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Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft
Das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft war ein von der Volkskammer, dem Parlament der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), am 9.
Inhalt5 Abschnitte
Kern des Gesetzes
Das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft regelte den Schwangerschaftsabbruch in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Es wurde am 9. März 1972 von der Volkskammer beschlossen und am 15. März 1972 im Gesetzblatt der DDR verkündet. Es ersetzte die vorherige Indikationsregelung durch eine Fristenregelung: Bürgerinnen der DDR und Ehefrauen von DDR-Bürgern konnten innerhalb von zwölf Wochen nach Beginn der Schwangerschaft eigenverantwortlich über einen Abbruch entscheiden. Bei Frauen unter 18 Jahren war das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten nötig.
Die Präambel begründete das Gesetz mit der Gleichberechtigung der Frau in Ausbildung, Beruf, Ehe und Familie. Die Entscheidung über Schwangerschaft und Austragung wurde zugleich mit der Verantwortung des sozialistischen Staates für Gesundheitsschutz, Familie und Kinder verbunden. Das Gesetz war bedeutsam, weil damit erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte eine Fristenregelung für Schwangerschaftsabbrüche galt. Es beeinflusste später die Diskussion um § 218 StGB in der Bundesrepublik und die gesamtdeutsche Regelung nach der Wiedervereinigung.
Weg von der Indikationsregelung
Eine Indikationsregelung erlaubt einen Schwangerschaftsabbruch nur bei gesetzlich festgelegten Gründen, etwa bei Gefahr für die Gesundheit. Bis 1943 galten in Deutschland die §§ 218–220 des Reichsstrafgesetzbuches von 1871. Das Reichsgericht erkannte am 11. März 1927 eine strenge medizinische Indikation als Ausnahme an: Eine „gegenwärtige, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Gefahr für die Schwangere“ konnte den Eingriff rechtfertigen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg führten Länder der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1948 weitergehende Indikationen ein. Dazu gehörten Schwangerschaften nach Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch, in vielen Ländern auch soziale Notlagen und 1947 in Mecklenburg eine embryopathische Indikation.
Das DDR-Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 vereinheitlichte die Regelung, war aber wieder enger: Zulässig war ein Abbruch nur bei medizinischer oder embryopathischer Indikation und nach Erlaubnis einer Kommission. Die restriktive Regelung führte zu sehr wenigen genehmigten Abbrüchen und zu mehr illegalen Eingriffen. Eine interne Rundverfügung des Gesundheitsministeriums erweiterte 1965 die Anwendung um kriminologische und soziale Indikationen.
1972 wurde dieses Modell vollständig abgelöst. Als Gründe nennt der Artikel die hohe Dunkelziffer illegaler Abbrüche, Forderungen nach Selbstbestimmung von Frauen sowie Veränderungen in der Ärzteschaft. Strafbar blieb ein Abbruch nach §§ 153–155 des Strafgesetzbuches der DDR, wenn er „entgegen den gesetzlichen Vorschriften“ vorgenommen wurde. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurden Teile des Gesetzes aufgehoben; 1993 trat es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vollständig außer Kraft.
Regeln des Gesetzes
Das Gesetz hatte fünf Paragraphen. Nach § 1 Abs. 1 erhielten Frauen zusätzlich zu Möglichkeiten der Empfängnisverhütung das Recht, in eigener Verantwortung über einen Abbruch zu entscheiden, um Anzahl, Zeitpunkt und zeitliche Aufeinanderfolge von Geburten zu bestimmen.
Nach § 1 Abs. 2 war ein Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach Beginn der Schwangerschaft durch einen ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung zulässig. Der Arzt musste nach § 1 Abs. 3 über die medizinische Bedeutung des Eingriffs aufklären sowie über künftige Verhütungsmethoden und -mittel beraten.
Nach Ablauf von zwölf Wochen durfte ein Abbruch gemäß § 2 nur nach Entscheidung einer Fachärztekommission erfolgen, wenn das Leben der Frau gefährdet war oder andere schwerwiegende Umstände vorlagen. Unzulässig war er nach § 3 Abs. 1 bei Krankheiten, bei denen schwere gesundheitsgefährdende oder lebensbedrohende Komplikationen möglich waren. Nach § 3 Abs. 2 war er auch unzulässig, wenn der vorherige Schwangerschaftsabbruch weniger als sechs Monate zurücklag; eine Fachärztekommission konnte eine Ausnahme genehmigen.
Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung eines zulässigen Abbruchs waren arbeits- und versicherungsrechtlich einem Erkrankungsfall gleichgestellt (§ 4 Abs. 1). Ärztlich verordnete Verhütungsmittel wurden sozialversicherten Frauen kostenlos abgegeben (§ 4 Abs. 2).
Reaktionen und Einfluss auf die Bundesrepublik
Der Gesetzesplan wurde Ende 1971 überraschend bekanntgegeben; eine breite öffentliche Diskussion fand in der DDR kaum statt. Die katholische und die evangelische Kirche lehnten ihn ab. Sie verlangten unter anderem Schutz des werdenden Lebens und Gewissensfreiheit für medizinisches Personal. Auch einzelne Ärzte und SED-Mitglieder kritisierten das Gesetz. Der Gynäkologe Helmut Kraatz begrüßte zwar, dass die Regelung „Kurpfuschern den Boden entzog“, nannte den Abbruch aber die „für Frau und Gynäkologen unangenehmste Methode der Familienplanung“.
Die Abstimmung in der Volkskammer am 9. März 1972 war bis 1989 die einzige nicht einstimmige Abstimmung dieses Parlaments: 14 CDU-Abgeordnete stimmten dagegen, acht enthielten sich. Die Gegenstimmen machten weniger als drei Prozent aller Abgeordneten aus. Kirchenvertreter begrüßten das Ergebnis. Staatliche Stellen tolerierten später, dass Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft Abbrüche ablehnten; im katholischen Krankenhaus Heiligenstadt wurde jedoch die gynäkologische Abteilung an eine staatliche Klinik abgegeben, damit es vor Ort eine Möglichkeit zum Abbruch gab.
In der Bundesrepublik wurde die Abstimmung stark beachtet und unterschiedlich bewertet. Die DDR-Regelung erhöhte den Druck auf die sozialliberale Koalition unter Willy Brandt und Justizminister Gerhard Jahn, § 218 StGB zu reformieren. Im Juni 1974 beschloss die Bundesrepublik ebenfalls eine Fristenregelung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte sie im Februar des Folgejahres für verfassungswidrig. Im Juni 1976 folgte ein Modell mit vier Indikationen einschließlich einer sozialen Indikation. Die bundeseinheitliche Regelung von 1992 verband Fristenregelung, Beratungspflicht und Indikationen; nach Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht trat sie 1993 verändert in Kraft, 1995 wurde sie erneut gesetzlich geregelt.
Folgen in der DDR
Die Zahl genehmigter Schwangerschaftsabbrüche stieg nach der Fristenregelung zunächst deutlich: von 860 im Jahr 1962 auf rund 119.000 im Jahr 1972. Bis 1976 sank sie wieder auf etwa 83.000. Vor der Neuregelung starben jährlich 70 bis 80 Frauen durch unsachgemäß durchgeführte Abtreibungen. Anfangs waren Krankenhäuser wegen unzureichender Ausstattung häufig überlastet; später gab es in fast allen DDR-Krankenhäusern Spezialabteilungen für Schwangerschaftsabbrüche.
Die Zunahme der Abbrüche und die kostenlose Verhütung führten laut Artikel durch Geburtenausfälle bis Ende der 1970er Jahre zu einer Bevölkerungsabnahme und beeinflussten die spätere Altersstruktur. Der Staat beschloss deshalb familien- und geburtenfördernde Maßnahmen, etwa subventionierte Mieten, bessere Regelungen für berufstätige Mütter, mehr Urlaub für Frauen mit mindestens drei Kindern, drei Monate bezahlte Freistellung nach der Geburt und ein zinsloses Darlehen von 5000 Mark für junge Ehepaare. Ab Beginn der 1980er Jahre lagen die Geburten wieder über den Sterbezahlen. 1990 gab es rund 74.000 Abtreibungen; Ende der 1980er Jahre kamen in DDR und Bundesrepublik jeweils etwa drei Geburten auf einen Schwangerschaftsabbruch.
Nach der politischen Wende setzte sich der Unabhängige Frauenverband für den Erhalt der Fristenregelung ein. Mit Ausnahme der Deutschen Sozialen Union unterstützten Politiker aller damals in der Volkskammer vertretenen Parteien einschließlich der CDU deren Beibehaltung. Eine Debatte von 2008 über mögliche Spätfolgen des Gesetzes blieb kontrovers; die Aussagen Wolfgang Böhmers zum Zusammenhang mit Kindstötungen in Ostdeutschland wurden überwiegend abgelehnt, erhielten aber auch einzelne zustimmende oder differenzierende Reaktionen.