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Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Zwecke · die Förderung von Wissenschaft und Forschung; · die Förderung der Religion; · die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundidee
  2. 2. Gemeinnützige Zwecke in Deutschland
  3. 3. Voraussetzungen, Prüfung und Steuerfolgen
  4. 4. Politische Betätigung und Streitfälle
  5. 5. Österreich und Schweiz

Begriff und Grundidee

Gemeinnützigkeit ist ein Begriff des Steuerschuldrechts. Gemeinnützig ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar solche Zwecke verfolgen, können unter gesetzlichen Voraussetzungen Steuervergünstigungen erhalten. Juristische Personen des privaten Rechts mit gemeinnützigen Zielen können außerdem aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben“ Zuwendungen für notwendige Ausgaben von Projekten zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie erhalten.

In den Wirtschaftswissenschaften verbindet das Prinzip der Gemeinnützigkeit, ebenso wie soziale Marktwirtschaft und Gemeinwohl-Ökonomie, freien Wettbewerb mit sozialem Ausgleich und dem Gemeinwohl. Die rechtliche Ausgestaltung unterscheidet sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Gemeinnützige Zwecke in Deutschland

In Deutschland definiert § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO): „eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Das Gemeinnützigkeitsrecht steht seit der grundlegenden Neuregelung von 1977 in der AO; eine erste übergreifende Regelung gab es 1934 im Steueranpassungsgesetz.

Als Körperschaften gelten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des Körperschaftsteuergesetzes (§ 51 Abs. 1 Satz 2 AO). Praktisch wichtig sind eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs (gGmbH); möglich sind auch gemeinnützige Aktiengesellschaften, etwa die Zoologischer Garten Berlin AG. Maßgeblich ist nicht die Rechtsform, sondern die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks.

§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO nennt unter anderem Wissenschaft und Forschung, Religion, öffentliche Gesundheit, Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung, Natur-, Umwelt-, Klima-, Küsten- und Hochwasserschutz, Wohlfahrtspflege, Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge und Opfer von Straftaten, Rettung aus Lebensgefahr, Zivil- und Katastrophenschutz, Tierschutz, Entwicklungszusammenarbeit, Verbraucher- und Familienschutz, Gleichberechtigung, Kriminalprävention und Sport; Schach gilt dabei als Sport. Ebenfalls genannt sind etwa Heimatpflege, bestimmte Freizeit- und Brauchtumstätigkeiten, die Förderung des demokratischen Staatswesens, bürgerschaftliches Engagement, Friedhöfe und wohngemeinnützige Zwecke. Weitere entsprechend selbstlos fördernde Zwecke können nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO als gemeinnützig erklärt werden.

Die Förderung des demokratischen Staatswesens verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine umfassende, objektive und neutrale Würdigung demokratischer Grundprinzipien. Politische Bildung ist als Volksbildung möglich, wenn sie politische Wahrnehmungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein fördert; auch ein Aufruf zu konkretem Handeln kann dazugehören. Einseitige Agitation, unkritische Indoktrination und parteipolitisch motivierte Einflussnahme sind keine politische Bildung.

Voraussetzungen, Prüfung und Steuerfolgen

Neben dem Zweck muss eine Körperschaft ihn selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen (§§ 55, 56 und 57 AO). Die Satzung muss sämtliche Voraussetzungen und die Art der Zweckverwirklichung erkennen lassen; die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (§§ 59, 60 und 63 AO). Selbstlosigkeit bedeutet insbesondere, dass nicht vor allem eigenwirtschaftliche, gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgt werden und keine Gewinne an Investoren ausgeschüttet werden (non-distribution constraint).

Bei der Gründung kann ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO beantragt werden. Er bestätigt nur die satzungsmäßigen Voraussetzungen. Das Finanzamt prüft anschließend turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Grundsätze eingehalten sind, und erteilt einen Freistellungsbescheid. Dieser berechtigt höchstens fünf Jahre zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, also Spendenbescheinigungen. Die Gemeinnützigkeit wird durch einen bindenden Grundlagenbescheid festgestellt (§ 60a AO); über die Steuerbegünstigung ist stets für einen bestimmten Veranlagungszeitraum zu entscheiden.

Wichtige Folgen sind die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG) sowie der steuerliche Spendenabzug für Zuwendende. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, bleiben bei jährlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer von höchstens 45 000 Euro von Körperschaft- und Gewerbesteuer frei (§ 64 Abs. 3 AO). Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 AO sind beispielsweise in Krankenhäusern, Wohlfahrtspflege, Wissenschaft, Bildung und Kultur bedeutsam. Unternehmerische Leistungen können dennoch umsatzsteuerpflichtig sein. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit bei einer befreiten Einrichtung können im Rahmen der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26, 26a EStG einkommensteuerfrei sein.

Politische Betätigung und Streitfälle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, begründet mit Urteil vom 29. August 1984, sind weder Einflussnahme auf politische Willensbildung noch Gestaltung der öffentlichen Meinung eigenständige steuerbegünstigte Zwecke. Eine Körperschaft darf deshalb weder ausschließlich noch überwiegend politische Zwecke verfolgen; damit soll eine Umgehung der Parteienfinanzierung verhindert werden. Sie darf jedoch Lösungsvorschläge für die Tagespolitik erarbeiten, nicht aber konkrete Schritte zu deren Durchsetzung unternehmen. Zulässig ist politische Betätigung innerhalb eines bestimmten Satzungszwecks, sofern sie der übrigen gemeinnützigen Tätigkeit untergeordnet bleibt und parteipolitisch neutral erfolgt.

Bei Attac Deutschland entzog das Finanzamt Frankfurt am Main im Oktober 2014 wegen „allgemeinpolitischen Zielen“ die Gemeinnützigkeit. Nach mehreren Gerichtsentscheidungen entschied der Bundesfinanzhof am 10. Februar 2019, Politik als solche sei nicht gemeinnützig; das Hessische Finanzgericht wies die Klage im Februar 2020 ab, und der BFH wies die Revision am 10. Dezember 2020 zurück. Attac erhob im April 2021 Verfassungsbeschwerde. Der VVN-BdA wurde die Gemeinnützigkeit im November 2019 aberkannt; nach langjährigem Rechtsstreit wurde sie 2021 wieder anerkannt. Bei der Deutschen Umwelthilfe lehnte das Finanzamt Singen 2018 eine Prüfung ab, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen.

Das Hessische Finanzgericht deutete in der zweiten Attac-Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Katalogs in § 52 Abs. 2 AO an: Der Gesetzgeber könne politische Einflussnahme für ausdrücklich genannte Felder begünstigen und für andere ausschließen. Als Reformvorschläge werden unter anderem eine Erweiterung des Zweckkatalogs oder der allgemeinen Definition, weitergehende unschädliche politische Betätigungen nach § 58 AO, ein eigener Förderungstatbestand für politische Körperschaften und eine zentrale Entscheidungsinstanz genannt.

Österreich und Schweiz

In Österreich gibt es grundsätzlich keine besondere Rechtsform der Gemeinnützigkeit. Gemeinnützige Vereine stehen im Vereinsregister, gemeinnützige Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen im Firmenbuch. §§ 34–47 f der Bundesabgabenordnung (BAO) regeln die Gemeinnützigkeit. Nach § 35 BAO sind Zwecke gemeinnützig, „durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird“; die Tätigkeit muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen. Genannt werden etwa Kunst und Wissenschaft, Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Bildung, Natur-, Tier- und Höhlenschutz. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind steuerbegünstigte Wohnbauträger. Gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO) werden von mildtätigen Zwecken (§ 37 BAO), die einzelnen Personen oder Gruppen zugutekommen, und kirchlichen Zwecken unterschieden.

In der Schweiz ist „Gemeinnützigkeit“ kein gesetzlich geschützter Begriff. Eine behördlich anerkannte Steuerbefreiung wird durch kantonale Steuerämter nach eingehender Prüfung erteilt und betrifft kommunale, kantonale und Bundessteuern. Art. 56 lit. G des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer verlangt, dass öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und Gewinn und Kapital ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Die Tätigkeit muss unmittelbar, uneingeschränkt und dauernd dem Wohl der Allgemeinheit dienen und uneigennützig erfolgen. Die juristische Person darf weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgen und muss ein finanzielles Opfer zugunsten Dritter ohne Gegenleistung oder persönlichen Gewinn erbringen. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Bei primär wirtschaftlicher Tätigkeit im Konkurrenzkampf wird keine Gemeinnützigkeit geprüft, weil eine Steuerbefreiung gegen Wettbewerbsneutralität verstoßen würde: Sie könnte einen ungerechtfertigten Preisvorteil schaffen. Häufige Rechtsformen gemeinnütziger Personen sind Stiftungen, danach Vereine und selten Kapitalgesellschaften; bei Kapitalgesellschaften wird insbesondere geprüft, dass Kapital nicht etwa durch Gewinnausschüttungen zweckentfremdet wird.

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