beziehungsweise maßvolle Gruppen. Überlieferungen und spätere Ausleger beziehen solche positiven Aussagen teils auf Juden und Christen, die zum Islam übergetreten seien; bei einzelnen Versen werden unterschiedliche Personen genannt.
Polemische Verse werfen ungläubigen Ahl al-kitāb unter anderem Neid, Irreführung und die Vermengung von Wahrheit und Nichtigen vor. Sure 9:29 fordert zum Kampf gegen diejenigen von ihnen auf, die nicht an Gott und den Jüngsten Tag glauben, göttliche Verbote nicht beachten und nicht der wahren Religion angehören, „bis sie erniedrigt die Dschizya aus der Hand entrichten“. Rechtsgelehrte leiteten später daraus ab, dass bei Zahlung der Dschizya nicht weiter gegen sie gekämpft werden dürfe.
Abgrenzung im frühen Islam
Nach islamischer Überlieferung passte sich Mohammed nach seiner Ankunft in Medina zunächst in manchen Bräuchen, etwa der Haartracht, den Ahl al-kitāb an. Nach dem Zerwürfnis mit ihnen habe er jedoch angeordnet, sich in möglichst vielen Dingen von ihnen zu unterscheiden. Als Beispiele nennt Ibn Taimīya die Änderung der Gebetsrichtung von Jerusalem zur Kaaba, das Gebet in Schuhen, weil Juden hierfür die Schuhe auszogen, und die Sahūr-Mahlzeit, die einen Unterschied zum Fasten der Ahl al-kitāb markieren sollte. ʿUmar ibn al-Chattāb verbot Ahl al-kitāb nach dem Tod des Propheten, Schuhe nach Art der Muslime zu tragen. Eine Überlieferung bei Al-Qādī an-Nuʿmān verbindet auch Regeln zu Bart, Schnurrbart und Körperbehaarung mit der Abgrenzung.
Bei textlichen Überlieferungen bestand ein Spannungsverhältnis. Nach einem Hadith lasen Ahl al-kitāb die Tora auf Hebräisch und erklärten sie Muslimen auf Arabisch. Frühere Muslime übernahmen teils Erzählungen und Vorstellungen über die Endzeit von ihnen; genannt werden besonders Kaʿb al-Ahbār, ʿAbdallāh ibn ʿAmr und ʿAbdallāh ibn ʿAbbās. Zugleich warnte eine Mohammed zugeschriebene Anweisung davor, Ahl al-kitāb einfach Recht zu geben oder sie zu Lügnern zu erklären; der Glaube solle sich auf den Koran beschränken. Spätere Hadith-Werke warnen allgemein vor ihren Mitteilungen. Im Sahīh al-Buchārī wird Ibn ʿAbbās mit der Begründung zitiert, der Koran sei die neueste und unverfälschte Nachricht über Gott, während Ahl al-kitāb göttliche Schrift ausgetauscht und verändert hätten.
Schlachttiere und Umgang im Recht
Die wichtigste rechtswissenschaftliche Diskussion betraf Sure 5:5: „Die Speise derer, denen das Buch gegeben wurde, ist euch erlaubt.“ „Speise“ (ṭaʿām) wurde dabei auf Schlachttiere bezogen. Frühe Gelehrte wie ʿAbdallāh ibn ʿAbbās, asch-Schaʿbī und Makhūl ibn Abī Muslim hielten Fleisch von Ahl al-kitāb grundsätzlich für erlaubt, auch wenn beim Kehlschnitt nicht Allāhs Name genannt worden war. Sie verstanden Sure 5:5 als Einschränkung der allgemeinen Verbote aus Sure 6:121 und 5:3. Andere, darunter ʿĀ'ischa bint Abī Bakr, ʿAlī ibn Abī Tālib und ʿAbdallāh ibn ʿUmar, lehnten den Verzehr ab, wenn hörbar ein anderer Name als Gottes genannt wurde; Mālik bewertete ihn als makrūh, also tadelnswert, wenn dies bekannt war.
Ibn Ruschd stellte einen Konsens über die grundsätzliche Erlaubtheit fest, nannte aber Bedingungen: Die Schlachtenden dürften keine Christen der Banū Taghlib und keine Apostaten sein, müssten für sich selbst schlachten, Allāh über dem Tier anrufen, und das Tier dürfe weder nach der Tora noch nach eigenen Regeln der Ahl al-kitāb verboten sein. Talg war vom Konsens ausgenommen. Später wurde die Erlaubnis weiter eingeschränkt; einige Malikiten beanstandeten etwa Fleisch, das ein Kitābī für sich selbst schlachtete, andere Fleisch, das er für Muslime schlachtete. Der imamitische Gelehrte Bahāʾ ad-dīn al-ʿĀmilī erklärte 1622 den Verzehr ganz für verboten.
Reformgelehrte des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts bewerteten die Frage erneut großzügiger. Muhammad ʿAbduh entschied 1903 in seinem Transvaal-Fatwa: Wenn die betreffende Schlachtart gewöhnlich von christlichen Geistlichen und Laien gegessen und gebilligt werde, sei das Fleisch nach Sure 5:5 erlaubt, unabhängig davon, wie das Tier geschlachtet wurde. Dies war trotz der sonstigen Vorschriften gegen erschlagene Tiere, für den Kehlschnitt am lebenden Tier und für die Basmala seine Position. Raschīd Ridā und Yūsuf al-Qaradāwī vertraten sie ebenfalls, sie blieb aber eine Minderheitenposition. Zeitgenössische Beratungsforen erlauben oft Fleisch von jüdischen oder christlichen Schlachtenden, empfehlen jedoch nach Möglichkeit islamisch geschlachtetes Fleisch.
Auch der soziale Umgang war umstritten. Saiyid Imdād ul-ʿAlī Murādābādī warnte in Britisch-Indien vor engem Umgang und gemeinsamen Mahlzeiten. ʿAbduh erlaubte dagegen auch Kitābī-Kleidung, besonders für Muslime, die mit Europäern zusammenleben müssen. Abū ʿAbdallāh az-Zandschānī schloss 1926 aus Koran und schiitischer Literatur, dass Juden, Christen und Zoroastrier keine Muschrikūn seien und Muslime bei notwendigen Vorkehrungen mit ihnen Umgang pflegen dürften; sein Buch wurde im Irak konfisziert.
Ausweitung auf weitere Religionen
Im nachkoranischen islamischen Sprachgebrauch bezeichnet Ahl al-kitāb vor allem Juden und Christen, die nicht zum Islam übergetreten sind. Grundsätzlich rechnete das islamische Recht alle Juden und Christen dazu; bei den arabischen Christen der Banū Taghlib war dies wegen ihrer fehlenden Dschizya-Zahlung und Zweifeln an ihrem Christentum umstritten.
Der Status wurde früh auf Madschūs ausgedehnt. Eine Überlieferung im Muwattā von Mālik ibn Anas berichtet, ʿAbd ar-Rahmān ibn ʿAuf habe Mohammed mit den Worten zitiert: Für Madschūs solle „die gleiche Sunna“ wie für Ahl al-kitāb gelten. Auch ʿAlī ibn Abī Tālib soll Madschūs als Ahl al-kitāb bezeichnet und die Dschizya von ihnen angeordnet haben.
Asch-Schahrastānī unterschied Gruppen mit einem gesicherten Buch, nämlich Juden und Christen, von Gruppen mit einem „etwas Ähnlichem wie Buch“ (šubhat kitāb), deren wirkliches Buch in den Himmel entrückt sei. Zu Letzteren zählte er Madschūs und Dualisten. Im weiteren Sinn seien auch sie Ahl al-kitāb: Schutzverträge und Bündnisse seien möglich, Eheverbindungen und der Verzehr ihrer Schlachttiere jedoch nicht. Madschūs bezeichnet bei ihm Anhänger von Zoroastrismus und Zurvanismus; als Dualisten nennt er Manichäer, Mazdakiten, Bardesaniten und Markioniten. Ibn Qaiyim al-Dschauzīya widersprach: Aus Sure 6:156 folgerte er, ein Buch sei vor dem Koran nur Juden und Christen herabgesandt worden.
Raschīd Ridā plädierte Anfang des 20. Jahrhunderts in einem Fatwa für eine weitere Auslegung. Er meinte, auch Gruppen mit Büchern unbekannten Ursprungs könnten Ahl al-kitāb sein, da Gott nach Sure 25:24 zu jeder Gemeinschaft Gesandte geschickt habe. Neben Madschūs und Sabiern nannte er Religionen in Indien, China und Japan, deren Bücher ein Einheitsbekenntnis enthielten. Ihre Schriften seien möglicherweise himmlischen Ursprungs, aber wie jüdische und christliche Schriften verfälscht worden; daher dürften Muslime ihre Frauen heiraten. In Südostasien wird dies teils als Einschluss von Hindus, Buddhisten und Konfuzianern verstanden. Jarot Wahyudi befürwortete dies in Indonesien für den interreligiösen Dialog; M. A. Sabjan und N. Sh. Mata Akhir wiesen die Ausweitung als „absurd“ zurück und wollten den Begriff auf Juden und Christen in israelitischer Tradition beschränken.