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Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Gesetzesstaat

Der Begriff Gesetzesstaat (oder Gesetzgebungsstaat) wird vor allem von Vertretern eines materiellen Rechtsstaats-Verständnisses verwendet, um – in der Regel …

Inhalt2 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung des Begriffs
  2. 2. Gebrauch und politische Einordnung

Bedeutung des Begriffs

„Gesetzesstaat“ oder „Gesetzgebungsstaat“ bezeichnet meist verkürzt einen formellen Rechtsstaat. Damit ist ein Staat gemeint, dessen Staatsgewalt formal an Gesetze gebunden ist. Der Begriff wird vor allem von Vertretern eines materiellen Rechtsstaats-Verständnisses verwendet und häufig abwertend gebraucht.

Ein materieller Rechtsstaat verlangt zusätzlich eine inhaltliche Bindung an eine höherrangige Wertordnung, zum Beispiel an das Naturrecht. Nach Horst Pötzsch genügt die bloß formale Gesetzesbindung nicht, um den Rechtsstaat zu bewahren; das formale Prinzip des Gesetzesstaates müsse durch ein materielles Rechtsstaatsprinzip ergänzt werden. Frank Schindler bezeichnet den formellen Rechtsstaat zusammenfassend als „Gesetzesstaat“.

Gebrauch und politische Einordnung

Die Bezeichnung wurde unterschiedlich eingesetzt: In der Weimarer Republik diente sie dazu, diese als Gesetzesstaat abzuwerten und zugleich das nationalsozialistische Deutschland als Rechtsstaat darzustellen. Umgekehrt wurde der NS-Staat als Gesetzesstaat kritisiert, weil das Gesetz dort „jeden Inhalt annehmen“ konnte, auch den des Unrechts.

Vertreter eines formellen Rechtsstaats-Verständnisses nennen ihre eigene Position nur selten zustimmend Gesetzesstaat oder Gesetzgebungsstaat. Neuerdings wurde jedoch vorgeschlagen, für eine liberale Staatskonzeption den Begriff „demokratischer Gesetzesstaat“ zu verwenden, entsprechend der angelsächsischen rule of law und dem französischen État légal.

In der deutschen juristischen und rechtspolitischen Diskussion werden überpositive, also über dem gesetzten Recht stehende, Rechtsvorstellungen nicht nur von konservativen, sondern häufig auch von liberalen und linken Positionen vertreten. In Österreich beschrieb René Marcic den Übergang „Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat“ als positiv: Der Richterstaat weist dabei den Gerichten eine stärkere Rolle zu.

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