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Apostasie im Islam
die Leugnung von Gottes Attributen; Gott andere Wesen (wie Gottessohn) zuschreiben; · den Koran oder Teile davon leugnen; · Mohammed der Lüge bezichtigen; …
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Begriff, historische Bedeutung und Koran
Apostasie bezeichnet im Islam den „Abfall vom Islam“. Die arabischen Begriffe sind Ridda oder Irtidād; eine abgefallene Person heißt Murtadd. Nach klassischem islamischem Recht wird Apostasie auf Grundlage von Hadithen (Überlieferungen über Mohammed) und Idschmāʿ (Konsens der Rechtsgelehrten) mit der Todesstrafe verbunden. Der Koran selbst nennt dagegen keine diesseitige Strafe.
Historisch bezeichnete Ridda zunächst die Aufstände arabischer Stämme nach Mohammeds Tod: Sie verweigerten dem ersten Kalifen Abū Bakr die Zakat-Zahlung und teilweise traten „falsche Propheten“ wie Musailima auf. In den Ridda-Kriegen wurden die Stämme zur Annahme des Islam gezwungen. Spätere rechtliche Abhandlungen über Apostaten orientierten sich laut Bernard Lewis vielfach an diesen Ereignissen.
Der Koran erwähnt Glaubensabfall mehrfach und droht vor allem göttliche Strafe im Jenseits an, etwa in Sure 16, Vers 106, Sure 3, Verse 86–91, und Sure 2, Vers 217. Sure 3 betont zugleich die Möglichkeit von Reue und Besserung. Exegeten wie at-Tabarī verstehen die Strafe als dauerhaft, wenn jemand als Ungläubiger stirbt. Az-Zamachschari und Fachr ad-Dīn ar-Rāzī vertreten die Auffassung, frühere Werke würden erst dann hinfällig, wenn der Tod im Zustand der Apostasie eintritt. Daraus folgte ein Streit: Asch-Schāfiʿī hielt eine vor dem Abfall vollbrachte Pilgerfahrt bei Rückkehr zum Islam weiterhin für gültig, Mālik ibn Anas verlangte ihre Wiederholung.
In der Islamwissenschaft überwiegt die Auffassung, keine Koranstelle fordere die Tötung von Apostaten. Raschīd Ridā argumentierte mit Sure 4, Vers 90, friedfertige Apostaten dürften nicht getötet werden. Versuche, etwa Sure 48, Vers 16 als Grundlage der Todesstrafe zu deuten, gelten im Artikel als nachträgliche juristische Begründung.
Klassisches Recht und Aufforderung zur Reue
Die wichtigste klassische Grundlage für die Todesstrafe ist ein Hadith: „wer seine Religion wechselt, den müsst ihr töten“ (man baddala dīnahū fa-qtulūhu). Er erscheint in der Rechtsliteratur zunächst im Muwaṭṭaʾ von Mālik ibn Anas. Gemeint ist nach der vorherrschenden Lehre nur der Abfall vom Islam, nicht ein Religionswechsel unter Nichtmuslimen.
Vor einer Strafe sieht die Rechtslehre meist die Istitāba vor, die Aufforderung zur Reue und Rückkehr zum Islam. Ihre Anwendung war anfangs umstritten; später wurde sie in allen Rechtsschulen als Pflicht oder als wünschenswert eingeordnet. Reue musste gewöhnlich durch die Schahāda, das islamische Glaubensbekenntnis, bestätigt werden. Für muslimische Häretiker, als zindīq bezeichnet, sowie Magier und Beschwörer sollte sie wegen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht gelten.
Die Regeln unterschieden teilweise zwischen geborenen Muslimen und Konvertiten. Nach ʿAṭāʾ ibn Abī Rabāḥ sollte ein geborener Muslim ohne Rückbekehrungsversuch getötet werden, ein Konvertit jedoch zunächst zur Reue aufgefordert werden. Jüdische oder christliche Konvertiten, die den Islam wieder verlassen hatten, mussten nach klassischer Lehre nicht nur die Schahāda sprechen, sondern auch ihrem früheren Glauben abschwören.
Takfīr bedeutet, dass ein Gericht oder islamischer Geistlicher einen Muslim zum Ungläubigen erklärt. Daraus kann insbesondere eine Todesstrafe folgen. Bei Meidung werden Betroffene nach dem Grundsatz al-Walā' wa-l-barā' aus der Umma, der muslimischen Gemeinschaft, ausgeschlossen und als Murtadd geächtet.
Formen und Einschränkungen der Apostasie
Das islamische Recht unterscheidet vier Formen der Ridda:
- Ridda in Glaubensfragen.
- Ridda durch Aussagen, etwa die Leugnung göttlicher Eigenschaften, des Korans oder von Teilen des Korans, die Behauptung, Mohammed lüge, die Erklärung von Verbotenem (haram) zu Erlaubtem (halal), oder Gotteslästerung. Auch die Verspottung oder Beleidigung Mohammeds (sabb) gilt als Ridda; schafiitisch wird sie zusätzlich als Blasphemie bewertet.
- Ridda durch Taten, etwa das Wegwerfen des Korans oder die Verehrung von Götzen, Sonne oder Mond.
- Ridda durch Unterlassung. Die bewusste Verweigerung des Gebets aus Überzeugung wird mit kufr, Unglauben, gleichgesetzt. Bei Unterlassung aus Faulheit bewerten Hanafiten die Person zunächst als Sünder und sehen Haft und Zwang zur Erfüllung der Pflichten vor; bei anhaltender Weigerung kann nach der dargestellten Lehre aller Rechtsschulen die Todesstrafe folgen.
Diese Formen gelten nicht bloß als Anzeichen, sondern jeweils als vollendeter Tatbestand. Die Strafe soll der Herrscher oder sein Vertreter verhängen. Tötet ein anderer Muslim die Person, wird er grundsätzlich nur getadelt (taʿzīr); asch-Schāfiʿī verneinte in diesem Fall Wiedervergeltung oder Blutgeld.
Als nicht strafbar nennt das klassische Recht Minderjährigkeit, Geisteskrankheit und erzwungenen Glaubensabfall. Sure 16, Vers 106 nimmt Personen aus, die äußerlich zum Unglauben gezwungen werden, während ihr Herz im Glauben bleibt. Bei Trunkenheit widersprechen sich die Schulen: Hanafiten verneinen Apostasie, Hanbaliten und Schafiiten bejahen sie. Die Erklärung oder Reue eines Betrunkenen wird jedoch erst nach Wiedererlangung des Bewusstseins wirksam.
Bei Minderjährigen bestehen unterschiedliche Auffassungen. Asch-Schāfiʿī zufolge wird ein bei Volljährigkeit nicht bereuender früherer Apostat nicht getötet, sondern zum Glauben gezwungen. In hanbalitischer Lehre kann dagegen ein Zehnjähriger als rechtsmündig gelten; nach drei Tagen Aufforderung zur Reue kann ihm bei Beharren die Todesstrafe drohen. Auch die religiöse Zuordnung von Kindern apostatischer oder gemischtreligiöser Eltern ist umstritten; häufig wurde eine Zugehörigkeit zur „besseren Religion“, dem Islam, angenommen.
Gegenwärtige Rechtslagen und Beispiele
Auch ohne strafrechtliche Verfolgung können nach klassischem Recht begründete Zivilfolgen eintreten: Auflösung einer Ehe mit einem muslimischen Ehepartner, muslimische Erziehung gemeinsamer Kinder, Verlust von Erbansprüchen und staatlicher Einzug des Vermögens. Der Artikel nennt Jemen, Iran, Saudi-Arabien, Katar, Pakistan, Afghanistan, Somalia und Mauretanien als Staaten, in denen Apostasie mit dem Tod bestraft werden kann; für Somalia wird eine Hinrichtung im Jahr 2000 erwähnt. In Malaysia, Nigeria, den Vereinigten Arabischen Emiraten und auf den Malediven können Atheisten zum Tod verurteilt werden.
Die Rechtslage ist je nach Staat verschieden und teils widersprüchlich. In Afghanistan wurde das Verfahren gegen den zum Christentum konvertierten Abdul Rahman 2006 vor Prozessbeginn eingestellt; offiziell wurden Verfahrensmängel genannt. Ägypten sieht die Tötung von Apostaten nicht vor, doch werden abweichende Positionen von Gelehrten und staatlichen Vertretern beschrieben. Der Fall des Konvertiten Mohammed Hegazy führte 2007 zu öffentlichen Forderungen nach seiner Hinrichtung.
Im Irak ist Apostasie nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch genannt, kann aber unter Bezug auf islamisches Recht theoretisch verfolgt werden; Zivilgesetze verbieten die Konversion vom Islam. Im Iran drohen Konvertiten lebenslange Haft, selten auch die Todesstrafe. Genannt werden die Hinrichtung Hossein Soodmands am 3. Dezember 1990 und die Fälle Mehdi Dibaj sowie Haschem Aghadscheri. In Libyen führte Abfall vom Islam zum sofortigen Verlust der Staatsbürgerschaft.
In Indonesien ist Apostasie strafrechtlich nicht verfolgbar, doch wird Religionsfreiheit kontrovers diskutiert. In Malaysia erschweren Verfassungsregelungen und Scharia-Gerichte den Austritt besonders für staatlich definierte Malaien; ein früher erforderliches Borang Keluar Islam musste den Austrittswillen über längere Zeit, allgemein etwa zwei Jahre, belegen. Marokko führt Apostasie nicht als Straftatbestand; der Oberste Rat der Religionsgelehrten deutete sie als früheren politischen Verrat im Kriegskontext. In Pakistan ist Apostasie nicht strafbar, kann aber über Blasphemie-Regeln verfolgt werden. Im Sudan ist sie seit 2020 nicht mehr strafbar; zuvor wurden Mahmud Muhammad Taha 1985 und Maryam Yahya Ibrahim Ishaq 2014 zu Todesstrafen verurteilt.
Soziale Folgen, Kritik und abweichende Auffassungen
Der Artikel beschreibt soziale Folgen auch außerhalb staatlicher Strafverfahren: Apostaten können sozial geächtet werden, ihren Arbeitsplatz verlieren, bedroht oder angegriffen werden. Dies gilt auch für Europa; Fälle von Mord an Apostaten sind bekannt. Kritisiert wird insbesondere der Widerspruch zwischen der Bestrafung von Apostasie und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einschließlich der Religionsfreiheit.
Islamische Modernisten wie Muhammad Abduh, Raschīd Ridā und Mahmūd Schaltūt unterscheiden zwischen einem privaten Glaubensabfall und einem Apostaten, der die muslimische Gemeinschaft aktiv bekämpft oder andere vom Glauben abbringen will. Nur im zweiten Fall solle eine Todesstrafe möglich sein. Eine ähnliche Position vertraten die türkische Religionsbehörde Diyanet İşleri Başkanlığı und Yusuf al-Qaradawi; al-Qaradawi betont zudem, dass nur staatliche Stellen handeln dürften. Mohammad Salim al-Awwa verglich die Regelungen mit westlicher Hochverratsgesetzgebung in Kriegszeiten, hielt einen rein privaten Abfall aber für selten.
Andere lehnen jede weltliche Bestrafung ab. Der Zentralrat der Muslime in Deutschland erklärte, er akzeptiere das Recht zum Religionswechsel und der Koran untersage Zwang im Glauben. Das Deutsche Islamforum lehnte 2006 jede Bestrafung von Apostaten ab. Javed Ahmad Ghamidi und Khalid Zaheer bestreiten die Todesstrafe vollständig und begründen dies mit einer kontextlosen traditionellen Auslegung von Koran und Sunna. Auch Tariq Ramadan lehnt jede Bestrafung ab. Yaşar Nuri Öztürk bezeichnete die Erhebung der Todesstrafe zum religiösen Dogma als großen Fehler: Der Koran drohe nur eine jenseitige Strafe an; den Apostasievorwurf als Hochverrat lehnte er ab.