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Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union (GHdEU; CVRIA, auch CURIA, lateinisch für ‚Amtsgebäude') mit Sitz in Luxemburg ist eines der sieben Organe der …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundlagen und Aufbau
  2. 2. Aufgabe und Vertragsverletzungen
  3. 3. Vorabentscheidungen und Kontrolle von Rechtsakten
  4. 4. Untätigkeit, Schadenersatz und öffentlicher Dienst
  5. 5. Besondere Zuständigkeiten und Onlinezugang

Grundlagen und Aufbau

Der Gerichtshof der Europäischen Union (GHdEU) mit Sitz in Luxemburg ist eines der sieben Organe der Europäischen Union nach Art. 19 EU-Vertrag. Seit dem Vertrag von Lissabon bezeichnet dieser Name das gesamte Gerichtssystem der EU. Seine zentrale Bedeutung liegt darin, dass er die einheitliche Auslegung und Anwendung des EU-Rechts sichert und damit dafür sorgt, dass die Verträge und Rechtsakte der Union in allen Mitgliedstaaten rechtlich wirksam und möglichst gleich angewendet werden.

Das Gerichtssystem besteht aus drei Teilen: dem Gerichtshof, dem Gericht und den Fachgerichten. Der Gerichtshof wird im medialen Sprachgebrauch häufig Europäischer Gerichtshof oder EuGH genannt; diese Bezeichnung und Abkürzung sind im offiziellen Sprachgebrauch der EU und im Vertrag von Lissabon jedoch nicht üblich. Das Gericht hieß früher Gericht erster Instanz und wird medial oft Gericht der Europäischen Union oder EuG genannt; auch diese Bezeichnung und Abkürzung sind offiziell nicht üblich. Fachgerichte sind derzeit ungenutzt.

Der Europäische Gerichtshof wurde 1952 in der Montanunion mit zunächst sehr beschränkten Kompetenzen eingeführt und nahm 1953 seine Arbeit auf. Er ist mit je einem Richter aus jedem Mitgliedstaat besetzt; in der EU28 waren das 28 Richter. Ihnen arbeiten elf Generalanwälte zu, die Entscheidungen vorbereiten. 1989 wurde das Gericht erster Instanz eingerichtet, das heute Gericht heißt. Es hatte zunächst ebenfalls einen Richter pro Mitgliedstaat, aber keine Generalanwälte; 2019 wurde die Zahl auf zwei Richter pro Mitgliedstaat erhöht.

2005 entstand als erstes Fachgericht das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Es war für dienstrechtliche Verfahren zwischen Beschäftigten der EU und der Union zuständig, hatte sieben Mitglieder und erforderte deshalb ein Rotationsprinzip zwischen den Mitgliedstaaten. 2015 wurde beschlossen, seine Zuständigkeiten auf das Gericht zu übertragen; zum 1. September 2016 wurde es aufgelöst. Alle Instanzen und Gerichte zusammen hatten seit der Gründung bis Ende 2014 rund 28.000 Verfahren entschieden.

Aufgabe und Vertragsverletzungen

Die Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union als gesamtem Gerichtssystem ist nach Art. 19 EU-Vertrag die „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Daran wirken auch die Mitgliedstaaten mit: Sie müssen in ihren Zuständigkeitsbereichen die notwendigen Rechtsbehelfe schaffen, damit Bürger Rechte aus dem EU-Recht vor nationalen Gerichten durchsetzen können.

Ein wichtiges Verfahren ist das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 bis 260 AEUV. Damit kann geltend gemacht werden, dass ein Mitgliedstaat gegen EU-Recht verstößt. Klagen können entweder von der EU-Kommission als sogenannte Aufsichtsklage nach Art. 258 AEUV oder von einem Mitgliedstaat als Staatenklage nach Art. 259 AEUV erhoben werden. Zuständig ist nur der Gerichtshof, nicht das Gericht.

Die von der Kommission eingeleiteten Verfahren sind besonders wichtig für die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung der Union. Als Hüterin der Verträge ist die Kommission grundsätzlich verpflichtet, gegen Verletzungen des EU-Rechts durch Mitgliedstaaten einzuschreiten. Sie muss aber nicht sofort klagen, sondern kann zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erreichen.

Das Verfahren besteht aus einem Vorverfahren und einem gerichtlichen Verfahren. Im Vorverfahren kann die Kommission ein Mahnschreiben und danach eine begründete Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten. Dieser kann sich verteidigen oder die Vertragsverletzung beseitigen. Bei einer Staatenklage muss der klagende Mitgliedstaat zuerst die Kommission befassen; diese gibt den beteiligten Staaten Gelegenheit zur Äußerung. Gibt sie binnen drei Monaten keine Stellungnahme ab, kann trotzdem vor dem Gerichtshof geklagt werden.

Das gerichtliche Verfahren beginnt mit der Klage. Der Gerichtshof entscheidet, ob ein Mitgliedstaat gegen die Verträge verstößt und welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Vertragsverletzung ergreifen muss. Kommt ein Mitgliedstaat einem Urteil nach Auffassung der Kommission nicht nach, kann die Kommission den Fall erneut vorlegen. Dann kann der Gerichtshof nach Art. 260 AEUV ein Bußgeld und/oder Zwangsgeld verhängen; dies wird als zweites Vertragsverletzungsverfahren bezeichnet.

Vorabentscheidungen und Kontrolle von Rechtsakten

Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV soll die einheitliche Anwendung und Geltung des EU-Rechts sichern. Nationale Gerichte können dem Gerichtshof Vorfragen vorlegen, also Fragen zur Auslegung des EU-Rechts oder zur Gültigkeit des Sekundärrechts. Sekundärrecht meint Rechtsakte, die auf Grundlage der EU-Verträge erlassen wurden. Entscheidet ein nationales Gericht in letzter Instanz, ist es grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet. Die Frage muss entscheidungserheblich sein, also Einfluss auf den Tenor der Entscheidung haben.

Die Vorlagepflicht kann entfallen, wenn die Frage nach der Acte-clair-Theorie bereits durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist. Verletzt ein nationales Gericht seine Vorlagepflicht, kann dies eine Rechtsverweigerung sein. In Deutschland kann eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden. In der Rechtssache 2 BvR 424/17 stellte das Bundesverfassungsgericht am 19. Dezember 2017 fest, dass letztinstanzliche Gerichte Zweifelsfragen zur Anwendung und Auslegung von Unionsrecht zwingend dem Gerichtshof vorlegen müssen, um nicht Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 267 Abs. 3 AEUV in unvertretbarer Weise zu verletzen.

Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 und Art. 264 AEUV dient der Kontrolle von Handlungen der Organe und sonstigen Einrichtungen der EU, zum Beispiel von Agenturen. Sie kann etwa gegen den Erlass einer Richtlinie gerichtet sein. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist nach Art. 275 Abs. 1 AEUV grundsätzlich von der gerichtlichen Kontrolle ausgenommen.

Für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage muss der Kläger klagebefugt sein. Privilegierte Kläger sind Mitgliedstaaten, Europäisches Parlament, Rat und Kommission; bei ihnen wird unwiderleglich vermutet, dass sie im Interesse der Wahrung des Rechts handeln. Teilprivilegierte Kläger sind Europäischer Rechnungshof, Europäische Zentralbank und Europäischer Ausschuss der Regionen; sie müssen eine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Natürliche und juristische Personen müssen strengere Voraussetzungen erfüllen: Die Handlung muss an sie gerichtet sein oder sie unmittelbar und in bestimmten Fällen zusätzlich individuell betreffen. Nach der Plaumann-Formel ist individuelle Betroffenheit gegeben, wenn der Kläger durch die Maßnahme ähnlich wie ein Adressat individualisiert ist.

Als Klagegründe nennt Art. 263 Abs. 2 AEUV abschließend Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verstoß gegen eine Rechtsquelle der Union und Ermessensmissbrauch. Die Klagefrist beträgt nach Art. 263 Abs. 6 AEUV zwei Monate ab Bekanntgabe der Maßnahme oder ab Kenntniserlangung durch den Kläger. Ist die Klage begründet, erklärt der Gerichtshof die Handlung nach Art. 264 Absatz 1 AEUV durch Gestaltungsurteil für nichtig; dies kann auch nur einen abtrennbaren Teil der Handlung betreffen.

Eine besondere Form der Nichtigkeitsklage ist die Subsidiaritätsklage. Sie wird von einem Mitgliedstaat erhoben, der geltend macht, dass ein Gesetzgebungsakt das Subsidiaritätsprinzip verletzt.

Untätigkeit, Schadenersatz und öffentlicher Dienst

Mit der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV kann festgestellt werden, dass ein EU-Organ oder eine sonstige Einrichtung der Union pflichtwidrig keinen bestimmten Rechtsakt erlassen hat. Beklagte können unter anderem Europäischer Rat, Rat, Kommission, Parlament, Europäische Zentralbank oder Agenturen sein. In der Rechtspraxis wird diese Klage vergleichsweise selten genutzt.

Klageberechtigt sind Mitgliedstaaten, Organe der Europäischen Union und Privatpersonen. In der Regel entscheidet nach Art. 256 AEUV in Verbindung mit Art. 51 EuGH-Satzung das Gericht in erster und der Gerichtshof in zweiter Instanz. Bei Privatpersonen ist erforderlich, dass sie durch die Unterlassung unmittelbar und individuell betroffen sind; die Voraussetzungen entsprechen denen der Individualnichtigkeitsklage. Bislang wurden diese Voraussetzungen bei keiner Untätigkeitsklage erfüllt, weshalb solche Klagen als unzulässig abgewiesen wurden.

Vor der Klage muss nach Art. 265 Absatz 2 AEUV ein erfolgloses Vorverfahren durchgeführt werden. Der spätere Kläger fordert den späteren Beklagten zur Vornahme der Handlung auf. Das soll dem Beklagten die Möglichkeit geben, sein möglicherweise vertragswidriges Verhalten zu korrigieren, und zugleich das Gericht entlasten. Nimmt das Unionsorgan innerhalb von zwei Monaten keine Stellung, kann der Kläger innerhalb weiterer zwei Monate klagen. Ist die Klage begründet, stellt das Gericht fest, dass die Unterlassung vertragswidrig war; nach Art. 266 Absatz 1 AEUV muss der Beklagte dann die notwendige Handlung vornehmen.

Mit der Schadenersatzklage nach Art. 268 AEUV kann Schadenersatz verlangt werden, wenn durch rechtswidriges Handeln der Europäischen Union oder eines ihrer Organe ein Schaden entsteht. Die Gerichte entscheiden nach Art. 340 Absatz 2–3 AEUV „nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Die Klage ist nur im Bereich der deliktischen Haftung zulässig, also bei außervertraglicher Haftung.

Bei vertraglicher Haftung gelten nach Art. 340 Absatz 1 AEUV die nationalen Rechtsvorschriften, die auf den Vertrag anzuwenden sind. Die Gerichte der Europäischen Union entscheiden nach Art. 272 AEUV nur dann, wenn eine Schiedsklausel dies vorsieht. Fehlt eine solche Klausel, entscheiden nach Art. 274 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten. In der Regel entscheidet auch hier das Gericht in erster und der Gerichtshof in zweiter Instanz.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Einrichtungen einerseits sowie deren Beamten und sonstigen Bediensteten andererseits werden nach Art. 270 AEUV von den Gerichten entschieden. Nähere Regeln enthalten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Union. Bis August 2016 entschied das Gericht für den öffentlichen Dienst in erster Instanz, danach das Europäische Gericht in zweiter Instanz. Seit der Abschaffung dieses Fachgerichts entscheidet seit September 2016 wieder das Gericht der Europäischen Union in erster Instanz. Auf Antrag des ersten Generalanwalts kann der Gerichtshof ein Urteil des Gerichts überprüfen.

Besondere Zuständigkeiten und Onlinezugang

In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik haben die Gerichte der Europäischen Union nur wenige Kompetenzen. Betroffene Personen können jedoch gegen restriktive Maßnahmen klagen, die vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden.

Auch im früheren Bereich der 3. Säule, also Justiz und Inneres beziehungsweise polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, waren die Kompetenzen der Gerichte eingeschränkt. Seit dem Vertrag von Lissabon gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte. Es bestehen aber Besonderheiten fort: Nach Art. 276 AEUV dürfen die Gerichte der Europäischen Union nicht über die Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit, sowie anderer Maßnahmen der Strafverfolgung entscheiden.

Seit dem 26. April 2022 bietet der Gerichtshof der Europäischen Union ein Streaming-System an, das der Öffentlichkeit den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit erleichtern soll. Live übertragen werden die Verkündung der Großen Kammer des Gerichtshofs und die Verlesung der Schlussanträge der Generalanwälte. Mündliche Verhandlungen werden grundsätzlich zeitversetzt übertragen: Sitzungen am Vormittag können am selben Tag ab 14.30 Uhr verfolgt werden, Sitzungen am Nachmittag am folgenden Tag ab 9.30 Uhr.

Die Übertragungen werden nicht dauerhaft aufgezeichnet und sind längstens einen Monat abrufbar. Herunterladen und Aufzeichnen sind verboten. Die Verhandlungen werden simultan in die im jeweiligen Verfahren verwendeten Verfahrenssprachen verdolmetscht. Aktuell anstehende Verfahren können über den Gerichtskalender des Gerichtshofs online abgefragt werden.

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