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Geschichte der Menschenrechte in Afrika
Die Menschenrechtsidee ist in ihrer inhaltlichen Diktion wie in ihrer historischen Entfaltung ein Produkt der westlichen, europäisch-atlantischen Geschichte und …
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Grundgedanke und Bedeutung
Die Menschenrechtsidee wird in dem Artikel in ihrer Ausdrucksweise und historischen Entwicklung als Produkt der westlichen, europäisch-atlantischen Geschichte und Kulturentwicklung beschrieben. Spätestens seit der Dekolonisierung ab 1945 wurde sie jedoch auch Teil politischer Diskussionen und Prozesse auf dem afrikanischen Kontinent.
Menschenrechte sind dabei grundlegende Rechte und die Würde jedes Menschen. Für Afrika verband sich ihre Entwicklung besonders mit der Abschaffung von Sklaverei und Kolonialismus, dem Kampf gegen rassische Diskriminierung sowie dem Anspruch auf politische Selbstbestimmung. Politische Unabhängigkeit führte nach dem Artikel allerdings nicht automatisch zur tatsächlichen Achtung dieser Rechte.
Kolonialismus, Sklavenhandel und begrenzter Schutz
Der Wiener Kongress stellte 1815 fest, der Sklavenhandel sei „wider die Prinzipien der Humanität und der allgemeinen Moral“. Im Berliner Vertrag von 1885 wurde der Sklavenhandel in einem multilateralen Vertrag, also einem Vertrag mehrerer Staaten, für illegal erklärt.
Die sogenannte Kongokonferenz diente vor allem der Aufteilung Afrikas entsprechend den Kolonialinteressen europäischer Staaten. Dennoch enthielt Art. VI des Berliner Vertrags eine Bestimmung zum begrenzten Schutz von Menschenrechten. Mächte, die in den betreffenden Gebieten Hoheitsrechte oder Einfluss ausübten, verpflichteten sich darin, die einheimischen Stämme zu schützen, ihr moralisches und materielles Wohlergehen zu fördern und besonders den Sklavenhandel zu unterdrücken. Außerdem sollten sie religiöse, wissenschaftliche und wohltätige Einrichtungen unabhängig von Glauben oder Nation schützen und fördern, sofern diese unter anderem der Unterrichtung der Einheimischen dienten.
Internationale Menschenrechte und Selbstbestimmung
Eine wirkliche Verbesserung der Menschenrechtssituation in Afrika begann laut Artikel einige Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Verbrechen an der Menschheit während dieses Krieges verstärkten die internationale Menschenrechtsbewegung. Die Charta der Vereinten Nationen von 1945 erklärte in ihrer Präambel den Glauben an Grundrechte und die Würde des Menschen. Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wurden Menschenrechte erstmals allgemein verkündet.
Der 6. Panafrikanische Kongress forderte 1974, die Grundsätze der Kriegszielerklärung des Zweiten Weltkriegs, der „Atlantic Charter“, auf Afrika zu übertragen. Gefordert wurden die Abschaffung von Kolonialismus und rassischer Diskriminierung sowie politische Selbstbestimmung. Diese sollte die Voraussetzung für soziale, wirtschaftliche und politische Emanzipation sein. Afrikanische Nationalisten strebten, gestützt auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie westliche liberale Philosophie und Literatur, politische Unabhängigkeit auf der Grundlage der Menschenrechte an. Die internationale Staatengemeinschaft erkannte diese Forderungen an und erklärte das völkerrechtliche Selbstbestimmungsrecht zu einem Bestandteil fundamentaler Menschenrechte.
Unabhängigkeit, autoritäre Herrschaft und die OAU
Auf die politische Unabhängigkeit im Zuge der Dekolonisation folgte nicht zwingend die erhoffte Verwirklichung der Menschenrechte. Häufig übernahmen Einparteiensysteme, Diktaturen und Militärregime die Macht; Oppositionen wurden oft ausgeschaltet. Als bekannte Machthaber, die der Artikel als „African strong men“ bezeichnet, nennt er Jean-Bédel Bokassa in der Zentralafrikanischen Republik (1966–1979), Francisco Macías Nguema in Äquatorialguinea (1969–1979) und Idi Amin in Uganda (1971–1979). Der Artikel nennt außerdem ethnische Konflikte, Rassenpogrome und Menschenrechtsverletzungen in den meisten afrikanischen Staaten; viele dauerten demnach bis heute an.
Die 1963 gegründete Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) bekannte sich in der Präambel ihrer Charta zur Charta der Vereinten Nationen und zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Art. II (1) (e) wiederholte dieses Bekenntnis, Art. II (1) (b) enthielt einen schwachen Verweis auf soziale Rechte. Praktisch wirksamer war jedoch das in Art. III (2) formulierte Nichteinmischungsprinzip, also der Grundsatz, dass andere Mächte sich nicht in nationale Angelegenheiten einmischen sollen. Die OAU verurteilte zwar das Apartheidsregime in Südafrika, nicht aber die Taten afrikanischer Machthaber wie Idi Amin, Jean-Bédel Bokassa oder Macías Nguema Nguema; Idi Amin wurde 1975 sogar Vorsitzender der OAU.
Claude E. Welch bezeichnete dies als das „fundamentale Dilemma“ der OAU. Die doppelten Standards erklärten ihre Zurückhaltung gegenüber Menschenrechtsverletzungen von Mitgliedsstaaten, weil die neu erreichte Souveränität nicht beeinträchtigt werden sollte. Haile Selassie fasste bei der Gründungskonferenz der OAU in Addis Abeba die wichtigsten Anliegen als „Einheit, Nichteinmischung und Freiheit“ zusammen. Biram Ndiaye zufolge hielt die OAU neben rassischer Diskriminierung und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker keine engmaschige Überwachung der Menschenrechte für notwendig.