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Dschizya

Dschizya (arabisch جزية , DMG ǧizya ‚Kopfsteuer, Tribut', osmanisch جزيه cizye) ist die Bezeichnung für die den nichtmuslimischen Schutzbefohlenen (Dhimmi) …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und koranische Grundlage
  2. 2. Regeln in der islamischen Rechtslehre
  3. 3. Wer zahlen musste
  4. 4. Begründungen und Deutungen
  5. 5. Frühislamische Praxis
  6. 6. Spätere Praxis im Osmanischen Reich und im Jemen

Grundbegriff und koranische Grundlage

Die Dschizya ist eine Kopfsteuer beziehungsweise ein Tribut, der nichtmuslimischen Schutzbefohlenen, den sogenannten Dhimmi, unter islamischer Herrschaft auferlegt wurde. Dhimmi waren Nichtmuslime, die unter muslimischer Obrigkeit standen und dafür bestimmte Schutzrechte erhielten. Neben Zakat und Charadsch gehörte die Dschizya zu den grundlegenden Steuern im islamischen Fiskalsystem.

Ihre religiös-rechtliche Grundlage wurde in Sure 9, Vers 29 des Korans gesehen. Dort heißt es nach der Übersetzung von Rudi Paret, dass gegen diejenigen von den „Schriftbesitzern“ gekämpft werden solle, „bis sie kleinlaut aus der Hand (?) Tribut entrichten“. Als Schriftbesitzer, arabisch ahl al-kitab, galten vor allem Juden und Christen. Die Koranexegese, unter anderem bei at-Tabari, Ibn Kathir und az-Zamachschari, verbindet diesen Vers mit den Feldzügen Mohammeds gegen Byzanz und dessen arabischstämmige Verbündete im Norden der Arabischen Halbinsel im Jahr 629.

Die genaue Bedeutung des arabischen Ausdrucks wurde unterschiedlich erklärt. Meïr Bravmann deutete ihn anhand altarabischer Literatur so, dass die Dschizya als Gegenleistung für eine erfahrene Wohltat zu verstehen sei: Die besiegten Schriftbesitzer hätten ihr Leben behalten, als sie machtlos waren. Demnach müsste die Stelle sinngemäß heißen, dass sie die Gegenleistung für diese erfahrene Wohltat entrichten sollen.

Regeln in der islamischen Rechtslehre

In der islamischen Jurisprudenz wurde die Dschizya seit dem späten 7. und frühen 8. Jahrhundert ausführlich behandelt. Grundlage war Sure 9:29. Die Steuer galt nicht als Kollektivsteuer, sondern richtete sich nach dem persönlichen Eigentum des Steuerpflichtigen.

Rechtlich wurde die Dschizya vor allem in Kapiteln über den Dschihad und über das islamische Kriegsrecht behandelt. Dort wurden Rechte und Pflichten der Nichtmuslime aus islamischer Sicht geregelt. Wer die Dschizya entrichtete, wurde zum Schutzbefohlenen. Damit verbunden waren Schutz von Leben und Eigentum sowie das Recht, religiöse Bräuche auszuüben. Diese Rechte standen jedoch unter den Einschränkungen des islamischen Rechts.

Zu den frühen Rechtsgelehrten, mit denen solche Bestimmungen verbunden sind, gehörten al-Auzāʿī, Abū Hanīfa, Mālik ibn Anas und asch-Schāfiʿī. Überliefert sind einschlägige Lehrmeinungen unter anderem in at-Tabaris Werk „Die kontroversen (Lehrmeinungen) der Rechtsgelehrten“. Die große Bedeutung der Dschizya zeigt auch Ibn Qayyim al-Dschauziyas Werk „Ahkam ahl al-dhimma“ aus dem 13./14. Jahrhundert, in dem die Frage der Dschizya auf über 160 Seiten behandelt wird.

Wer zahlen musste

Zahlungspflichtig waren erwachsene, geistig und körperlich gesunde sowie zahlungsfähige Männer. Nicht zahlen mussten Frauen, Kinder, Bettler und Mönche armer Klöster. Die Dschizya konnte bar oder in islamrechtlich zulässigen Naturalien entrichtet werden. Ihre Höhe war je nach Region und Epoche unterschiedlich.

Eine Befreiung von der Dschizya war nur durch Übertritt zum Islam möglich. Da die Abgaben der nichtmuslimischen Bevölkerung einen großen Teil der Steuereinnahmen ausmachten, bestand nach dem Artikel auf muslimischer Seite oft wenig Interesse an einer schnellen Islamisierung der betroffenen Gebiete. Zu Beginn des 8. Jahrhunderts ging dies zeitweise so weit, dass die Konversion von Nichtmuslimen zum Islam verboten wurde.

In der hanafitischen Rechtsschule wurde diskutiert, ob ein Dhimmi nicht gezahlte Dschizya aus früheren Jahren nachträglich entrichten musste. Abū Hanīfa verneinte dies: Die Dschizya sei keine Schuld und müsse nur für das laufende Jahr gezahlt werden. Seine Schüler Abū Yūsuf und asch-Schaibānī meinten dagegen, dass sie auch für vergangene Jahre zu zahlen sei, außer wenn die Nichtzahlung auf einem Umstand beruhte, den der Dhimmi nicht selbst verschuldet hatte.

Begründungen und Deutungen

Die Legitimität der Dschizya wurde in der islamischen Rechtslehre ausführlich und kontrovers besprochen. Einig waren sich die Rechtsgelehrten darin, dass die Kopfsteuer durch den Koran, besonders Sure 9, Vers 29, sowie durch die Sunna Mohammeds und seine Anweisungen begründet sei.

Einige Rechtsgelehrte, darunter asch-Schāfiʿī, verstanden die Zahlung der Dschizya als Zeichen der Unterwürfigkeit derjenigen, die den Islam nicht annehmen wollten. Spätere Juristen sahen die Steuer außerdem als Anreiz zur „Rechtleitung“: Nichtmuslime sollten vor der Wahl stehen, den Islam anzunehmen oder in ihrem „Unglauben“ zu bleiben. Zugleich wurde die Dschizya als sichere Einnahmequelle des islamischen Staates angesehen.

Der Artikel zitiert eine zeitgenössische Deutung, nach der nicht die Geldeinnahme allein entscheidend sei. Wichtiger sei die Unterwerfung der Schutzbefohlenen unter muslimische Herrschaft und ihr Leben im Umfeld der Muslime, damit sie die Vorzüge des Islams und die Gerechtigkeit der Muslime kennenlernen und dadurch zum Islam geführt werden könnten.

Frühislamische Praxis

In frühislamischer Zeit war die konkrete Form der Besteuerung unterschiedlich. In Gebieten, die durch einen Friedensvertrag, arabisch sulh, unterworfen wurden, wurde eine Kopfsteuer erhoben. Als Beispiel nennt der Artikel den Vertrag Mohammeds mit den Christen von Nadschran auf der Wüstenroute zwischen Mekka und dem Jemen.

In Gebieten, die durch Gewalt, arabisch ʿanwa, unterworfen wurden und deren Bevölkerung sich nicht freiwillig ergeben hatte, lag Umfang und Höhe der Abgaben im Ermessen der muslimischen Obrigkeit. Diese Steuern waren Personen- beziehungsweise Kopfsteuern und keine Gemeinschaftssteuern.

Für den Jemen nennt der Artikel eine frühe Regelung: Wer sich dort nicht zum Islam bekehrte, musste einen einheitlichen Betrag von einem Dinar pro erwachsener Person zahlen. Dabei wurde nicht zwischen Männern und Frauen, Freien und Sklaven unterschieden.

Spätere Praxis im Osmanischen Reich und im Jemen

Im Osmanischen Reich wurde ab Sultan Süleyman I. ein großer Teil der Einnahmen aus der Dschizya zur Unterstützung der Gelehrten in Mekka und Medina verwendet. Das System bestand bis in die Zeit des Krimkrieges. Mit dem Hatt-ı Hümâyûn vom 18. Februar 1856 wurde die Dschizya durch eine Militärbefreiungssteuer, bedel-i askerî, ersetzt. Nach der Revolution Atatürks wurde sie endgültig abgeschafft; seitdem leisten in der Türkei auch Christen Militärdienst.

Besonders ausführliche Informationen nennt der Artikel zu jüdischen Gemeinden im Jemen. Die jüdische Gemeinschaft von Aden musste vor der osmanischen Eroberung im 16. Jahrhundert jährlich 10.000 Buqsheh entrichten. In Rada'a war im 18. Jahrhundert der Qādī für die Steuer zuständig, gab die Einziehung aber an einen vornehmen Juden weiter. Dieser sammelte die Dschizya monatlich ein, bei Händlern zweimal im Monat. Wenn die vereinbarte Gesamtsumme nicht erreicht wurde, musste er den Rest selbst zahlen.

Die insgesamt zu zahlende Summe wurde im Voraus festgelegt und alle paar Jahre angepasst. Innerhalb der jüdischen Gemeinschaft gab es drei Steuerklassen: eine höhere, eine mittlere und eine niedere. Im frühen 19. Jahrhundert gehörten Personen mit einem Pferd und einem Goldring zur höchsten Klasse, Personen mit 16 Rial zur mittleren und alle übrigen zur niederen.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts, als osmanische Truppen das Land wiederzubesetzen versuchten, mussten Juden die Dschizya wegen der unsicheren Lage häufig an mehrere Seiten gleichzeitig zahlen. Auch unter Imam Yahya Muhammad Hamid ad-Din blieb die Steuer bestehen. Zuständig war ein jüdischer Beamter, maʾmūr genannt, unterstützt von mehreren Assistenten, den ʿuqqāl. Sie erstellten jährlich Listen der Dschizya-Zahler in hebräischer Schrift, die ins Arabische übertragen und dem Schatzamt, bait al-māl, übergeben wurden. Nach Bestätigung durch den zuständigen Minister wurde die Steuer auf Grundlage dieser Verzeichnisse eingezogen.

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