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Gesetze und amtliche Regelungen zur geschlechtergerechten Sprache
Mitte 2021 erlaubt Hamburgs Verwaltung allen Behörden „gendergerechte Sprache“ zu verwenden, auch Schreibweisen mit Doppelpunkt oder Sternchen sind erlaubt. ... 7 …
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Gegenstand und Grundprinzipien
Gesetze und amtliche Regelungen zur geschlechtergerechten Sprache sind Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Erlasse, die verbindliche oder behördeninterne Vorgaben für Formulierungen machen. Im deutschsprachigen Raum, besonders in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein, ist ihr häufiges Ziel die „sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern“.
Das generische Maskulinum ist die Verwendung einer männlichen Personenbezeichnung für Personen unabhängig vom Geschlecht, etwa „alle Lehrer“. Viele Regelungen lehnen diese Praxis ab oder wollen sie möglichst vermeiden. Bevorzugt werden geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie „Lehrkräfte“ oder „Lehrpersonal“, Paarformen wie „Lehrerinnen und Lehrer“ sowie Umformulierungen, etwa Passivkonstruktionen. In mehreren deutschen Ländern betreffen sogenannte Genderverbote nur Sonderzeichen innerhalb eines Wortes, beispielsweise Sternchen, Unterstrich oder Doppelpunkt. Doppelnennungen und neutrale Formulierungen bleiben davon unberührt.
Amtliche Rechtschreibung
Der Rat für deutsche Rechtschreibung (RdR) wurde 2004 von Deutschland, Österreich, der Schweiz, Südtirol, Liechtenstein und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens eingerichtet. 2018 erklärte er, dass ausgeschriebene weibliche und männliche Formen, Formulierungen im Plural und Passivkonstruktionen der Erwartung geschlechtergerechter Schreibung derzeit am ehesten entsprächen.
Geschlechtergerechte Texte sollen nach den Empfehlungen sachlich korrekt, verständlich und lesbar, vorlesbar, rechtssicher und eindeutig sowie auf mehrsprachige deutschsprachige Länder übertragbar sein. Sie sollen die Konzentration auf Kerninformationen ermöglichen und seit dem 26. März 2021 auch die Lernbarkeit der geschriebenen deutschen Sprache nicht erschweren. Dabei seien Zielgruppe und Funktion eines Textes zu berücksichtigen.
Der Rat betont, dass die sensible Ansprache aller Menschen eine gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe sei, die nicht allein durch Rechtschreibregeln gelöst werden könne. Das Amtliche Regelwerk gilt für Schulen, Verwaltung und Rechtspflege. Der Rat empfahl deshalb bisher nicht, Asterisk, Unterstrich, Doppelpunkt oder andere verkürzte Formen im Wortinnern in das Regelwerk aufzunehmen. Die Entwicklung von Bezeichnungen für Personen einer dritten Geschlechtsoption solle nicht durch vorzeitige Festlegungen beeinflusst werden.
Deutschland: Recht, Bund und Länder
In der deutschen Rechtssprache wurden Personen traditionell häufig mit generischen Maskulina wie „der Bürger“ oder „der Wähler“ bezeichnet. Die Weimarer Verfassung von 1919 nannte an einzelnen Stellen „Männer und Frauen“, etwa in Art. 109, verwendete aber daneben generische Maskulina. Während des Nationalsozialismus von 1933 bis 1945 wurden männliche Formen wie „der Richter“ oder „der Rechtsanwalt“ als nur auf Männer bezogen ausgelegt; dies wurde genutzt, um Frauen durch Erlasse juristische Berufe zu verwehren.
Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundes nennt seit 2008 als Ziel, Frauen in Rechtsvorschriften unmittelbar anzusprechen und sichtbar zu machen, ohne die Verständlichkeit zu beeinträchtigen. Es empfiehlt geschlechtsneutrale Bezeichnungen, Umformulierungen und Paarformen, rät aber von einer zu häufigen Verwendung von Paarformen ab. Rechtsverbindliche Texte sollen keine Schrägstriche enthalten und problemlos vorlesbar sein; Binnen-I ist daher ausgeschlossen. Eine allgemeine Abkehr vom generischen Maskulinum wird nicht ausdrücklich empfohlen. Beispiele geschlechtergerechter Gesetzessprache sind das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz von 2004 und die 2013 überarbeitete Straßenverkehrs-Ordnung.
Der Bundesgerichtshof entschied im März 2018 im Fall VI ZR 143/17, dass Formularbegriffe wie „Kontoinhaber“ oder „Kunde“ nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Dienstleister seien nicht verpflichtet, gendergerecht zu formulieren; das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde 2020 wegen eines Mangels in der Antragsbegründung ab. Im Privatrecht verlangt das AGG seit 2006 geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen; Verstöße können Schadensersatzansprüche auslösen. Übliche Zusätze entwickelten sich von „(m/w)“ zu „(m/w/d)“ nach der Einführung der dritten Geschlechtsoption „divers“.
Auf Bundesebene gilt nach dem Bundesgleichstellungsgesetz: Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dienstlicher Schriftverkehr sollen Gleichstellung sprachlich ausdrücken. Auch § 42 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien verlangt dies für Gesetzentwürfe. Die Orientierungshilfe des Bundesfamilienministeriums von 2021 empfiehlt neutrale Formen und, wenn nötig, Beidnennungen; Sonderzeichen als Wortbestandteile und das Binnen-I sollen in offizieller Kommunikation nicht verwendet werden.
Die Länder regeln dies unterschiedlich. Viele Landesgleichstellungsgesetze verlangen neutrale Formulierungen und danach ausgeschriebene weibliche und männliche Formen, etwa Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein empfehlen ebenfalls vor allem Neutralisierung und Paarformen; mehrere untersagen Kurzformen in Normtexten. Bremen erlaubt seit Ende 2020 den Gender-Doppelpunkt in der Verwaltung und überlässt Schulen den Umgang mit Genderzeichen. Hamburg erlaubt seit 2021 Doppelpunkt und Sternchen in Behördenkommunikation, jedoch nicht in Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bayern verbot Gendersonderzeichen an Schulen und Behörden durch eine Änderung des § 22 Abs. 5 BayAGO Mitte März 2024. Hessen wertet Sonderzeichen im Abitur seit April 2024 als Rechtschreibfehler; Sachsen und Schleswig-Holstein untersagen sie ebenfalls in Schulen und empfehlen dort Paarformen und neutrale Formulierungen.
Studien der GfdS von 1997 ergaben bei über 700 Befragten 42 % Präferenz für neutrale Formulierungen, 37 % für Beidnennung und 19 % für generische Maskulinformen. Untersuchungen von Vera Steiger und Lisa Irmen 2007 sowie 2011 mit Juristen, über 60-Jährigen und Personen ohne akademischen Hintergrund zeigten eine breite Akzeptanz neutraler Bezeichnungen, die als geschlechtergerechter bewertet wurden.
Österreich und Liechtenstein
Österreichische Leitlinien empfehlen seit 1987 die sprachliche Gleichbehandlung in öffentlichen Bereichen. Das Handbuch der Rechtssetzungstechnik von 1990 verlangte, Frauen und Männer gleichermaßen anzusprechen; Organ-, Funktions- und Typenbezeichnungen sollten geschlechtsneutral formuliert werden. Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlaubt seit 1997 geschlechtsbezogene Amtsbezeichnungen und seit 2003 auch entsprechende Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
Ministerratsbeschlüsse zwischen 2000 und 2002 sowie ein Beschluss von 2001 verpflichteten Bundesministerien und Ressorts zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch im Sinne des Gender Mainstreaming. Das Bildungsministerium erklärte 2002, generische Maskulina und Generalklauseln, nach denen männliche Formen beide Geschlechter meinen sollen, seien zu vermeiden. Frauen und Männer sollten sichtbar benannt oder neutrale Formulierungen genutzt werden. Für die Unterstufe wurde 2010 die vollständige Paarform empfohlen; in der Oberstufe sollten auch Sparschreibungen mit Binnen-I oder Schrägstrich behandelt werden. Der Leitfaden von 2018 empfiehlt Beidnennung und Neutralisierung.
In Liechtenstein bestehen Weisungen zur sprachlichen Gleichbehandlung in der Landesverwaltung seit 1994 und in erneuerter Form seit 2004. Sie sollen Frauen etwa in Korrespondenzen, Formularen und Stellenausschreibungen sichtbar machen und setzen auf kreative, sensible Lösungen statt starrer Vorgaben. Die Legislative verwendet laut einer Angabe von 2021 weiterhin überwiegend das generische Maskulinum; das Urheberrechtsgesetz vom Mai 1999 ist eine Ausnahme mit durchgehend generischem Femininum. Der Leitfaden des Amts für Soziale Dienste von 2021 empfiehlt neutrale Formen und Beidnennung; als Sparform nennt er den Schrägstrich ohne Ergänzungsstrich, etwa „Antragssteller/innen“.
Schweiz
In der Schweiz zeigte die Auslegung männlicher Personenbezeichnungen früh rechtliche Folgen. Versuche, „Stimmbürger“ Ende der 1920er-Jahre generisch auszulegen und daraus Frauenstimmrecht abzuleiten, wurden abgelehnt. Frauen erhielten das Wahlrecht erst 1971; danach wurden sie in der Verfassung ausdrücklich genannt.
Nach Aufnahme der Gleichstellung von Frau und Mann in die Bundesverfassung 1981 setzte sich der Bund für sprachliche Gleichbehandlung ein. Der Bundesrat erklärte 1986, geschlechtsspezifische Gesetzesbegriffe könnten Frauen und Männer faktisch auf bestimmte Verhaltensweisen festlegen. Seit 1988 müssen Stelleninserate der Bundesverwaltung beide Geschlechter ansprechen. Der Leitfaden von 1996 und der ausführliche Leitfaden „Geschlechtergerechte Sprache“ von 2009 empfehlen Paarformen, geschlechtsneutrale und geschlechtsabstrakte Ausdrücke. Das generische Maskulinum und Generalklauseln gelten darin grundsätzlich nicht als geschlechtergerecht. In knappen Texten und Tabellen ist „Bürger/innen“ erlaubt, das Binnen-I jedoch nicht.
Art. 7 des Sprachengesetzes von 2007 verpflichtet Bundesbehörden zu sachgerechter, klarer, bürgerfreundlicher und geschlechtergerechter Sprache. Die Sprachenverordnung von 2010 dehnt dies auf amtliche Publikationen und andere öffentliche Texte des Bundes aus. Die Bundeskanzlei lehnt seit Juni 2021 Sternchen, Doppelpunkt, Unterstrich und Mediopunkt in deutschsprachigen Bundesverwaltungstexten ab. Stattdessen verwendet sie Paarformen, geschlechtsabstrakte oder neutrale Formen und Umschreibungen; auch das generische Maskulinum ist nicht zulässig. Paarformen sollen dabei alle Geschlechtsidentitäten einschließen. Mehrere Kantone schlossen sich der Ablehnung von Genderzeichen an; Basel-Stadt erlaubt alle Genderzeichen, die Stadtverwaltungen Bern und Zürich den Genderstern.
Europa und weitere Staaten
Die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene wurde 2006 beschlossen. Bis Mitte 2020 hatten sich mehr als 1700 Kommunen in 35 Ländern verpflichtet, diskriminierende Vorurteile, sprachliche Wendungen und Bilder möglichst zu bekämpfen oder zu verhindern. Das Europäische Parlament definierte 2008 geschlechtergerechten Sprachgebrauch als Wortwahl, die nicht einseitig, diskriminierend oder herabsetzend wirkt. Seine Leitlinien von 2018 fordern, insbesondere in Rechtsakten das generische Maskulinum so weit wie möglich zu vermeiden. Der Rat der Europäischen Union empfiehlt seit 2018 Doppelnennung, geschlechtsneutrale und kreative Umformulierungen.
In Frankreich wurden weibliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen zunächst umstritten behandelt. Seit 2017 sind sie ausdrücklich erwünscht; 2019 erklärte die Académie française, es gebe keine grundsätzlichen Hindernisse für feminine Berufs-, Funktions-, Titel- und Gradbezeichnungen. Seit 2021 sind weibliche Formen im Schulbereich erlaubt und empfohlen. Verboten ist dort jedoch die „écriture inclusive“ mit Mediopunkt oder Punkt, etwa „député·e·s“ oder „député.e.s“, weil sie das Lesen und Lernen des Französischen behindere. In den Niederlanden schreibt ein Gesetz seit 1980 vor, dass Stellenausschreibungen Frauen und Männer ansprechen.
Beispiele aus Kanada, Russland und einer Studie zu Geschworenenverfahren zeigen laut Artikel mögliche Folgen mehrdeutiger männlicher Rechtsformen. Eine kanadische Juristin scheiterte 1905 mit der Auslegung, „Person“ und maskuline Pronomen schlössen Frauen ein. Einer promovierten Medizinerin wurde 1929 die Habilitation an der Moskauer Universität verweigert, weil das Statut nur „Dozenten“ nannte. In einer Untersuchung von 1992 wurde bei einer Notwehrdefinition mit „she“ oder „he or she“ deutlich eher Notwehr anerkannt als bei einer durchgängig generisch männlichen Form mit „he“.